Abschließende Beschlussfassung im Hauptausschuss am 29.08.2011 vorgesehen.
Textauszug aus der Drucksache
Zur/Zum Vorsitzenden des Hauptausschusses wird gewählt:
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Zur/Zum stellvertretenden Vorsitzenden des Hauptausschusses wird gewählt:
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Nachdem die Mitglieder des Hauptausschusses auf der Stadtverordnetenversammlung am 16.06.2011 bestellt wurden, wählen diese gemäß § 49 (2) BbgKVerf aus ihrer Mitte die/den Vorsitzende/n.
Das Verfahren zur Wahl der/des Vorsitzenden regelt § 40 (2) BbgKVerf. Demnach ist im ersten Wahlgang gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Hauptausschusses erhält.
Wird niemand gewählt, findet ein zweiter Wahlgang (Stichwahl) statt. Bei Stimmen- gleichheit nach einer Stichwahl entscheidet das Los.
Für die Wahl der/des stellvertretenden Vorsitzenden findet der § 40 (2) BbgKVerf ebenfalls Anwendung.
Hauptamt