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Verwaltungsleistung

Baumfällgenehmigung Erteilung

Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein. Eine Fällgenehmigung ist insbesondere in den folgenden Fällen notwendig, in dene...

Formulare

Spezielle Hinweise - Gemeinde Prenzlau

Bestandsplan mit Fotos des/ der zur Fällung beantragten Baums/Bäume oder Strauchs/Sträucher gegebenenfalls eine Vollmacht nach §6 (1) Baumschutzsatzung der Stadt Prenzlau

Ausführliche Beschreibung

Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein.

Eine Fällgenehmigung ist insbesondere in den folgenden Fällen notwendig, in denen Bäume einem besonderen Schutz unterliegen. 27.06.2017

  1. Schutz von Bäumen als „Geschützten Landschaftsbestandteilen“

Bäume können von den Bundesländern durch Baumschutzverordnungen oder -satzungen als sogenannte „Geschützte Landschaftsbestandteile“ geschützt werden (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes). Davon wird vor allem für bebaute Ortsteile Gebrauch gemacht.

Daneben können die Bundesländer auch Alleen unter Schutz stellen (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes).

Der konkrete Inhalt und das Verfahren richten sich ausschließlich nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.

  1. Schutz von Bäumen aus Gründen des Artenschutzes

Es ist grundsätzlich verboten, Bäume und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind in dieser Zeit lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen (§ 39 des Bundesnaturschutzgesetzes). Ausnahmen davon können beispielsweise zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gewährt werden.

Form und Verfahren der Antragstellung ergeben sich ebenfalls ausschließlich aus dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.

Spezielle Hinweise - Gemeinde Prenzlau

In der Stadt Prenzlau unterliegen Bäume einer Baumschutzsatzung. Das Fällen eines Baumes ist dabei nur unter bestimmten Umständen erlaubt, denn Bäume produzieren lebensnotwendigen Sauerstoff, dienen der Klimaverbesserung, sind Filter von Staub und Schadstoffen und sorgen für Luftfeuchtigkeit und -bewegung. Sie bieten Lebensraum für die unterschiedlichsten Tiere, beleben und gliedern das Stadt- bzw. Ortsbild und dämpfen dabei den Lärm. Zum Erhalt der Bäume bedarf es deshalb insbesondere in stark besiedelten Räumen mitunter eines besonderen Schutzes.
Um diesen Schutz zu gewährleisten, hat die Stadt Prenzlau eine Baumschutzsatzung erlassen, die Genehmigungsverfahren für Ausnahmen und Befreiungen regelt und festlegt, welche Bäume wie unter die Schutzbestimmungen fallen.

In der Zeit vom 1. März bis 30. September dürfen gemäß § 39 Absatz 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz keine Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden. Ausnahmen stellen Bäume im Wald, in Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen dar.

Welche Gebühren fallen an?

Spezielle Hinweise - Gemeinde Prenzlau

- ca. 55,00€ / Baum bzw. Strauch/Hecke abhängig von der Anzahl und der Größe der beantragten Gehölze

- gegebenfalls Kosten für Ersatzpflanzungen als Auflage des Genehmigungsbescheides

An welche Stelle kann ich mich wenden?

Zuständig sind im Land Brandenburg die Unteren Naturschutzbehörden der Landkreise / kreisfreien Städte

Rechtsgrundlage(n)

Spezielle Hinweise - Gemeinde Prenzlau

Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Prenzlau und den Ortsteilen (Baumschutzsatzung)

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Referat N II 1

Fachlich freigegeben am

27.06.2017

Baumkontrolle und Naturschutz

Straße:
Am Steintor 4
PLZ Ort:
17291 Prenzlau
Telefon:
03984 75146
Fax:
03984 75192
E-Mail:
naturschutz@prenzlau.de

Öffnungszeiten

Di.: 14.00 Uhr - 17.30 Uhr

Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe

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