Wenn Sie die Prüffrist für eine überwachungsbedürftige Anlage verlängern möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.
Online-Dienste vorhanden: Nein
Die Verlängerung von Prüffristen für überwachungsbedürftige Anlagen können Sie für folgende Anlagen beantragen:
Die Verlängerung von Prüffristen für überwachungsbedürftige Anlagen können Sie für folgende Anlagen beantragen:
Die Verlängerung von Prüffristen ist je nach Einzelfall auf Antrag für nachstehende Anlagen möglich:
Sie stellen eine gleichwertige Sicherheit durch technische und/oder organisatorische Maßnahmen her.
Sie stellen eine gleichwertige Sicherheit durch technische und/oder organisatorische Maßnahmen her.
Voraussetzung ist die Herstellung einer gleichwertigen Sicherheit durch technische und/oder organisatorische Maßnahmen.
Im Antrag des Arbeitgebers zu den zu änderten Prüfristen sind folgenden Inhalten anzugen:
Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Aufwand.
Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Aufwand.
Es fallen Gebühren und Auslagen an.
Sie können die Verlängerung der Prüffrist schriftlich bei der zuständigen Behörde beatragen.
Sie können die Verlängerung der Prüffrist schriftlich bei der zuständigen Behörde beatragen.
Die Bearbeitungsdauer beträgt 4 Wochen nach Erhalt der kompletten Antragsunterlagen.
In der Regel frühestens nach der ersten wiederkehrenden Prüfung. Sofern ausreichende Erkenntnisse über die betriebsbedingten Einflüsse auf die Lebensdauer vorliegen, kann die Prüffristverlängerung auch vor der ersten wiederkehrenden Prüfung genehmigt werden. Spätestens jedoch 8 Wochen vor Ablauf der gesetzlichen Prüffrist.
In der Regel frühestens nach der ersten wiederkehrenden Prüfung. Sofern ausreichende Erkenntnisse über die betriebsbedingten Einflüsse auf die Lebensdauer vorliegen, kann die Prüffristverlängerung auch vor der ersten wiederkehrenden Prüfung genehmigt werden. Spätestens jedoch 8 Wochen vor Ablauf der gesetzlichen Prüffrist.
In der Regel frühestens nach der ersten wiederkehrenden Prüfung. Sofern ausreichende Erkenntnisse über die betriebsbedingten Einflüsse auf die Lebensdauer vorliegen, kann die Prüffristverlängerung auch vor der ersten wiederkehrenden Prüfung genehmigt werden.
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Abteilung Arbeitsschutz
Widerspruch:
Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung Rheinland-Pfalz
;Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung Rheinland-Pfalz
Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Rheinland-PfalzAufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe