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Beschlussvorlage 86/2011
Entgeltordnung für die Benutzung des Seebades in Trägerschaft der Stadt Prenzlau

Downloads

Drucksache 86-2011 (20.8 KB)

Anlage 1 zur DS 86-2011 (8.8 KB)

Anlage 2 zur DS 86-2011 (7.9 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 08.09.2011 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Entgeltordnung für die Benutzung des Seebades in Trägerschaft der Stadt Prenzlau gemäß Anlage 1.

Anlagen:
Anlage 1 - Entgeltordnung für die Benutzung des Seebades in Trägerschaft der Stadt Prenzlau
Anlage 2 - Synopse zur Entgeltordnung für die Benutzung des Seebades in Trägerschaft der Stadt Prenzlau

Begründung

Die Entgeltordnung im Seebad ist seit der Badesaison 2006 in Kraft. Seit dem wurde das Angebot im Seebad vor allen Dingen im Kleinkindbereich erweitert, die Steganlage erneuert und der Sprungturm saniert. Im Durchschnitt der letzten fünf Jahre betrug der Zuschussbedarf des Seebades ca. 139.000,00 €. Deshalb sollte eine moderate Kostenanpassung der Entgelte im Seebad ab der Saison 2012 erfolgen. Die Änderungen sind in der Anlage 2 dargestellt.

Das Templiner Strandbad hat im Vergleich dazu seine Eintrittspreise wie folgt festgelegt:

Montag - Freitag: Erwachsene 1,50 €
Kinder 1,00 €
 Sonnabend und Sonntag: Erwachsene  2,50 €
Kinder 1,50 €

Eine Saisonkarte existiert nicht, dafür ein Vorteilspreis mit

Montag - Freitag: Erwachsene 1,20 €
Kinder  0,80 €
Sonnabend und Sonntag: Erwachsene  2,00 €
 Kinder  1,20 €

 Bei der vorliegenden Entgeltordnung für die Benutzung des Seebades in Trägerschaft der Stadt Prenzlau kommen besondere Ermäßigungstatbestände wie in den Jahren davor auch zur Anwendung, die es ebenfalls zu berücksichtigen gilt. So wären für Erwachsene beim Kauf von 20 Eintrittskarten 40,00 € zu entrichten. Beim Kauf einer Saisonkarte zahlt der gleiche Erwachsene nur 50 % der Einzelkarten. Gleiches gilt für die Kinder. Insofern sind die Preise angemessen und für jedermann bezahlbar.
Aus praktikablen und rechtlichen Gründen wurde die Geltungsdauer der Eintrittskarten genauer definiert.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Amt für Bildung, Kultur und Soziales

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