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Verwaltungsleistung

Bestattung Durchführung Feuerbestattung

Um eine Bestattung in der Urne durchzuführen, muss vieles beachtet werden. Eine Übersicht finden Sie hier.

Vergleichen Sie auch die Ausführungen unter „Bestattung- Durchführung“.

Ausführliche Beschreibung

Die Feuerbestattung setzt sich aus zwei Elementen zusammen, nämlich der Einäscherung der verstorbenen Person und der anschließenden Beisetzung der Urne mit der Totenasche.

Die Einäscherung (Kremierung) darf nur in einem Sarg vorgenommen werden.

Die Urne mit der Totenasche ist auf einem Friedhof beizusetzen. Die Grabart richtet sich nach dem Angebot der Gemeinde oder der Kirche, die den Friedhof betreibt. Gesetzlich erlaubt sind die Beisetzung in der Erde, in einer Urnenstele, in einer Urnenwand, in einer unterirdischen Gruft oder oberirdischen Grabgebäude oder das Verstreuen der Totenasche auf einer Aschestreuwiese. Mit Zustimmung der Kirche darf die Urne auch in einer Kirche beigesetzt werden. Eine Seebestattung ist nur erlaubt, wenn dies die verstorbene Person gewünscht hat und dem andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Eine Seebestattung ist nur in Hoher See und nicht in brandenburgischen Gewässern erlaubt.

In einigen Gemeinden werden „Bestattungen im Wald“ angeboten. Hierbei handelt es sich rechtlich um Friedhöfe in der Trägerschaft einer Gemeinde oder einer Kirche, wobei diese sich mitunter eines Privaten bedienen, der den Friedhof für den Träger betreibt.

Bei einer Feuerbestattung ist eine zweite Leichenschau erforderlich.

Was sind die Voraussetzungen?

  • Durchführung der beiden Leichenschauen, das gilt nicht für Fehlgeburten,
  • Beurkundung des Sterbefalls,
    • bei Totgeburten ist vor der Bestattung die Beurkundung der Geburt durch eine standesamtliche Bescheinigung nachzuweisen
    • bei Fehlgeborenen ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich Datum, Umstand der Fehlgeburt und Name und Anschrift der Mutter ergeben,
  • Ablauf der Wartefrist oder Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde, die Beisetzung vor Ablauf der Wartefrist durchzuführen,
  • Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Grabstelle, sofern nicht eine Seebestattung stattfindet.

Die weiteren Voraussetzungen erfragen Sie bitte bei Ihrem Bestattungsinstitut.

Welche Unterlagen benötige ich?

Sterbeurkunde oder ein Nachweis des zuständigen Standesamtes, dass die Beurkundung zurückgestellt worden ist.

Welche weiteren Unterlagen und Nachweise erforderlich sind, erfragen Sie bitte bei Ihrem beauftragten Bestattungsinstitut bzw. bei der Gemeinde oder Kirche, auf deren Friedhof die Beisetzung erfolgen soll.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen mindestens Kosten an für:

  • die Durchführung der Leichenschauen (nicht bei Fehlgeburten),
  • die Beurkundungen,
  • die Einäscherung,
  • das Grabnutzungsrecht („Erwerb“ der Grabstelle),
  • den Sarg,
  • die Urne,
  • das Bestattungsunternehmen.

Sofern Sie eine Trauerfeier durchführen, fallen zusätzliche Kosten an, z.B. für die Trauerhalle, die Person, die die Trauerrede hält, Bewirtung etc).

Die Höhe der Kosten ist von der Art und Weise der Bestattung abhängig und bei dem von Ihnen beauftragten Bestattungsunternehmen und dem Träger des Friedhofs, auf dem die Beisetzung erfolgen soll, zu erfragen.  

Sollten Sie die Kosten nicht aufbringen können, wenden Sie sich schnell an Ihr zuständiges Sozialamt.

Wie ist der Ablauf?

Beauftragen Sie schnell ein Bestattungsunternehmen Ihres Vertrauens mit der Durchführung einer gesetzeskonformen Beisetzung. Dieser kümmert sich um alles Weitere.

Welche Fristen gibt es?

Die Einäscherung ist innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes durchzuführen. Die untere Gesundheitsbehörde (= Landkreis oder kreisfreie Stadt) kann eine frühere Einäscherung aus Gründen der Hygiene anordnen. Sie kann auch eine spätere Einäscherung erlauben, wenn dem keine hygienischen Gründe entgegenstehen.

An welche Stelle kann ich mich wenden?

Kreisfreie Stadt, amtsfreie Gemeinde, Amt, Verbandsgemeinde

Ihr Ansprechpunkt

Kreisfreie Stadt, amtsfreie Gemeinde, Amt, Verbandsgemeinde,

Bestattungsunternehmer

Rechtsgrundlage(n)

Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg, Referat 24

Fachlich freigegeben am

28.05.2020

Friedhofsverwaltung

Straße:
Friedhofstraße 38
PLZ Ort:
17291 Prenzlau
Telefon:
03984 75360
Fax:
03984 75394
E-Mail:
friedhof@prenzlau.de

Ansprechpartner

Name
Herr Andreas Kortstock
Position
SB Friedhofsverwaltung
Straße:
Friedhofstraße 38
PLZ Ort:
17291 Prenzlau
Telefon:
03984 75360
Fax:
03984 8309065
E-Mail:
friedhof@prenzlau.de

Öffnungszeiten

Mo: 09:00 - 12:00 Uhr
13:00 - 16:00 Uhr
Di: 09:00 - 12:00 Uhr
13:00 - 18:00 Uhr
Mi: geschlossen
Do: 09:00 - 12:00 Uhr
13:00 - 16:00 Uhr
Fr: 09:00 - 12:00 Uhr
13:00 - 16:00 Uhr

Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe

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