direkt zum Seiteninhalt direkt zum Seitenmenü direkt zum Hauptmenü

Verwaltungsleistung

Beantragung der staatlichen Anerkennung als Erzieherin oder Erzieher

Sie haben den Bildungsgang Sozialpädagogik an einer Fachschule für Sozialwesen im Land Brandenburg absolviert? Damit sie die als anerkannte Fachkraft in der Kinder- und Jugendhilfe arbeiten können, benötigen Sie die staatliche Anerkennung als Erzieherin oder Erzieher.

Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein


Ausführliche Beschreibung

Der Beruf der Erzieherin bzw. des Erziehers ist in Deutschland durch die einzelnen Bundesländer reglementiert. Das heißt, Sie können in diesem Beruf im Land Brandenburg nur dann ohne Einschränkungen arbeiten und die Berufsbezeichnung führen, wenn Ihnen die staatliche Anerkennung als Erzieherin oder Erzieher erteilt wurde. Die staatlich Anerkennung wird auf Antrag und bei Bestehen der geforderten Voraussetzungen erteilt.  

Neben den fachlichen Voraussetzungen, die mit dem erfolgreichen Abschluss des Bildungsgangs Sozialpädagogik an einer Fachschule für Sozialwesen im Land Brandenburg nachgewiesen werden, sind noch weitere Voraussetzungen zu erfüllen. Im Rahmen der Antragstellung müssen ebenfalls die

  • Persönliche Eignung und
  • die gesundheitliche Eignung

nachgewiesen werden.

Was sind die Voraussetzungen?

  • Sie haben an einer Fachschule für Sozialwesen oder einer entsprechend staatlich anerkannten Ersatzschule im Land Brandenburg eine dreijährige Ausbildung im Bildungsgang der Fachrichtung Sozialpädagogik einschließlich einer integrierten praktischen Ausbildung erfolgreich abgeschlossen.
  • Sie haben sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. Dies weisen Sie mit einem entsprechenden Führungszeugnis nach.
  • Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet. Dies weisen Sie mit einer ärztlichen Bescheinigung nach.
  • Sie verfügen über die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

Die staatliche Anerkennung erhält auch, wer die Ausbildung bzw. den Bildungsgang tätigkeitsbegleitend erfolgreich absolviert oder den Abschluss in Form einer Nichtschülerprüfung erworben hat.

Welche Unterlagen benötige ich?

- ein formloser Antrag auf Erteilung der staatlichen Anerkennung als Erzieherin/Erzieher,

- beglaubigte Abschrift des Abschlusszeugnisses der Fachschule,

- ein die Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs nachweisendes erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Bundeszentralregistergesetz, das nicht älter als drei Monate ist,

- eine die gesundheitliche Eignung für die Ausübung des Berufs nachweisende ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als drei Monate ist

Welche Gebühren fallen an?

keine

Wie ist der Ablauf?

Sie stellen einen Antrag samt aller erforderlichen Unterlagen und richten Ihn an Ihre zuständige Fachschule des Landes Brandenburg, an der Sie Ihre Ausbildung absolviert haben. Liegen alle erforderlichen Unterlagen vollständig vor und erfüllen Sie die beschriebenen Voraussetzungen, kann Ihnen die staatliche Anerkennung als Erzieherin/Erzieher erteilt werden.

Mit der Erteilung der staatlichen Anerkennung wird Ihnen eine entsprechende Urkunde ausgehändigt bzw. übersandt, die das bestätigt. Damit sind Sie berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin“/“Staatlich anerkannter Erzieher“ zu führen.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

2 bis 4 Wochen

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen.

Welche Fristen gibt es?

Die vorgelegten Unterlagen der ärztlichen Bescheinigung und des erweiterten Führungszeugnisses dürfen nicht älter als 3 Monate sein.

An welche Stelle kann ich mich wenden?

Oberstufenzentren mit der Fachrichtung Sozialpädagogik oder entsprechend anerkannte Ersatzschulen

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

- Widerspruch

- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Erteilung der staatlichen Anerkennung als Erzieherin/Erzieher.

Weitere Informationen

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport

Fachlich freigegeben am

27.01.2023

Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe

zurück Seitenanfang Seite drucken