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Verwaltungsleistung

Werkstattkarte wegen Diebstahl oder Verlust ersetzen

Wenn Sie mit der Kalibrierung und/oder Einbau von Fahrtenschreibern beauftragt werden und die vorhandene Karte abhanden gekommen ist, benötigen Sie eine Werkstattkarte, um diese Aufgaben zu erfüllen.

Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Ja


Ausführliche Beschreibung

Die Werkstattkarte ist eine Fahrtenschreiberkarte, die an eine(n) zugelassenen Fahrtenschreiberhersteller, Installateur, Fahrzeughersteller oder Werkstatt ausgegeben wird. Sie weist den Karteninhaber aus und ermöglicht die Prüfung, Kalibrierung und das Herunterladen der Daten des Fahrtenschreibers.

Die Werkstattkarte wird von den Fachkräften der nach § 57b StVZO ermächtigten Werkstätten verwendet, die die digitalen Fahrtenschreiber einbauen und kalibrieren sowie von Herstellern der Fahrtenschreiber. Sie ist PIN-geschützt und 1 Jahr gültig. Die PIN-Nummer wird den Techniker:innen an ihre Privatanschrift gesandt

Bei Antragsstellung ist die Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt nach § 57b StVZO und ein Nachweis der Schulung der verantwortlichen Fachkraft (Techniker:in) vorzulegen. Die Dokumente dürfen nicht älter als 3 Jahr sein.

Das Gültigkeitsende der zu ersetzenden Werkstattkarte entspricht dem Gültigkeitsende der vorherigen Werkstattkarte, wenn die Restlaufzeit mehr als 185 Kalendertage beträgt. Sie können einen Ersatz bei Kartenverlust oder Diebstahl Ihrer Werkstattkarte beantragen.

Jede verantwortliche Fachkraft darf nur im Besitz 1 Werkstattkarte je Arbeitsverhältnis sein.

Was sind die Voraussetzungen?

Antragberechtigt sind die nach § 57b StVZO anerkannten und beauftragten Werkstätten, Hersteller von Fahrtenschreibern sowie Fahrzeughersteller.

Welche Unterlagen benötige ich?

- Ggf. Zugang des ELSTER-Organisationskontos

- Einen Nachweis des Handelsregistereintrags oder der Gewerbeanmeldung

- Einen Schulungsnachweis der Fachkraft nach Fahrtenschreiber-Kontrollgeräte-Schulungslinie

- Einen Nachweis über das Arbeitsverhältnis der verantwortlichen Fachkraft

- Einen Nachweis der Anerkennung oder Beauftragung der Werkstatt nach § 57b StVZO

- Als vertretungsberechtigte Person eine Vertretungsvollmacht oder - als Inhaber:in des Unternehmens - ein formloses Schreiben mit Angabe Ihres Namens, Anschrift sowie Geburtstag und -ort.

- Ggf. Bestätigung der Polizei zur Diebstahlanzeige

Welche Gebühren fallen an?

Wie ist der Ablauf?

Den Antrag zum Ersatz Ihrer Werkstattkarte mit den erforderlichen Unterlagen und Angaben können Sie online oder vor Ort in der Fahrerlaubnisbehörde beantragen.

  • Um sich online zu identifizieren und Ihre Dokumente zu prüfen, müssen Sie über die Möglichkeit der Online-Authentifizierung mittels Unternehmenskonto und digitalem Upload der benötigten Unterlagen verfügen.
  • Sie können den Antrag online über einen Payment-Dienstleister bezahlen.
  • Die Erstellung einer Werkstattkarte ist kostenpflichtig.
  • Im Rahmen der Antragstellung müssen Sie alle geforderten Angaben machen und Unterlagen vorlegen bzw. hochladen.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
  • Die personalisierte Werkstattkarte wird dem Unternehmen gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt.
  • Die erforderliche Identifikationsnummer (PIN-Nummer) wird der verantwortlichen Fachkraft direkt an die angegebene Privatadresse zugesandt

Hinweis:

Sollten bei der Ersterteilung schwerwiegende Zuwiderhandlungen (dazu zählen sowohl Straftaten als auch Ordnungswidrigkeiten) festgestellt werden, kann die Erteilung der Werkstattkarte abgelehnt und der Antrag zurückgewiesen werden.

Ggf. wird dann ein Ordnungswidrigkeits- bzw. Bußgeldverfahren eingeleitet.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

5 Werktage (nach Antragseingang)

Welche Fristen gibt es?

7 Werktage

An welche Stelle kann ich mich wenden?

Wenden Sie sich an Ihre örtliche Fahrerlaubnisbehörde.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Widerspruch

Hinweise

Bei jedem Antrag auf Ersatz einer Werkstattkarte wegen Diebstahl oder Verlust hat das Unternehmen den Nachweis zu erbringen, dass die beauftragte Fachkraft (Techniker:in) noch im Unternehmen beschäftigt ist. Der schriftliche Nachweis über das Arbeitsverhältnis ist beidseitig vom Arbeitgeber und der beauftragten Fachkraft (Techniker:in) zu unterzeichnen.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz

Fachlich freigegeben am

06.12.2022

Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe

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