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Verwaltungsleistung

Erteilung einer Genehmigung für andere als zu Wohnzwecken genutzter Wohnraum

Auskunft zum Verfahren erteilt die zuständige Stelle in der Gemeinde

Formulare

liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen


Ausführliche Beschreibung

Gemeinden, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum besonders gefährdet ist, können durch Satzung bestimmen, dass Wohnraum nur mit Genehmigung anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf. In einigen Fällen, bedarf es laut Gesetz keiner Genehmigung.  

Grundsätzlich ist eine Genehmigung jedoch zu erteilen, wenn vorrangige öffentliche Interessen oder andere schutzwürdige Interessen an der Erhaltung des Wohnraums überwiegen.

Bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln, kann dies mit einer Ordnungswidrigkeit bis zu 100.000 Euro Bußgeld geahndet werden.

Was sind die Voraussetzungen?

Vorliegen einer Zweckentfremdung im Sinne des Gesetzes (BbgZwVbG) in Verbindung mit der Zweckentfremdungsverbotssatzung der jeweiligen Gemeinde

Welche Unterlagen benötige ich?

wird durch zuständige Stelle bestimmt

Welche Gebühren fallen an?

liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen

Wie ist der Ablauf?

liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen

Wie lange dauert die Bearbeitung?

liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen

An welche Stelle kann ich mich wenden?

Zuständige Stelle in der Gemeinde

Rechtsgrundlage(n)

Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in Brandenburg (Brandenburgisches Zweckentfremdungsverbotsgesetz-BbgZwVbG)

Zweckentfremdungsverbotssatzung Gemeinde

Rechtsbehelf

liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Brandenburg

Fachlich freigegeben am

01.06.2022

Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe

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