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Beschlussvorlage 74/2011
Beschluss über die Eröffnungsbilanz der Stadt Prenzlau zum 01.01.2011

Downloads

Drucksache 74/2011 (20.7 KB)

Anlage 1 zur DS 74-2011 (15.4 KB)

Anlage 2 zur DS 74-2011 (21.3 KB)

Anlage 3 zur DS 74-2011 (5.1 KB)

Anlage 4 zur DS 74-2011 (4.8 KB)

Anlage 5 zur DS 74-2011 (209.9 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 08.09.2011 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt gemäß § 85 (3) der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf.) die geprüfte Eröffnungsbilanz zum Stichtag 01.01.2011.

Anlagen:
1. Entwurf Eröffnungsbilanz
2. Anlagenübersicht
3. Forderungsübersicht
4. Verbindlichkeitenübersicht
5. Erläuterungen zur Eröffnungsbilanz
6. Testat - wird nachgereicht
7. Prüfungsfeststellung des Rechnungsprüfers - wird nachgereicht

Begründung

Die Stadt Prenzlau hat für das erste Haushaltsjahr, in dem die Haushaltswirtschaft gemäß § 63 Abs. 3 der BbgKVerf. nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt wird, eine Eröffnungsbilanz aufzustellen.
Der Entwurf der Eröffnungsbilanz mit ihren Anlagen ist vom Kämmerer aufzustellen und nach Prüfung durch den Rechnungsprüfer vom Bürgermeister festzustellen.
Der Rechnungsprüfer hat sich hierzu der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Pricewaterhouse Coopers AG (PwC) bedient.
In der Anlage zum Beschluss ist der Entwurf der Eröffnungsbilanz enthalten, der durch die Wirtschaftsprüfer geprüft und testiert wird.
Die Prüfung bezog sich darauf, ob die Eröffnungsbilanz unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von der Vermögens- und Schuldenlage der Stadt Prenzlau vermittelt, sowie darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften eingehalten wurden.
Durch den Bürgermeister der Stadt Prenzlau wird nach der Testierung die Eröffnungsbilanz am 17.08.2011 festgestellt und unterzeichnet.
Das Ergebnis der Testierung wird zum Ausschuss für Finanzen und Rechnungsprüfung am 18.08.2011 nachgereicht und ist Bestandteil dieses Beschlusses.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Kämmerei

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