Satzung der Stadt Prenzlau über die Vergütung aus einer Tätigkeit als Vertreter der Stadt Prenzlau in wirtschaftlichen Unternehmen
- öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 06/2009 vom 08.07.2009, Seite 15
§ 1 Geltungsbereich
Die Satzung gilt für Vertreter der Stadt Prenzlau in wirtschaftlichen Unternehmen.
§ 2 Grundsätze
Wird den Vertretern der Stadt Prenzlau vom Wirtschaftsunternehmen eine Vergütung als Aufwandsentschädigung zur Abdeckung des mit dem Mandat verbundenen Aufwands gezahlt, gelten die in § 3 aufgeführten Sätze als angemessene Aufwandsentschädigung zur Abgeltung des mit dem Amt verbundenen persönlichen Aufwands.
§ 3 Höhe der angemessenen Aufwandsentschädigungen
Soweit die Aufwandsentschädigung den Vertretern der Stadt pro Sitzung gewährt wird, gelten als angemessene Aufwandsentschädigung solche bis zur Höhe nachfolgend aufgeführte Beträge.
Soweit die Aufwandsentschädigung den Vertretern der Stadt als zeitraumbezogene Pauschale gewährt wird (quartalsweise, jahresweise), gelten als angemessene Aufwandsentschädigung solche bis zur Höhe nachfolgend aufgeführte Jahresbeträge.
| Unternehmen | Vorsitzender /Stellvertreter | Mitglieder | ||
| pro Sitzung oder | Höchstbetrag pro Jahr | pro Sitzung oder | Höchstbetrag pro Jahr | |
| Stadtwerke Prenzlau GmbH | 200 € | 1200 € | 125 € | 750 € |
| Wohnbau GmbH Prenzlau | ||||
| Kommunale Wohnungsunternehmen Prenzlau Land GmbH | 50 € | 300 € | 30 € | 180 € |
| E.ON edis AG | 300 € | 1.200 € | 250 € | 1.000 € |
§ 4 Abführung von Vergütungen
Vergütungen sind an die Stadt Prenzlau abzuführen, soweit sie über das Maß einer angemessenen Aufwandsentschädigung nach § 3 hinausgehen.
Zur Überprüfung müssen die von der Stadt Prenzlau entsandten Vertreter im 1. Quartal jeden Jahres gegenüber dem Beteiligungsmanagement der Stadt Prenzlau mitteilen, wie hoch die tatsächlich erhaltene Vergütung für die Tätigkeit als Vertreter im Vorjahr waren.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Lesefassung tritt am Tage nach der o.g. Bekanntmachung in Kraft.