Tierschutzbeauftragte Ihrer Einrichtung oder Ihres Betriebs zeigen Sie beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) an.
Formulare: keine (formlos)
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Sie haben eine/einen oder mehrere Tierschutzbeauftragte zu bestellen, wenn Sie in Ihrer Einrichtung oder in Ihrem Betrieb mit Wirbeltieren oder Kopffüßer arbeiten, die dazu bestimmt sind,
Die Bestellung muss vor Aufnahme der Tätigkeiten erfolgen. Die Bestellung zeigen Sie dem LAVG an.
Das LAVG kann Ausnahmen von der Qualifikation als Tierarzt genehmigen, wenn die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen worden sind.
Unterlagen über die Stellung der oder des Tierschutzbeauftragten und ihrer oder seiner Befugnisse (zum Beispiel durch eine Satzung, innerbetriebliche Anweisung oder Ähnliches; in deutscher Sprache)
keine
Vor Aufnahme der Tätigkeiten mit oder an Tieren, zeigen Sie die Bestellung einer / eines Tierschutzbeauftragten schriftlich (formlos) an:
Anzeigefrist: vor Aufnahme der beschriebenen Tätigkeiten der Einrichtung
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Abteilung „Verbraucherschutz“
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe