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Beschlussvorlage 87/2019
Weitere Übernahme von Aufgaben der unteren Straßenverkehrsbehörde

Downloads

Drucksache 87/2019 (96.9 KB)

Anlage 1 zur DS 87/2019 (18.9 KB)

Anlage 2 zur DS 87/2019 (64.7 KB)

Anlage 3 zur DS 87/2019 (166.0 KB)

Anlage 4 zur DS 87/2019 (17.8 KB)

Beschlussfolge

Abschließende Beschlussfassung in der
Stadtverordnetenversammlung am 19.09.2019 vorgesehen.

Textauszug aus der Drucksache

Beschlussentwurf

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die weitere Übernahme der Aufgaben der unteren Straßenverkehrsbehörde gemäß § 8a Absatz 3 des Brandenburgischen Standarderprobungsgesetzes bis zum 31. August 2021.

Anlagen:

Anlage 1 - BbgStEG
Anlage 2 - Auszug aus dem Zweiten Gesetz zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit
Anlage 3 - Gegenüberstellung Kosten mit bzw. ohne weiter befristete Übernahme von Aufgaben der unteren Straßenverkehrsbehörde vom 01.01.2020 bis 31.08.2021
Anlage 4 - Aufgabenübersicht Verkehrsangelegenheiten im Vergleich

Begründung

Wie bereits in der Drucksache 45/2011 dargestellt, verabschiedete der Landtag Brandenburg am 21.06.2006 das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Erprobung der Abweichung von landesrechtlichen Standards in Kommunen des Landes Brandenburg. Dieses enthielt im Artikel 1 unter § 5 BbgStEG die Möglichkeit zur versuchsweisen Übernahme der Zuständigkeit der unteren Straßenverkehrsbehörde.

Mit Beschluss der SVV vom 20.09.2007 (DS: 184/2007) wurde die Zuständigkeitsübertragung der unteren Straßenverkehrsbehörde auf die Stadt Prenzlau befürwortet.

Somit erfolgte die Aufgabenübertragung durch das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft auf die Stadt Prenzlau zum 01.12.2007. Das Versuchsprojekt wurde von der Technischen Hochschule Wildau (TH Wildau) wissenschaftlich begleitet, um ein objektives Ergebnis hinsichtlich der oben beschriebenen Aufgabenwahrnehmung zu erzielen. Da die bisherige Regelung des BbgStEG am 01.09.2011 außer Kraft trat und der wissenschaftliche Abschlussbericht bis dahin nicht endgültig abgeschlossen war, wurde in der Änderung des BbgStEG eine Übergangsvorschrift unter § 8a eingefügt. Nach dieser konnten die bisherigen Versuchskommunen auf Antrag die straßenverkehrsbehördlichen Aufgaben weiterhin bis zum 30.06.2012 wahrnehmen.

Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 16.06.2011 (DS: 45/2011) wurde die weitere Zuständigkeitsübertragung der unteren Straßenverkehrsbehörde auf die Stadt Prenzlau befürwortet.

Im Juni 2012 wurde durch den Landtag des Landes Brandenburg das "Zweite Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Standarderprobungsgesetzes" beschlossen. Mit diesem Gesetz wurde die Übergangsvorschrift des § 8a BbgStEG verlängert. Das Gesetz sah vor, dass die Straßenverkehrsbehörden ihre StVO-Zuständigkeiten, die sich aus dem früheren § 5 BbgStEG ableiteten, über den 30.06.2012 hinaus bis zum 31.08.2016 wahrnehmen können, sofern ein entsprechender Antrag gestellt wird.

Die erforderliche Genehmigung konnte der Versuchskommune nur auf Antrag, untersetzt mit einem Beschluss der SVV, erteilt werden.

Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 19.04.2012 (DS: 24/2012) wurde ebenfalls die weitere Zuständigkeitsübertragung der unteren Straßenverkehrsbehörde auf die Stadt Prenzlau mitgetragen.

Im Artikel 5 des Gesetzes zur Errichtung und Auflösung von Landesbehörden sowie zur Änderung von Rechtsvorschriften vom 25. Januar 2016 wurde der § 8a des Brandenburgische Standarderprobungsgesetzes dahingehend erweitert, dass den bisherigen Standarderprobungskommunen auf Antrag, untersetzt mit einem Beschluss der SVV, die weitere Aufgabenwahrnehmung bis zum 31. Dezember 2019 zu genehmigen ist. Dies wurde mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 12.05.2016 (DS 24/2016) befürwortet. 

Der Landtag Brandenburg hat auf seiner Sitzung am 13. Juni 2019 das Zweite Gesetz zur Stärkung der kommunalen Zusammenarbeit beschlossen. Dieses Gesetz sieht in Artikel 6 eine Änderung des § 8a des Brandenburgischen Standarderprobungsgesetzes vor, wonach den bisherigen Standarderprobungskommunen auf Antrag, wiederrum untersetzt mit einem Beschluss der SVV, die weitere Aufgabenwahrnehmung bis zum 31. August 2021 zu verlängern ist.

Die bisherige Aufgabenwahrnehmung kann seitens der Stadt Prenzlau als sehr positiv bewertet werden. Die Ziele zur Verringerung des Aufwandes für Antragsteller, zur Verkürzung der Wege sowie der Bearbeitungszeiten durch die Ortskenntnisse und -nähe konnten erfolgreich umgesetzt werden.

Da seitens des Landtages Brandenburg kein endgültiges Ergebnis über das Versuchsprojekt "Straßenverkehrsbehörde" gefasst wurde, aber eine erneute Verlängerung des § 8a BbgStEG bis zum 31. August 2021 vorgesehen ist, sollte aufgrund der positiven Erfahrung und Resonanzen eine weitere Wahrnehmung der Aufgaben als untere Straßenverkehrsbehörde durch die Stadt Prenzlau erfolgen.

verantwortliches Amt / Antragsteller

Ordnungsamt

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