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Verwaltungsleistung

Geltendmachung eines Anspruchs auf Verteilung der Haushaltsgegenstände bei getrenntlebenden Partnern

Wenn Sie verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind, jedoch getrennt leben, können Sie für die Zeit des Getrenntlebens eine Verteilung der Haushaltsgegenstände verlangen.

Formulare

Keine


Ausführliche Beschreibung

Sollten Sie sich mit Ihrem in Trennung lebenden Partner nicht über die Verteilung der Haushaltsgegenstände einigen können, können Sie einen Anspruch auf Verteilung der Haushaltsgegenstände gerichtlich geltend machen.

Was sind die Voraussetzungen?

Sie haben als Ehe- bzw. Lebenspartner/in den Anspruch auf Verteilung der Haushaltsgegenstände, wenn

  • Sie sich über die Verteilung der Gegenstände nicht einigen können,
  • Sie getrenntlebende Ehe bzw. Lebenspartner sind,
  • es sich bei den Streitgegenständen um Haushaltsgegenstände handelt,
  • der Gegenstand Ihnen persönlich gehört,
  • Sie Ihrem Partner bzw. Ihrer Partnerin den Gegenstand nicht zum Gebrauch überlassen müssen, da dieser den Gegenstand zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt.
  • Den Partnern gemeinsam gehörende Gegenstände werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt

Welche Unterlagen benötige ich?

  • ggf. Nachweise über die Eigentumsverhältnisse an den Haushaltsgegenständen
  • ggf. Inventarliste der Haushaltsgegenstände mit den jeweiligen Eigentumsverhältnissen und ggf. der Verteilungsvorstellung für den Fall einer späteren Scheidung, gegengezeichnet von Ihrer Ehe oder Lebenspartnerin bzw. Ihrem Ehe- oder Lebenspartner
  • ggf. Nachweise über die zur Abwägung der Billigkeit relevanten Umstände, z. B. ärztliche Atteste

Welche Gebühren fallen an?

  • Gerichtskosten
  • ggf. Rechtsanwaltskosten
  • beides richtet sich nach dem Gegenstandswert

Wie ist der Ablauf?

Ein Antrag auf Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben ist bei dem nach §§ 201 f. FamFG zuständigen Amtsgericht – Familiengericht – zu stellen.

  • Das Gericht kann zur Erleichterung seiner Entscheidung gemäß § 206 I FamFG jedem der Ehepartner eine Auskunftspflicht auferlegen.
  • Das Gericht soll die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern. Es soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen.
  • Das Gericht entscheidet über die Verteilung der Haushaltsgegenstände mit Beschluss. Es kann eine angemessene Vergütung für die Benutzung der Haushaltsgegenstände festsetzen.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger, vom Einzelfall abhängig

Welche Fristen gibt es?

Ihren Anspruch müssen Sie rechtzeitig in Ihrer Trennungsphase geltend machen.

An welche Stelle kann ich mich wenden?

Über den Antrag entscheidet das Familiengericht bei ihrem für Sie örtlich zuständigen Amtsgericht..

Ihr Ansprechpunkt

Weitere Kontaktmöglichkeiten und Servicezeiten finden Sie beim zuständigen Amtsgericht.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG gegen die familiengerichtliche Entscheidung binnen eines Monats

Weitere Informationen

Informationen zum Thema Trennung siehe

Fachlich freigegeben durch

Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt  Bremen

Fachlich freigegeben am

02.10.2020

Amtsgericht Prenzlau

Straße:
Baustrasse 37
PLZ Ort:
17291 Prenzlau
Telefon:
+49 398 48610
Fax:
+49 398 4861300
E-Mail:
verwaltung@agpz.brandenburg.de
Bemerkung
(Keine Rechtssachen!)
WWW Adresse:
https://ordentliche-gerichtsbarkeit.brandenburg.de/ogb/de/amtsgericht-prenzlau/

Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe

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