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Benutzungsordnung für die Freilichtbühne der Stadt Prenzlau

öffentlich gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 09/1999 vom 17.11.1999, Seite 29

Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Zweckbestimmung
§ 2 Nutzung
§ 3 Entgelte
§ 4 Inkrafttreten

§ 1 Zweckbestimmung
(1) Die Freilichtbühne - einschließlich Garderobenräume, Toilettengebäude, der kleinen Freilichtbühne und der Festwiese - dient der Durchführung von Konzert-, Theater- und sonstigen Veranstaltungen.
(2) Die Regelungen des Prenzlauer Profils finden entsprechend Anwendung.

§ 2 Nutzung
(1) Die Nutzung der Freilichtbühne durch Dritte erfolgt auf der Grundlage privatrechtlicher Verträge zwischen der Stadt Prenzlau und dem Antragsteller.
Der Nutzungsantrag ist in der Regel vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn an das Amt für Schule, Kultur, Sport und Tourismus zu stellen.
(2) Der Nutzer ist für die gesamte Organisation der Veranstaltung, einschließlich Werbung, Säuberung sowie der An- und Abfuhr von Müllcontainern selbst verantwortlich.
Gleiches gilt für die Bereitstellung notwendigen Personals als Ordner, Kassierer u. ä..
(3) Der Nutzer hat zu sichern, daß das genutzte Objekt zu der der im Vertrag genannten Frist an die Stadt Prenzlau zurückübergeben wird.
(4) Der Nutzer hat zu sichern, daß, soweit die gesetzlichen Bestimmungen es vorschreiben, von der Freiwilligen Feuerwehr Prenzlau eine Brandwache gestellt und durch eine anerkannte Organisation der Gesundheitsschutz der Besucher gesichert wird.
(5) Das Amt für Schule, Kultur, Sport und Tourismus der Stadt Prenzlau übt das Hausrecht aus. Den Weisungen der Beauftragten des Amtes ist Folge zu leisten.
(6) Für auftretende Sach- und Personenschäden, die im Rahmen der Benutzung der Gebäude und Anlagen entstehen, haftet der Nutzer. Er haftet ebenfalls für Schadensersatzansprüche Dritter. Davon ausgenommen sind Ansprüche, die sich aus der Verpflichtung der Stadt Prenzlau ergeben, die Freilichtbühne, ihre Gebäude und Anlagen, in einem verkehrssicheren Zustand zu halten.
Der Nutzer hat der Stadt Prenzlau den abgeschlossenen Versicherungsschutz nachzuweisen.

§ 3 Entgelte
Die Stadt Prenzlau erhebt für die Benutzung der Freilichtbühne ein Entgelt, deren Höhe sich nach der von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Entgeltordnung richtet.
Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Prenzlau ist durch den Veranstalter zu beachten.

§ 4 Inkrafttreten
Die vorstehende Lesefassung der Benutzungsordnung ist mit o.g. Bekanntmachung rückwirkend seit 16.05.1996 in Kraft

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