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Verwaltungsleistung

Fischerprüfung ablegen

Wenn Sie einen Fischereischein beantragen möchten, müssen Sie vorher eine Fischerprüfung (Anglerprüfung) ablegen und bestehen.

Formulare

  • Formulare vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: Ja

Ausführliche Beschreibung

Wenn Sie einen Fischereischein beantragen möchten, müssen Sie vorher eine Fischerprüfung (Anglerprüfung) ablegen und bestehen. Die Prüfung können Sie bei der unteren Fischereibehörde (Landkreise und kreisfreie Städte) oder bei anerkannten Stellen ablegen.

Die Termine für die Anmeldung zur Fischerprüfung (Anglerprüfung) sowie Tag, Uhrzeit und Ort der Prüfungen werden durch die zuständigen Stellen nach Bedarf festgelegt und in geeigneter Weise bekannt gegeben.

Die Fischerprüfung (Anglerprüfung) ist eine schriftliche Prüfung in deutscher Sprache. Sie umfasst 60 Fragen, jeweils zwölf Fragen aus den Prüfungsgebieten Fischkunde und -hege, Pflege der Fischgewässer, Fanggeräte und deren Gebrauch, Behandlung der gefangenen Fische sowie einschlägige Rechtsvorschriften. Die Fragen müssen innerhalb von zwei Stunden beantwortet werden. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn in jedem der Prüfungsgebiete mindestens sechs Fragen und insgesamt mindestens 45 Fragen richtig beantwortet wurden.

Wenn Sie die Prüfung bestanden haben, erhalten Sie ein Prüfungszeugnis.

In bestimmten Fällen können Sie von der Prüfung befreit sein (siehe Hinweise / Besonderheiten).

Was sind die Voraussetzungen?

  • rechtzeitig und vollständig bei der zuständigen Stelle vorliegende Antragsunterlagen
  • vierzehntes Lebensjahr muss zum Zeitpunkt der Prüfung vollendet sein
  • Nachweis über die Zahlung der Prüfungsgebühr an die zuständige Stelle

Welche Unterlagen benötige ich?

  • vollständige Antragsunterlagen
  • Nachweis über Zahlung der Prüfungsgebühr
  • bei Minderjährigen zusätzlich Einverständniserklärung eines Elternteils oder des gesetzlichen Vertreters

Welche Gebühren fallen an?

Die Prüfungsgebühr einschließlich der Erteilung eines Zeugnisses beträgt 25,00 Euro.

Wie ist der Ablauf?

  • Sie melden sich bei der zuständigen Stelle zur Fischereischeinprüfung (Anglerprüfung) an und entrichten die Prüfungsgebühr.
  • Wenn Sie nicht zur Prüfung zugelassen werden, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid von der zuständigen Stelle.
  • Nach bestandener Prüfung erhalten Sie ein Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme.
  • Mit dem Zeugnis über die bestandene Prüfung können Sie bei der zuständigen unteren Fischereibehörde einen Fischereischein beantragen.
  • Das Prüfungszeugnis sollten Sie anschließend aufbewahren, um bei Verlust des Fischereischeins oder ggf. bei Umzug erneut einen Fischereischein beantragen zu können.

An welche Stelle kann ich mich wenden?

Zuständig sind die unteren Fischereibehörden der Landkreise und kreisfreien Städte. Für die Anglerprüfung sind die anerkannten Anglerprüfer verantwortlich.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Bei nicht erteilter Zulassung oder nicht bestandener Prüfung erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid, in dem Sie auch über die Rechtsmittel belehrt werden.

Hinweise

Die in Brandenburg abgelegte Fischerprüfung (Anglerprüfung) wird derzeit nicht in allen Bundesländern anerkannt. Sofern Ihr Wohnsitz nicht in Brandenburg liegt, sollten Sie sich vor Ablegung der Prüfung in Ihrem Heimatbundesland nach der Anerkennung erkundigen.

Sie sind von der Fischerprüfung (Anglerprüfung) befreit, wenn Sie:

1. eine abgeschlossene fischereiliche Berufsausbildung nachweisen

2. eine fischereiwissenschaftliche Ausbildung abgeschlossen haben

3. als Inhaber von an bestimmte Gewässer gebundenen Fischereirechten oder als Mitglied in einer traditionellen Spreewaldfischergemeinschaft einen Sonderlehrgang erfolgreich abgeschlossen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben

4. eine Fischereischeinprüfung in einem anderen Bundesland abgelegt haben und dies nachweisen können.

Weitere Informationen

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg

Fachlich freigegeben am

17.07.2023

Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe

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