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Verwaltungsleistung

Fremdkontrolleure für Gewerbeabfall Bekanntgabe

Wenn Sie als anerkannte Stelle Fremdkontrollen bei Betrieben von Abfallvorbehandlungsanlagen im Rahmen der Gewerbeabfallverordnung durchführen möchten, müssen Sie eine bekannt gegebene Stelle sein.

Formulare

Es reicht ein formloser Antrag.


Ausführliche Beschreibung

Wenn Sie als anerkannte Stelle Fremdkontrollen bei Betrieben von Abfallvorbehandlungsanlagen im Rahmen der Gewerbeabfallverordnung durchführen möchten, müssen Sie eine bekannt gegebene Stelle sein.

Für die Bekanntgabe müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen.

Als bekannt gegebene Stelle dürfen Sie die Fremdkontrollen durchführen.

Im Ausland ausgestellte gleichwertige Nachweise werden anerkannt.

Geeignet für die Durchführung der Fremdkontrollen sind auch die Sachverständigen, die für die Überwachung von Entsorgungsfachbetrieben nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zugelassen sind.

Die Bekanntgabe kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

Was sind die Voraussetzungen?

Für die Fremdkontrolle bekannt zu gebende Stellen müssen die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde aufweisen.

Geeignet für die Durchführung der Fremdkontrolle sind auch die Sachverständigen, die für die Überwachung von Entsorgungsfachbetrieben nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zugelassen sind.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Personalausweis oder
  • Reisepass mit Meldebestätigung
  • Schriftlicher formloser Antrag, inklusive Handelsregister-/Gewerberegisterauszug
  • Freistellungserklärung von jeder Haftung der Tätigkeit des Fremdkontrolleurs gegenüber dem Land, in dem er tätig ist
  • Darstellung der angewandten Kontroll- und Überwachungsmethoden.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Kosten zwischen 500,00 Euro und 1.800 Euro an.

Wie ist der Ablauf?

  • Nach Antragseingang erfolgt die Mitteilung über die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen.
  • Nach Feststellung der Bekanntgabevoraussetzungen ergeht der Bescheid über die Bekanntgabe.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

ca. einen Kalendermonat

An welche Stelle kann ich mich wenden?

Landesamt für Umwelt (LfU) des Landes Brandenburg

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz

Fachlich freigegeben am

26.10.2020

Landesamt für Umwelt

Adressart:
Postanschrift
Straße:
Postfach:
Postfach 60 10 61
PLZ Ort:
14410 Potsdam
Adressart:
Adresse
Straße:
Seeburger Chaussee 2
PLZ Ort:
14476 Potsdam
Bemerkung:
(OT Groß Glienicke)
Telefon:
033201 442-0
Fax:
033201 442-662
E-Mail:
infoline@lfu.brandenburg.de
WWW Adresse:
https://lfu.brandenburg.de/lfu/de/

Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe

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