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Verwaltungsleistung

Verzeichnis der allgemeinen beeidigten Dolmetscher Eintragung Dolmetscher und Übersetzer mit Wohnsitz oder Niederlassung in anderem Bundesland

Aus dem Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis können Sie die allgemein beeidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer entnehmen. 

Formulare

Schriftform


Ausführliche Beschreibung

Das Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis beinhaltet Angaben zu den von den Präsidenten der Landgerichte des Landes Brandenburg allgemein beeidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer.

Im Einzelnen enthält das Verzeichnis folgende Angaben:

  • den Namen, 
  • die Anschrift, 
  • Telekommunikationsanschlüsse, 
  • die Sprache, für die die allgemeine Beeidigung oder die Ermächtigung erfolgt ist, 
  • die Angabe, ob der Eingetragene als Dolmetscher oder Übersetzer tätig ist, 
  • den Tag der allgemeinen Beeidigung oder der Ermächtigung,
  • bei Dolmetschern und Übersetzern aus anderen EU-/EWR-Staaten die Berufsbezeichnung, die den Regelungen des Niederlassungsstaates entspricht.

Die personenbezogenen Daten, zu deren Veröffentlichung der Dolmetscher oder Übersetzer sein Einverständnis erteilt hat, werden im Internet in der bundeseinheitlichen Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank veröffentlicht (§ 6 Abs. 5 Verordnung zur Ausführung des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes).

Dolmetscher haben das Recht, bundesweit unter Berufung auf ihren geleisteten Eid vor Gericht aufzutreten (s. § 189 Absatz 2 Gerichtsverfassungsgesetz). 

Die Ermächtigung von Übersetzern durch die zuständige Behörde eines Bundeslandes wird bundesweit akzeptiert.

Welche Unterlagen benötige ich?

Dem Antrag fügen Sie den Nachweis und Angaben zu Ihrer Beeidigung als Dolmetscher oder Ermächtigung durch das Landgericht Potsdam bei.

Welche Gebühren fallen an?

Kostenfrei gem. § 1 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung zur Ausführung des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes

Wie ist der Ablauf?

Den Antrag auf Aufnahme in das Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis richten Sie schriftlich an das Landgericht Potsdam (§ 6 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzern des Landes Brandenburg).

Bei Vorliegen der Voraussetzungen werden Sie in das Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis aufgenommen.

Sofern Sie das Einverständnis mit der Veröffentlichung Ihrer personenbezogenen Daten erklärt haben, werden diese im Internet in der bundeseinheitlichen Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank veröffentlicht (§ 6 Abs. 5 Verordnung zur Ausführung des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes).

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Die Anträge sind unverzüglich, spätestens jedoch binnen drei Monaten ab vollständiger Einreichung aller Unterlagen zu bearbeiten (§ 3 Abs. 1 Verordnung zur Ausführung des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes)

An welche Stelle kann ich mich wenden?

Landgericht Potsdam 

Rechtsgrundlage(n)

§ 6 Absatz 5 des Gesetzes über die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzern des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Dolmetschergesetz - BbgDolmG) vom 7. Juli 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 11], S.252) zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GVBl.I/15, [Nr. 38]) 

Verordnung zur Ausführung des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes vom 23. September 2009 (GVBl.II/09, [Nr. 34], S.709) zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 2016

(GVBl.II/16, [Nr. 37])

Weitere Informationen

Fachlich freigegeben durch

Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg

Fachlich freigegeben am

27.10.2020

Landgericht Potsdam

Straße:
Jägerallee 10 - 12
PLZ Ort:
14469 Potsdam
Telefon:
0331 2017-0
Fax:
0331 2017-1019
E-Mail:
verwaltung@lgp.brandenburg.de
Bemerkung
(Nicht zur Übermittlung von Rechtssachen!)
WWW Adresse:
https://ordentliche-gerichtsbarkeit.brandenburg.de/ogb/de/landgericht-potsdam/

Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe

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