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Satzung zur Beteiligung der Einwohner der Stadt Prenzlau (Einwohnerbeteiligungssatzung)

  • öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 06/2009 vom 08.07.2009, Seite 6

§ 1 Anwendungsbereich
Für die in § 4 der Hauptsatzung der Stadt Prenzlau vom 04.02.2009 aufgeführten Formen der Einwohnerbeteiligung werden nachfolgend die Einzelheiten bestimmt.
Die Regelungen zum Einwohnerantrag (§ 14 BbgKVerf) sowie zum Bürgerbegehren/ Bürgerentscheid (§ 15 BbgKVerf) bleiben hiervon unberührt.

§ 2 Einwohnerfragestunde
( § 4 Abs. 1 Nr. a der HS vom 04.02.09)
(1) In den öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse sind alle Einwohner berechtigt, Fragen zu Beratungsgegenständen dieser Sitzung oder anderen Angelegenheiten der Stadt Prenzlau an den Bürgermeister oder an die Stadtverordnetenversammlung zu stellen sowie Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten (Einwohnerfragestunde). Der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung hat das Recht, bei Bedarf Auskunft über die Identität des Fragestellers einzufordern.

(2) Die Einwohnerfragestunde soll 30 Minuten nicht überschreiten. Jeder Einwohner kann sich bis zu drei unterschiedlichen Themen zu Wort melden. Die Redezeit soll drei Minuten nicht überschreiten.

(3) Die Fragen sind mündlich oder schriftlich zu beantworten. Zuständig für die Beantwortung ist der Bürgermeister oder der Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung bzw. des jeweiligen Ausschusses.

§ 3 Einwohnerversammlung
( § 4 Abs. 1 Nr. b der HS vom 04.02.09)
(1) Wichtige Angelegenheiten der Stadt sollen mit den Einwohnern in Einwohnerversammlungen für das Gebiet und Teile des Gebietes der Stadt Prenzlau erörtert werden.

(2) Der Bürgermeister beruft unter Angabe der Tagesordnung und ggf. des Gebietes, auf das die Einwohnerversammlung begrenzt wird, die Einwohnerversammlung ein.

Die Einberufung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung von Ort, Zeit und Tagesordnung der Einwohnerversammlung entsprechend den Vorschriften für die Bekanntmachung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung. Der Bürgermeister oder eine von ihm beauftragte Person leitet die Einwohnerversammlung.

(3) Alle Einwohner haben in der Einwohnerversammlung Rederecht. Über die Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen und dem Bürgermeister und den Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung zuzuleiten.

(4) Die Einwohnerschaft kann beantragen, dass eine Einwohnerversammlung durchgeführt wird. Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden und die zu erörternde Angelegenheit der Stadt bezeichnen. Der Antrag darf nur Angelegenheiten angeben, die innerhalb der letzten zwölf Monate nicht bereits Gegenstand einer Einwohnerversammlung waren. Antragsberechtigt sind alle Einwohner. Der Antrag muss von mindestens fünf vom Hundert der Einwohner der Stadt Prenzlau unterschrieben sein.

§ 4 Einwohnerunterrichtung ( § 4 Abs. 1 Nr. c der HS vom 04.02.09)
(1) Der Bürgermeister unterrichtet bei Bedarf die Einwohner der Stadt Prenzlau im Rahmen der öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung, des Hauptausschusses sowie der Fachausschüsse unter dem Tagesordnungspunkt „Mitteilungen des Bürgermeisters" über wichtige Angelegenheiten der Stadt.

(2) Jedermann hat das Recht, den schriftlichen Wortlaut der Drucksachen für die in der öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung, des Hauptausschusses sowie der Fachausschüsse zu behandelnden Tagesordnungspunkte während der regulären Öffnungszeiten des Bürgerservice-Empfang, in der Stadtverwaltung Prenzlau, Am Steintor 4 in 17291 Prenzlau vom Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Tagesordnung bis zum Tag der betreffenden Sitzung einzusehen.

(3) Der Bürgermeister unterrichtet neben der Unterrichtung gemäß Absatz 1 die Einwohner der Stadt Prenzlau über die wichtigen Angelegenheiten der Stadt insbesondere mittels regelmäßig erscheinender Publikationen, über die Internetseiten der Stadt Prenzlau sowie über die Medien.

§ 5 Petitionen ( § 16 BbgKVerf)
(1) Jeder hat das Recht sich in Angelegenheiten der Stadt mit Vorschlägen, Hinweisen oder Beschwerden einzeln oder gemeinschaftlich an die Stadtverordnetenversammlung oder den Bürgermeister zu wenden.
Der Einreicher ist innerhalb von vier Wochen über die Stellungnahme zu den Vorschlägen, Hinweisen oder Beschwerden zu unterrichten. Ist dies nicht möglich, erhält er einen Zwischenbescheid.

(2) Petitionen an die Stadtverordnetenversammlung sind an den Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung zu richten. Der Vorsitzende unterrichtet den Bürgermeister über die eingegangene Petition. Liegt die inhaltliche Zuständigkeit beim Bürgermeister, hat der Vorsitzende ihm die Petition unverzüglich zur weiteren Bearbeitung zuzuleiten.
Liegt die inhaltliche Zuständigkeit bei der Stadtverordnetenversammlung, bereitet der Hauptausschuss den Entscheidungsvorschlag für die Stadtverordnetenversammlung vor.

(3) An den Bürgermeister gerichtete Petitionen werden vom Bürgermeister bearbeitet. Er informiert die Stadtverordnetenversammlung in geeigneter Weise über den Eingang von Petitionen und veranlasst deren Bearbeitung. Der Bürgermeister gibt der Stadtverordnetenversammlung die ergangenen Bescheide zur Kenntnis.

§ 6 Inkrafttreten
Die Lesefassung tritt am Tage nach o.g. Bekanntmachung in Kraft.

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