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Verwaltungsleistung

Die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I beantragen

Wenn Sie ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nutzen wollen, müssen Sie die Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Fahrzeugschein) immer bei sich führen.

Formulare

  • Schriftform erforderlich: Ja

  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein


Ausführliche Beschreibung

Sie dürfen ein zulassungspflichtiges Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nur benutzen, wenn es von der zuständigen Zulassungsbehörde dafür zugelassen wurde.

Als Nachweis der Zulassung gilt die Zulassungsbescheinigung Teil I, die Sie daher immer mitführen und auf Verlangen zuständigen Personen aushändigen.

Die Zulassungsbescheinigung Teil I enthält die wichtigsten Angaben zum Fahrzeug und stellt das wesentliche Legitimationspapier bei Verkehrskontrollen dar.

Es handelt sich um ein EU-weit eingeführtes Dokument. Sollte für Ihr Fahrzeug noch ein alter Fahrzeugschein bestehen, bleibt dieser gültig.

Was sind die Voraussetzungen?

Es müssen die Voraussetzungen für die Zulassung eines Fahrzeugs vorliegen.

Welche Unterlagen benötige ich?

Land Brandenburg:

Für eine Ausstellung außerhalb eines Zulassungsverfahrens:

  • Personalausweis oder Reisepass. Bei Vertretung Vollmacht.
  • Vorlage alte ZB I oder bei Verlust eidesstattliche Versicherung bzw. Diebstahlanzeige.
  • Vorlage ZB II.

Welche Gebühren fallen an?

Land Brandeburg:

11,10 € für eine Ausstellung der ZB I außerhalb des Zulassungsverfahrens.

Wie ist der Ablauf?

Überprüfen Sie die korrekte Eintragung aller Daten bei Ausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil I und reklamieren Sie evtl. Unstimmigkeiten möglichst sofort.

Gibt es für das Fahrzeug noch einen alten Fahrzeugschein, werden die Daten von dort in die Zulassungsbescheinigung Teil I übertragen. Lassen Sie sich bei Ausstellung der neuen Papiere den alten Fahrzeugschein entwertet aushändigen, um ein Dokument über die bisherigen Eintragungen zu besitzen.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Land Brandenburg:

Zulassungsvorgänge werden direkt bearbeitet. Allerdings kann es zu Wartezeiten für einen Termin kommen.

Welche Fristen gibt es?

vor Nutzung des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr

An welche Stelle kann ich mich wenden?

Zulassungsbehörden der kreisfreien Städte und Landkreise, i.d.R. in dem Antragstellende ihren Hauptwohnsitz haben (bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden oder Selbständigen Betriebssitz oder Sitz der Zweigstelle).

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Land Brandenburg:

Widerspruch gegen die Entscheidung der Zulassungsbehörde, danach ggfs. Klage vor dem Verwaltungsgericht.

Fachlich freigegeben durch

Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr SH

Fachlich freigegeben am

30.09.2021

Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe

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