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Beschlussvorlage 15/2011
3. Änderungssatzung zur 2. Satzung der Stadt Prenzlau über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und zur Auslagenerstattung im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungsgebührensatzung)

Downloads

Drucksache 15/2011 (21.2 KB)

Anlage zur DS 15-2011 (8.7 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 17.02.2011 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die als Anlage beigefügte 3. Änderungssatzung zur 2. Satzung der Stadt Prenzlau über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und zur Auslagenerstattung im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungsgebührensatzung) vom 18.11.1999 in der derzeit geltenden Fassung.

Anlagen:
3. Änderungssatzung zur 2. Satzung der Stadt Prenzlau über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und zur Auslagenerstattung im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungsgebührensatzung) vom 18.11.1999 in der derzeit geltenden Fassung

Begründung

Gemäß § 10 der Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Prenzlau und den Ortsteilen – Baumschutzsatzung -, die der Stadtverordnetenversammlung am 17.02.2011 als Anlage zur DS: 11/2011 zur Beschlussfassung vorliegt, sollen für die Genehmigung Verwaltungsgebühren auf der Grundlage des § 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) erhoben werden.
Hierzu bedarf es einer Ergänzung der Anlage der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Prenzlau in der derzeit geltenden Fassung, in dem die Tarif-Nr. 3.04 „Bearbeiten von Anträgen auf Baumfällung“ aufgenommen wird.
Gemäß § 5 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in Verbindung mit den entsprechenden Verwaltungsvorschriften darf die Höhe der Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Wert der Verwaltungsleistung für den Gebührenpflichtigen stehen (Äquivalenzprinzip). In Anbetracht dessen wird die Gebühr durch Echtzeiterfassung erhoben und beim Vorgang dokumentiert. Somit wird als Bemessungsgrundlage der Aufwand je angefangene Viertelstunde in Ansatz gebracht.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Hauptamt

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