direkt zum Seiteninhalt direkt zum Seitenmenü direkt zum Hauptmenü

Beschlussvorlage 34/2011
3. Änderungssatzung zur 2. Satzung der Stadt Prenzlau über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und zur Auslagenerstattung im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungsgebührensatzung)

Downloads

Drucksache 34/2011 (23.4 KB)

Anlage 1 zur DS 34-2011 (8.7 KB)

Anlage 2 zur DS 34-2011 (22.6 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 14.04.2011 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die als Anlage beigefügte 3. Änderungssatzung zur 2. Satzung der Stadt Prenzlau über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und zur Auslagenerstattung im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungsgebührensatzung) vom 18.11.1999 in der derzeit geltenden Fassung.

Anlagen:
Anlage 1: 3. Änderungssatzung zur 2. Satzung der Stadt Prenzlau über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und zur Auslagenerstattung im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungsgebührensatzung) vom 18.11.1999 in der derzeit geltenden Fassung
Anlage 2: Beispiele für die Aufwandserfassung zur Berechnung von Verwaltungsgebühren

Begründung

Gemäß § 10 der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Prenzlau und den Ortsteilen – Baumschutzsatzung -, die der Stadtverordnetenversammlung am 17.02.2011 als Anlage zur DS: 11/2011 zur Beschlussfassung vorlag, sollen für die Genehmigung Verwaltungsgebühren auf der Grundlage des § 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) erhoben werden.
Hierzu bedarf es einer Ergänzung der Anlage der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Prenzlau in der derzeit geltenden Fassung, in dem die Tarif-Nr. 3.04 „Bearbeiten von Anträgen auf Baumfällung“ aufgenommen wird.
Die vorliegende Änderungssatzung soll rückwirkend zum 10.03.2011 erlassen werden. Gemäß des Runderlasses in kommunalen Angelegenheiten, Ministerium des Innern, Nr. 9/2001 ist ein rückwirkender Satzungserlass nur möglich, wenn der Bürger zu dem Zeitpunkt, auf den die Satzung rückwirken soll, mit der Erhebung dieser Abgabe rechnen musste.
Diese Voraussetzung ist unter anderem gegeben, wenn zum Zeitpunkt, auf den die Satzung rückwirken soll, der Erhebungswille der Kommune durch eine hinreichende öffentliche Diskussion im kommunalpolitischen Bereich bekannt war.
In § 10 der am 17.02.2011 durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Baumschutzsatzung wird auf die Erhebung von Gebühren nach Maßgabe der Verwaltungsgebührensatzung verwiesen.
Die erforderliche Änderung der Verwaltungsgebührensatzung wurde mit DS: 15/2011 zeitgleich am 17.02.2011 zur Beschlussfassung vorgelegt und in der vorherigen Beratungsfolge ebenfalls hinreichend diskutiert. Kontroverse Diskussionsgrundlage war die Gebührenspanne, so dass die erforderliche Stimmenmehrheit letztendlich nicht zu Stande kam.
Der Bürger musste dennnoch zu dem Zeitpunkt, auf den die vorliegende Satzungsänderung zurückwirken soll, mit der Erhebung dieser Abgabe rechnen. Insofern steht einem rückwirkendem Satzungserlass nichts entgegen.
Gemäß § 5 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in Verbindung mit den entsprechenden Verwaltungsvorschriften darf die Höhe der Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Wert der Verwaltungsleistung für den Gebührenpflichtigen stehen (Äquivalenzprinzip). In Anbetracht dessen wird erneut die Gebührenspanne mit der vorliegenden Satzungsänderung zur Beschlussfassung vorgeschlagen. Die Verwaltung benötigt zum Erarbeiten einer zukünftigen Mischkalkulation eine Datengrundlage, die auf einen Zeitraum aufbaut, der nicht kürzer als ein Jahr sein sollte.
Nach Ablauf eines Jahres wird die Mischkalkulation erarbeitet und auf dieser Grundlage die Verwaltungsgebühren für die betroffene Tarifstelle durch Vorlage einer geänderten Verwaltungsgebührensatzung angepasst.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Hauptamt

zurück Seitenanfang Seite drucken