Private Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis sind nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet (zuzüglich Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr aus diesen beiden Haushalten). Das gilt für Zusammenkünfte sowohl im privaten Wohnraum und Garten als auch in öffentlichen oder angemieteten Räumen.
Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter sind weiterhin unter freiem Himmel mit höchstens 100 zeitgleich Anwesenden und in geschlossenen Räumen mit höchstens 50 zeitgleich Anwesenden möglich. Veranstalter*innen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:
Ausgangsbeschränkungen: Das Betreten des öffentlichen Raumes ist nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes gestattet. Triftige Gründe sind insbesondere:
Alkoholverbot
Der Konsum von alkoholischen Getränken ist im öffentlichen Raum ganztägig untersagt. Das gilt landesweit. Das bedeutet speziell in der Weihnachtszeit, dass auch der „Glühwein to go“ nicht mehr erlaubt ist.
Der Bewegungsradius wird für touristische Ausflüge, Sport und Bewegung im Freien auf einen 15 Kilometer-Radius um den jeweiligen Landkreis / die kreisfreie Stadt beschränkt, wenn dort eine 7-Tages-Inzidenz von über 200 vorliegt. Notwendige Fahrten über diesen Radius hinaus, zum Beispiel zur Arbeit oder zum Arzt sind selbstverständlich weiterhin möglich.
Entscheidend ist der aktuelle Inzidenzwert, den das Land täglich aktuell meldet. Und die zuständige kommunale Behörde muss die Überschreitung in geeigneter Weise öffentlich bekanntgegeben haben. Dann ist für die Einwohnerinnen und Einwohner des betreffenden Landkreises oder der betreffenden kreisfreien Stadt ab dem Tag der Bekanntgabe der Aufenthalt im öffentlichen Raum zur Ausübung von Sport sowie zur Bewergung an der frischen Luft nur bis zu einem Umkreis von 15 Kilometern der betreffenden Landkreis- oder Stadtgrenze gestattet.
Eine Unterschreitung des Inzidenz-Wertes innerhalb eines Gesamtzeitraums von fünf Tagen ist dabei unbeachtlich. Das bedeutet: Wenn die zuständige kommunale Behörde die Überschreitung bekanntgegeben hat, gilt diese mindestens fünf Tage. Also auch, wenn in den folgenden fünf Tagen an einem Tag der 7-Tages-Inzidenz einmal unter 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner liegen sollte.
Der Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (LGB) hat eine interaktive Karte erstellt, mit der man den 15-Kilometer-Radius darstellen kann: https://bb-viewer.geobasis-bb.de/ (rechts im Menü "Kartenebenen" beim untersten Punkt "Corona: 15-Kilometer-Grenze" klicken).
Auf Grundlage der aktuellen Eindämmungsverordnung ist die Stadtverwaltung Prenzlau bis einschließlich 07. März für den öffentlichen Besucherverkehr geschlossen. In dringenden Fällen können Termine vereinbart werden. Dies erfolgt telefonisch unter der Durchwahl 03984/75322 bzw. per Mail: buergerservice@prenzlau.de. Ebenfalls geschlossen sind die Einrichtungen im Dominikanerkloster - Stadtarchiv, Stadtbibliothek, Kulturhistorisches Museum - sowie die Stadtinformation.
In den Verwaltungsgebäuden haben die Besucherinnen und Besucher eine medizinische Maske zu tragen.
Betreuungseinrichtungen
Eltern, deren Kinder in den Kindereinrichtungen der Stadt betreut werden, sind gebeten, die Betreuung in den Einrichtungen nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn sich keine anderen Möglichkeiten bieten. Hinsichtlich der allgemeinen Regelungen zur Betreuung in Kindertagesstätten wird die für das Land geltende Verordnung abgewartet. Die Öffentlichkeit wird, sobald diese veröffentlicht ist, zeitnah informiert.
Das Büro der Friedhofsverwaltung ist für den Besucherverkehr ebenfalls geschlossen. Es wird ausschließlich mit Terminvergabe gearbeitet. Alle diejenigen, die ein Anliegen haben, welches in der Friedhofsverwaltung direkt bearbeitet werden muss, wenden sich bitte per Mail oder telefonisch an die Friedhofsverwaltung und vereinbaren einen Termin.
Kontakt: Tel. 03984 / 2444, Funk: 0160 7428894, Mail: friedhof@prenzlau.de
City-Gutscheine
Bestellungen für City-Gutscheine nimmt die Stadtinformation, die trotz Schließung für den Besucherverkehr besetzt ist, unter der Durchwahl 03984 / 833952 sowie per Mail unter stadtinfo@prenzlau.de entgegen.
Über Aktuelle Informationen, Verordnungen und Presemitteilung für unseren Landkreis informiert die Seite Corona-Situation im Landkreis Uckermark.
Eheschließungen können weiterhin vollzogen werden. Die Maskenpflicht besteht für alle Beteiligten während der gesamten Trauung. Für weitere Informationen steht Ihnen das Standesamt telefonisch unter der Durchwahl 03984 / 75 315 zur Verfügung.
Einzelhandel und Dienstleistungen
Folgende Geschäfte und Einrichtungen dürfen weiterhin geöffnet bleiben:
1. Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte,
2. Drogerien, Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser,
3. Buchhandel sowie Zeitungs- und Zeitschriftenhandel,
4. Tierbedarfshandel und Futtermittelmärkte,
5. Baufachmärkte mit Zutritt nur für Kundinnen und Kunden mit Gewerbenachweis,
6. Baumschulen, Gartenfachmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte, sofern die Verkaufsfläche überwiegend unter freiem Himmel liegt,
7. landwirtschaftliche Direktvermarkter von Lebensmitteln,
8. Tankstellen,
9. Tabakwarenhandel,
10. Verkaufsstände auf Wochenmärkten beschränkt auf die für den stationären Einzelhandel nach dieser Verordnung zugelassenen Sortimente,
11. Banken und Sparkassen sowie Poststellen,
12. Optiker und Hörgeräteakustiker,
13. Reinigungen und Waschsalons,
14. Werkstätten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge,
15. Abhol- und Lieferdienste.
Es gilt das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Kundinnen und Kunden. Die Tragepflicht gilt auch auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen vor den Verkaufsstellen einschließlich der direkt zugehörigen Parkplätze.
Alle anderen Geschäfte, die nicht in der oben aufgeführten Liste enthalten sind, müssen geschlossen werden.
Körpernahe Dienstleistungen
Körpernahe Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, sind untersagt. Ausnahmen gelten für Dienstleistende im Gesundheits- und Pflegebereich, wie z.B. im Bereich der Physio- oder Ergotherapie, Logopädie, Podologie sowie der Fußpflege, die nicht rein kosmetischen Zwecken dient. Desweiteren sind Friseurbetriebe geöffnet.
Gastronomie
Gaststätten sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Speisen und Getränke können zur Mitnahme im Rahmen des Außerhausverkaufs abgegeben oder gleliefert werden.
Geöffnet bleiben dürfen:
Gaststätten im Reisegewerbe im Sinne des Brandenburgischen Gaststättengesetzes; der Verzehr vor Ort ist untersagt,
Verpflegungseinrichtungen (Mensen und Cafeterien) an Hochschulstandorten sowie an betrieblichen, beruflichen oder vergleichbaren Fortbildungseinrichtungen
Rastanlagen und Autohöfe an Bundesautobahnen
Beherbergung und Tourismus
Für touristische Zwecke wie Freizeitreisen sind Beherbergungsstätten, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze, private und gewerbliche Ferienwohnungen und -häusern sowie vergleichbare Angebote, geschlossen. Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare touristische Angebote sind untersagt.
Nur zu geschäftlichen oder dienstlichen Zwecken dürfen Übernachtungsangebote zur Verfügung gestellt werden.
Sport
Der Sportbetrieb auf und in allen Sportanlagen ist untersagt. Dies gilt insbesondere für
Dieses Verbot gilt nicht für
Das bedeutet: Der organisierte sowie der gemeinschaftliche Freizeit- und Amateursport müssen einen Monat pausieren. Individualsportarten alleine, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand sind weiter erlaubt. Also: Joggen, Fahrradfahren, Tischtennis, Angeln - so etwas ist weiter möglich. Aber: Kicken in größerer Gruppe auf dem Bolzplatz ist nicht erlaubt.
Alle Regeln und Maßnahmen der Corona-Verordnung werden auf der Land Brandenburg Seite "Gemeinsam gegen Corona" zusammengefasst.
Über die aktuellen Regelungen des Schulbesuchs informiert die Seite des Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS).
Die konkrete Ausgestaltung obliegt den Schulleitungen mit ihren Kollegien entsprechend den standortspezifischen Rahmenbedingungen.
Ab dem 4. Januar 2021 ist der Präsenzunterricht in Grundschulen sowie der Hortbetrieb (Betreuung schulpflichtiger Kinder) untersagt. Für Kinder der ersten bis vierten Schuljahresstufe ist eine Notbetreuung zu gewährleisten. Kinder der fünften und sechsten Schuljahrgangsstufe haben einen Anspruch auf Notbetreuung, wenn mindestens ein Personensorgeberechtigter im stationären und ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich tätig ist.
Die Hortbetreuung (Notbetreuung) wird gewährleistet für:
Zu den Personensorgeberechtigten in kritischen Infrastrukturbereichen zählen:
Die Sorgeberechtigten stellen einen formgebundenen Antrag bei der jeweiligen Horteinrichtung auf Notbetreuung.
Antrag auf Notbetreuung (PDF / 635 kB )
Anlage 2 Bescheinigung des Arbeitgebers zur Vorlage beim Träger der Horteinrichtung, Schule/ Landkreis Uckermark zur Bedarfsbestätigung „Notbetreuung“ (PDF / 398 kB )
Betreiberinnen und Betreiber von Krankenhäusern und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Pflegeheimen und besonderen Wohnformen haben bei Besuchen von Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohnern sicherzustellen, dass
Besuche in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen sind bezüglich der Anzahl und des Zeitfensters der Besucher*innen stärker eingeschränkt: Jede/r Patient/in oder Bewohner/in darf höchstens eine/n Besucher/in pro Tag empfangen. Diese Personengrenze gilt aber nicht für die Begleitung Sterbender.
Besucher*innen haben während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung und in den dazugehörigen Außenbereichen eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil zu tragen. Besucherinnen und Besucher müssen über ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen und dieses auf Verlangen nachweisen; die dem Test-ergebnis zu Grunde liegende Testung mittels eines PoC-Antigen-Schnelltests oder eines PCR-Tests darf höchstens 48 Stunden vor dem Besuch vorgenommen worden sein; der Test muss die jeweils geltenden Anforderungen des Robert-Koch-Instituts erfüllen. Die Einrichtungen in der Pflege haben den Besucherinnen und Besuchern die Durchführung einer Testung mittels eines PoC-Antigen-Schnelltests vor dem Betreten der Einrichtung anzubieten.
Personen mit Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html) hinweisen, sind vom Besuchsrecht ausgeschlossen.
Ein Besuchsrecht besteht auch dann nicht, sofern in der jeweiligen Einrichtung aktuell ein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen vorliegt und noch keine wirksamen Maßnahmen zur Isolierung der betroffenen Bewohnerinnen oder Bewohner getroffen werden konnten.
Empfehlung: Alle sollten sich vor ihrem Besuch zum Beispiel telefonisch oder über die Internetseite bei der jeweiligen Einrichtung informieren, unter welchen Bedingungen ein Besuch möglich ist.
Der Besuch von Spielplätzen ist ausschließlich Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres gestattet und auch nur dann, wenn sie von einer aufsichtsbefugten Person begleitet werden.
Auch der Landkreis hat ein Bürgertelefon unter der Rufnummer 03984 70-2222 geschaltet. Montags bis donnerstags von 8 Uhr bis 16 Uhr sowie freitags von 8 bis 12 Uhr kann man sich mit Problemen und Fragen an den Landkreis wenden.
Hilfestellungen für Firmen, Selbstständige und kleine Unternehmen:
Erstansprache
Steuererleichterungen
Es können laufende Vorauszahlungen zur Einkommensteuer beziehungsweise zur Körperschaftsteuer auf Antrag herabgesetzt oder angepasst werden, ohne dass an den Nachweis der Voraussetzungen allzu strenge Anforderungen gestellt werden. Auch eine Stundung fälliger Steuerforderungen ist möglich. In diesen Fällen werden die Finanzämter auf Stundungszinsen verzichten. Bei unmittelbar Betroffenen werde auch vorübergehend von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen. Ebenso können Säumniszuschläge erlassen werden. Die Ministerin empfahl den betroffenen Unternehmen, sich frühzeitig an das zuständige Finanzamt zu wenden.
Fördermittel und Darlehen
Die Bundesregierung hat ein Maßnahmenpaket beschlossen, mit dem Unternehmen bei der Bewältigung der Corona-Krise unterstützt werden.
Corona-Soforthilfe der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)
Das Sofortprogramm soll gewerblichen Unternehmen im Sinne § 2 GewStG und Angehörigen der Freien Berufe, die durch die Coronakrise 2020 in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und in Liquiditätsengpässe geraten sind, eine schnelle und angemessene finanzielle Hilfestellung zur Milderung von unmittelbaren Schäden und Nachteilen leisten. Es handelt sich hierbei um nicht rückzahlbare Zuschüsse, welche unbürokratisch und kurzfristig gewährt werden.
Aktuelle Informationen und Anträge zur Corona-Soforthilfe der ILB
Informationen zum Kurzarbeitergeld
Sowohl Produktionsausfälle aufgrund von Corona-bedingten Lieferschwierigkeiten als auch Ausfälle aufgrund von Infektionsschutzmaßnahmen wie Betriebsschließungen könnten ein Grund für die Anordnung von Kurzarbeit sein. Dann kann Anspruch auf Zahlung von Kurzarbeitergeld durch die Bundesagentur für Arbeit bestehen.
Diese Erleichterungen werden rückwirkend zum 01. März 2020 in Kraft treten und rückwirkend ausgezahlt. Folgende Erleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld hat der Gesetzgeber beschlossen:
Sie können Kurzarbeitergeld bequem online anzeigen und beantragen. Informationen für Kurzarbeitergeld gibt es bei der Agentur für Arbeit. Informationsquellen bitte in dieser Rangfolge nutzen:
Überbrückungshilfen für Unternehmen
Corona-bedingte Auflagen und Schließungen haben in vielen Branchen zu Umsatzeinbußen geführt. Hier setzt die Überbrückungshilfe an. Sie ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm:
weiterführende Links:
Weitere wichtige Informationsangebote bieten:
Der Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) stellt weitere Informationen zu den aktuell wichtigsten Fragestellungen vertrags-, arbeits- und versicherungsrechtlicher Art und über die branchenrelevanten Hygienemaßnahmen zur Verfügung. Ferner informiert der DEHOGA Bundesverband zum Thema Kurzarbeit auf einem Merkblatt.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat gemeinsam mit dem Kompetenzzentrum für Tourismus das Info-Portal www.Corona-Navigator.de gestartet. Darauf finden Tourismusunternehmen aktuelle Nachrichten, Fakten und Handlungsempfehlungen in Bezug auf den Umgang mit Covid-19.
Der Deutsche Tourismusverband (DTV) informiert auf seiner Internetseite über aktuelle Entwicklungen auf Bundesebene und bietet zentrale Informationen zum Thema Stornierungen zusammengestellt (Stand 17.03.2020):
Der Bundesverband der Campingwirtschaft (BVCD) hat ein Merkblatt erarbeitet, in dem er für die Campingbranche wichtigsten Informationen gebündelt darstellt.
Das touristische Branchenportal Destinet hat einen Liveticker eingerichtet, in dem Nachrichten aus dem europäischen Tourismus bzgl. des Coronavirus zusammenlaufen
Grenzverkehr mit Polen zur Eindämmungsmaßnahmen gegen die Verbreitung des Coronavirus
Was deutsche Unternehmen konkret beim Thema Coronavirus beachten sollten erklärt der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK).
Koordinierungszentrum Krisenmanagement in Brandenburg