direkt zum Seiteninhalt direkt zum Seitenmenü direkt zum Hauptmenü

Verwaltungsleistung

Tätigkeiten mit Krankheitserregern Veränderungsanzeige

Wenn wesentliche Veränderungen bei Ihren Tätigkeiten mit Krankheitserregern auftreten, müssen Sie dies unverzüglich dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) anzeigen.

Formulare

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja  

Persönliches Erscheinen nötig: nein


Ausführliche Beschreibung

Anzeigepflichtig sind Sie, wenn Sie infektionsschutzrechtliche Verantwortung für die Tätigkeiten mit Krankheitserregern tragen.

Wenn Sie bereits eine Erlaubnis für die Tätigkeit mit Krankheitserregern erhalten und die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit angezeigt haben, müssen Sie dem LAVG unverzüglich anzeigen, falls

  • wesentliche Veränderungen in Art und Umfang der Tätigkeit, der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen oder der Entsorgungsmaßnahmen vorgenommen werden,
  • wesentliche Veränderungen beim Personal in Führungspositionen eintreten,
  • die Tätigkeit mit Krankheitserregern beendet oder
  • die Tätigkeit mit Krankheitserregern wiederaufgenommen wird.

Auch wenn eine Erlaubnispflicht nicht besteht, müssen Sie Veränderungen gemäß § 50 IfSG anzeigen.

Wenn Sie unter der Aufsicht einer Person arbeiten, die über eine Erlaubnis verfügt oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen ist, brauchen Sie keine Änderung der Tätigkeit anzeigen.

Was sind die Voraussetzungen?

  • Erlaubnis gemäß § 44 IfSG
  • Freistellung nach 45 IfSG

Welche Unterlagen benötige ich?

Wesentliche Veränderungen gemäß § 50 IfSG hinsichtlich folgender Punkte sind durch einzureichende Unterlagen / schriftliche Mitteilungen zu belegen:

  • Räume und Ausstattung
  • Tätigkeiten mit Krankheitserregern
  • Entsorgungsmaßnahmen
  • Personal in Führungspositionen
  • Beendigung / Wiederaufnahme der Tätigkeit

Welche Gebühren fallen an?

Gebühr in Verbindung mit Überwachung und Kontrolle der Tätigkeiten mit Krankheitserregern: EUR 600,00-1.240

Wie ist der Ablauf?

Wesentliche Veränderungen bei Ihren Tätigkeiten mit Krankheitserregern zeigen Sie schriftlich an:

  • Es genügt eine formlose Anzeige.
  • Fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
  • Reichen Sie die Anzeige sowie die erforderlichen Unterlagen/Mitteilungen beim LAVG ein.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

zeitnah

Welche Fristen gibt es?

Anzeigefrist: Jede wesentliche Änderung ist dem LAVG unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, anzuzeigen.

An welche Stelle kann ich mich wenden?

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

Ihr Ansprechpunkt

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

Abteilung „Gesundheit“, Dezernat G2  

Frau Kaschke

Wünsdorfer Platz 3

15806 Zossen; OT: Wünsdorf

Fax: 0331 8683848

Tel.: 0331 8683836

E-Mail: lydia.kaschke@lavg.brandenburg.de

Rechtsgrundlage(n)

Weitere Informationen

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz

Fachlich freigegeben am

26.11.2019

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit - Abteilung Gesundheit

Adressart:
Adresse
Straße:
Großbeerenstraße 181-183
PLZ Ort:
14482 Potsdam
Adressart:
Postanschrift
Straße:
Postfach:
Postfach 90 0236
PLZ Ort:
14438 Potsdam
Telefon:
0331 8683-801
Fax:
0331 8683-809
E-Mail:
gesundheit.office@lavg.brandenburg.de
WWW Adresse:
https://lavg.brandenburg.de/lavg/de/

Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe

zurück Seitenanfang Seite drucken