Wer ein Mandat im Kreistag oder in der Stadtverordnetenversammlung angenommen hat, darf nicht eine Tätigkeit ausüben, die gemäß § 12 BbgKWahlG mit diesem Mandat unvereinbar ist.
Wer ein Mandat im Kreistag eines Landkreises oder in der Stadtverordnetenversammlung einer kreisfreien Stadt innehat, darf nicht in einer Tätigkeit arbeiten, die mit diesem Mandat unvereinbar ist.
Unvereinbarkeitsgründe sind:
Weiteres regelt § 12 BbgKWahlG.
Liegt ein solcher Fall der Unvereinbarkeit vor, so darf das Mandat nicht angenommen werden oder das Dienstverhältnis ist zu beenden. Die Beendigung des Dienstverhältnisses ist dem Wahlleiter spätestens vier Monate nach Annahme der Wahl nachzuweisen.
Ein bei der Kommunalwahl gewonnenes Mandat im Kreistag bzw. der Stadtverordnetenversammlung
Nach der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses benachrichtigt der Kreiswahlleiter alle gewählten Kandidaten und fordert sie auf, ihm innerhalb einer Woche mitzuteilen, ob sie das Mandat annehmen. Gleichzeitig weist er auf den Sachverhalt der Unvereinbarkeit von Mandat und beruflicher Tätigkeit gemäß § 12 BbgKWahlG hin, der zu beachten ist.
Benachrichtigung der gewählten Bewerber unmittelbar nach der Kreiswahlausschusssitzung zur Feststellung des endgültigen Ergebnisses
Annahmeerklärung: 1 Woche nach Zustellung der Benachrichtigung
kreisfreie Stadt;
Landkreis
Kommentar zum § 12 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz
Ministerium des Innern und für Kommunales
Referat 23
Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe