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Verwaltungsleistung

Niedrigschwellige Angebote im Pflegebereich anerkennen lassen

Wer niedrigschwellige Betreuungsleistungen Pflegebedürftige anbieten möchte, muss diese zunächst anerkennen lassen. Die Antragstellung für die Anerkennung von Angeboten nach § 45a SGB XI erfolgt individuell in dem Bundesland in dem das Angebot erbracht wird.

Formulare

Benötigte Formulare erfragen Sie bitte bei der für Sie zuständigen Behörde.


Ausführliche Beschreibung

Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote sind Angebote, in denen Helfer unter fachlicher Anleitung

  1. nach § 45c Abs. 3 SGB XI die Betreuung der Anspruchsberechtigten in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen sowie pflegende Angehörige und vergleichbar nahestehende Pflegepersonen entlasten und beratend unterstützen,
  2. nach § 45c Abs. 3a SGB XI
    a) die Anspruchsberechtigten im Haushalt – insbesondere bei der hauswirtschaftlichen Versorgung – unterstützen,
    b) die Anspruchsberechtigten bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags begleiten,
    c) die Anspruchsberechtigten bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen unterstützen,
    d) Angehörige oder vergleichbar nahestehende Personen in ihrer Eigenschaft als Pflegende entlasten. 

Wenn Sie ein Unterstützungsangebot im Alltag anbieten möchten, benötigen Sie hierfür eine landesrechtliche Anerkennung.
Jedes Bundesland hat eine zuständige Behörde, für die für das Anerkennungsverfahren zuständig ist.

Nähere Hinweise finden Sie auf der entsprechenden Homepage der Bundesländer.

Die Voraussetzungen für eine Anerkennung sind länderspezifisch geregelt.

Was sind die Voraussetzungen?

die entsprechenden Voraussetzungen müssen Sie bei der zuständigen Landesbehörde erfragen.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • die Liste der erforderlichen Unterlagen differiert von Bundesland zu Bundesland

Welche Gebühren fallen an?

Informationen über eventuell anfallende Kosten sind bei den AnsprechpartnerInnen des jeweiligen Bundeslandes zu erfragen.

Wie ist der Ablauf?

den Verfahrensablauf ist vom jeweiligen Bundesland abhängig

Wie lange dauert die Bearbeitung?

differiert in Einzelfällen

Welche Fristen gibt es?

Fristen sind bei den für Sie zuständigen AnsprechpartnerInnen zu erfragen.

An welche Stelle kann ich mich wenden?

Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg

Ihr Ansprechpunkt

Dezernat 44 - überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe/Sozialhilfe

Rechtsgrundlage(n)

Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrages (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung:

Ergänzung Land Brandenburg:

Verordnung über die Anerkennung von niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangeboten nach § 45b Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Angebotsanerkennungsverordnung – NBEA-AnerkV) vom 4. Januar 2016

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage beim Verwaltungsgericht

Fachlich freigegeben durch

Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport

Fachlich freigegeben am

12.11.2020

Landesamt für Soziales und Versorgung

Straße:
Lipezker Str. 45
PLZ Ort:
03048 Cottbus/Chóśebuz
Bemerkung:
(Haus 5)
Telefon:
+49 355 28930
Fax:
+49 331 275484548
E-Mail:
post@lasv.brandenburg.de
WWW Adresse:
https://lasv.brandenburg.de/lasv/de/

Öffnungszeiten

Unsere Besucherzeiten sind:

Montag:09:00 – 12:00 Uhr

Dienstag:09:00 – 18:00 Uhr

Donnerstag:09:00 – 16:00 Uhr

Erreichbarkeit Servicetelefon:

Montag und Donnerstag: 08:00 – 16:00 Uhr

Dienstag: 08:00 – 18:00 Uhr

Freitag: 08:00 – 12:00 Uhr

Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: Ja
Rollstuhlgerecht: Ja

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