Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 16.06.2011 vorgesehen.
Textauszug aus der Drucksache
Die Stadtverordnetenversammlung bestellt gemäß § 97 i.V.m. § 41 Brandenburgische Kommunalverfassung die weiteren Mitglieder des Aufsichtsrates der Wohnbau GmbH Prenzlau.
Fraktion | Name |
DIE LINKE. Prenzlau | .................. |
SPD | .................. |
Bürgerfraktion | .................. |
Wir Prenzlauer | .................. |
CDU | .................. |
FDP |
Klaus Scheffel |
Gemäß § 8 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der Wohnbau GmbH Prenzlau besteht der Aufsichtsrat neben dem Bürgermeister aus 11 Mitgliedern, die von der Stadtverordnetenversammlung unter Berücksichtigung der Fraktionsstärke bestellt werden. Diese gesellschaftsvertragliche Regelung korrespondiert mit der gesetzlichen Vorgabe in § 97 BgbKVerf.
Gemäß § 97 Abs. 2 i. V. m. § 97 Abs. 1 S. 2 BgbKVerf richtet sich das Verfahren der Besetzung des Aufsichtsrates nach § 41 BgbKVerf.
Nach dem anzuwendenden Hare-Niemeyer-Verfahren entfallen somit auf die Fraktionen SPD, DIE LINKE. Prenzlau, Bürgerfraktion und Wir Prenzlauer jeweils 2 Aufsichtsratssitze sowie auf die Fraktionen FDP und CDU jeweils 1 Aufsichtsratssitz.
Der verbleibende 11. Aufsichtsratssitz ist gemäß § 41 Abs. 2 S. 5 BgbKVerf durch Losentscheid zu vergeben, soweit die betroffenen Fraktionen keine Einigung erzielen.
Die Bestellung der neuen Aufsichtsratsmitglieder erfolgt gemäß § 41 Abs. 6 BgbKVerf auf Antrag der CDU-Fraktion (DS: 63/2011) durch die Stadtverordnetenversammlung für die verbleibende Dauer der Kommunalwahlperiode.
Gesellschaftsrechtlich ist für die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder ein entsprechender Beschluss der Gesellschafterversammlung notwendig (§ 8 (5) des Gesellschaftsvertrages).
Hauptamt