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Beschlussvorlage 67/2011
Vorsitze in den Fachausschüssen

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Drucksache 67/2011 (20.6 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 16.06.2011 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Die Stadtverordnetenversammlung stellt nachfolgende Ausschussvorsitze deklaratorisch fest:

Ausschuss für Wirtschaft, Stadt- und Ortsteilentwicklung:  ......................
Ausschuss für Bildung, Kultur und Soziales .......................
Ausschuss für Finanzen und Rechnungsprüfung .......................

                             

Begründung

Mit Datum vom 25.05.2011 hat die CDU-Fraktion die Neubildung der Fachausschüsse auf der Grundlage des § 43 (6) Brandenburgische Kommunalverfassung (BbgKVerf) beantragt.
Die Vergabe der Vorsitze erfolgt nach § 43 (5) BbgKVerf nach dem Höchstzahlverfahren nach d'Hondt. Bei gleicher Höchstzahl entscheidet das Los, sofern die betroffenen Fraktionen keine Einigung erzielen.
Auf Grund des veränderten Fraktionsverhältnisses haben nunmehr die Fraktionen SPD, DIE LINKE. Prenzlau, Bürgerfraktion und Wir Prenzlauer mit gleicher Fraktionsstärke Anspruch auf die Vorsitze in den drei Fachausschüssen. Die Vergabe der Vorsitze erfolgt nach § 43 (5) BbgKVerf nach dem Höchstzahlverfahren nach d'Hondt. Bei gleicher Höchstzahl entscheidet das Los, sofern die betroffenen Fraktionen keine Einigung erzielen.
Der Gesetzgeber hat das Losverfahren bei gleicher Ausschussstärke und Ausschussbedeutung nicht genauer festgelegt. Er hat gemäß § 43 (5) Satz 9 BbgKVerf die Möglichkeit eingeräumt, über die Geschäftsordnung ein anderes Verfahren zur Verteilung der Ausschussvorsitze festzuschreiben. Dies ist hier nicht erfolgt.
Nach § 43 (5) Satz 10 BbgKVerf kann eine abweichende Verteilung durch einstimmigen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung beschlossen werden.
Für das Losverfahren wird vorgeschlagen, dass die Fraktionen in der Reihenfolge des auf sie entfallenden Loses den von ihnen gewünschten Ausschussvorsitz von den zur Verfügung stehenden Ausschüssen benennen. Diese Verfahrensweise ist im Losverfahren geübte Praxis und hat sich in anderen Kommunen bisher bewährt.
Gemäß § 43 (5) Satz 4 BbgKVerf müssen die Ausschussvorsitzenden Mitglieder des Ausschusses sein.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Hauptamt

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