direkt zum Seiteninhalt direkt zum Seitenmenü direkt zum Hauptmenü

Beschlussvorlage 88/2011
1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Nutzung der Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofssatzung)

Downloads

Drucksache 88-2011 (20.5 KB)

Anlage zur DS 88-2011 (7.6 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 08.09.2011 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die als Anlage beigefügte 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Nutzung der Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofssatzung)

Anlagen:
1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Nutzung der Friedhöfe der Stadt Prenzlau (Friedhofssatzung)

Begründung

Die Vorlage der 1.Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Prenzlau dient der Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie.
Gemäß § 42 a Verwaltungsverfahrensgesetz (Genehmigungsfiktion) gilt nach Ablauf von 3 Monaten nach Eingang von vollständigen Unterlagen eine beantragte Genehmigung als erteilt, sofern in Ausnahmefällen nichts Abweichendes bestimmt ist. Eine einmalige Verlängerung der Frist ist möglich, sofern diese wegen der Schwierigkeiten der Angelegenheiten gerechtfertigt ist.
Für den Bereich Friedhofswesen bedeutet dies, dass nunmehr gesetzlich geregelt ist, dass für beantragte Genehmigungen von Gewerbetreibenden gemäß § 5 der Friedhofssatzung nach Ablauf von 3 Monaten die Genehmigungsfiktion greift. Da keine besonderen Gründe vorliegen, nach denen von der Regelfrist von 3 Monaten zugunsten einer längeren Frist abgesehen werden könnte, wird § 5 Absatz 8 in die Friedhofssatzung eingefügt.
Im Rahmen der Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie ist in die Friedhofssatzung auch eine Regelung zum Verfahren über eine einheitliche Stelle aufzunehmen. Zu diesem Zweck wird § 6 Absatz 7 in die Satzung eingefügt. Die Zuständigkeit für die Einrichtung und Ausgestaltung der Stelle des Einheitlichen Ansprechpartners liegt beim Land.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Sachgebiet Bauverwaltung

zurück Seitenanfang Seite drucken