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Verwaltungsleistung

Prostitutionstätigkeit Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs

Die Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs zeigen Sie in Ihrem zuständigen Ordnungsamt an.

Formulare

Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Ordnungsamt in Ihrem Landkreis beziehungsweise kreisfreien Stadt, ob ein Anzeigeformular bereitsteht.

zum Beispiel Formular Stadt Potsdam: Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges nach § 21 ProstSchG

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein


Ausführliche Beschreibung

Prostitutionsfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, Fahrzeuganhänger und andere mobile Anlagen, die zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitgestellt werden.

Wenn Sie ein Prostitutionsfahrzeug an mehr als 2 aufeinanderfolgenden Tagen oder mehrmals in 1 Monat zum Betrieb aufstellen wollen, müssen Sie dies dem örtlich zuständigen Ordnungsamt 2 Wochen vor der Aufstellung anzeigen.

Der Betriebsort und die Betriebszeiten dürfen dabei den Anforderungen zum Schutz folgender Personengruppen nicht entgegenstehen:

  • der im Prostitutionsfahrzeug tätigen Prostituierten,
  • der Kundinnen und Kunden,
  • der Jugend,
  • der Anwohnerinnen und Anwohner,
  • der Anlieger und
  • der Allgemeinheit.
     

Die Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs kann andernfalls untersagt werden.
Eine nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattete Anzeige ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Bußgeld bis EUR 1.000 geahndet werden.

Was sind die Voraussetzungen?

  • Erlaubnis für Prostitutionsgewerbe
  • Geeignetheit des Aufstellungsortes
  • Volljährigkeit der anzeigenden Person und gegebenenfalls deren Stellvertretung

Welche Unterlagen benötige ich?

Anzeige über die Aufstellung

  • Vor- und Nachname des Fahrzeughalters und vollständiger Name des Betreibers des Prostitutionsfahrzeugs,
  • Kraftfahrzeug- oder Schiffskennzeichen des Prostitutionsfahrzeugs,
  • genaue Angabe des Aufstellungsortes,
  • Dauer der Aufstellung und
  • die Betriebszeiten.
     

Erlaubnis für Prostitutionsgewerbe mit Betriebskonzept

  • Kopie der Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes mit dem zugrundeliegenden Betriebskonzept
  • Aus dem Betriebskonzept muss deutlich hervorgehen, ob das Fahrzeug über einen ausreichend großen Innenraum und über eine angemessene Innenausstattung verfügt.
    Insbesondere muss das Prostitutionsfahrzeug so beschaffen sein, dass
    • Türen jederzeit von innen geöffnet werden können,
    • durch technische Vorrichtungen jederzeit Hilfe erreichbar ist,
    • eine angemessene sanitäre Ausstattung und
    • eine gültige Betriebszulassung vorhanden ist sowie
    • das Fahrzeug sich in technisch betriebsbereiten Zustand befindet.
  • gegebenenfalls wenn vorhanden auch die Kopie der Stellvertretererlaubnis

Anmeldebescheinigungen/ Aliasbescheinigungen

  • Kopie der Anmeldebescheinigungen und/oder Aliasbescheinigungen aller voraussichtlich im Prostitutionsfahrzeug tätig werdenden Prostituierten

Vereinbarungen mit Prostituierten

  • Kopie der mit den Prostituierten geschlossen Vereinbarungen/Verträge über die Nutzung des Fahrzeugs

Fotos des Prostitutionsfahrzeugs

  • aktuelle Fotos (Außen- und Innenansicht) des Prostitutionsfahrzeugs

Gültige Betriebszulassung/ Nachweis für Betriebsfähigkeit

Nachweise über eine gültige Betriebszulassung und technische Betriebsfähigkeit für das Prostitutionsfahrzeug (zum Beispiel durch Kopie der letzten Hauptuntersuchung, Kopie Zulassungsbescheinigung Teil I, Werkstattserviceheft, oder ähnliches)

Welche Gebühren fallen an?

Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Ordnungsamt in Ihrem Landkreis beziehungsweise kreisfreien Stadt

Spezielle Hinweise - Gemeinde Prenzlau

Auszug aus der 2.Satzung der Stadt Prenzlau über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und zur Auslagenerstattung im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungsgebührensatzung):

4.20

Erlaubniserteilung zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes (§ 12 (1) S. 1 und 2 i.V.m. § 14 (1) und (2), §§ 15 bis 19, 24 ProstSchG)

Fallpauschale

255,00

4.21

Verlängerung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes bei Befristung (§ 12 (1) S. 3 i. V. m. § 14 (1) und (2), §§ 15 bis 19, 24 Prost-SchG)

Fallpauschale

155,00

4.22

Bearbeitung des Antrages auf Betrieb des Prostitutionsgewerbes durch Stellvertretung (§ 13 (1) und (2) i. V. m. §§ 14 (3), 15 ProstSchG)

Fallpauschale

125,00

4.23

Bearbeitung des Antrages auf Verlängerung des Betriebs des Prostitutionsgewerbes durch Stellvertretung (§ 13 (1) und (2) i. V. m. §§ 14 (3), 15 ProstSchG)

Fallpauschale

55,00

4.24

Bearbeitung der Anzeige der Beendigung des Betriebs des Prostitutionsgewerbes durch Stellvertretung (§ 13 (3) ProstSchG)

Fallpauschale

13,00

4.25

Ausgabe des Führungszeugnisses für Behörden zur Zuverlässigkeitsprüfung (§ 15 (2) Nr. 1

ProstSchG)

Fallpauschale

13,00

4.26

Stellungnahme der zuständigen Behörde der Landespolizei im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung (§ 15 (2) Nr. 2 ProstSchG)

Fallpauschale

25,00

4.27

Zuverlässigkeitsprüfung (§ 15 (3) ProstSchG)

Fallpauschale

25,00

4.28

Erteilung selbstständiger Anordnungen für Betreiber (§ 17 (3) ProstSchG)

Fallpauschale

55,00

4.29

Bearbeitung der Anzeige von Prostitutionsveranstaltungen (§ 20 (3) bis (5) ProstSchG)

Fallpauschale

80,00

4.30

Festsetzung von Auflagen bei Prostitutionsveranstaltungen (§ 20 (3) S. 2 ProstSchG)

Fallpauschale

40,00

4.31

Bearbeiten der Anzeige zur Aufstellung von Prostitutionsfahrzeugen (§ 21 (3) bis (5) ProstSchG)

Fallpauschale

80,00

4.32

Festsetzung von Auflagen für die Aufstellung von Prostitutionsfahrzeugen (§ 21 (3) ProstSchG)

Fallpauschale

40,00

4.33

Verlängerung der Frist zum Beginn oder zur Aus-übung des Prostitutionsgewerbes (§ 22 S. 2 ProstSchG)

Fallpauschale

13,00

4.34

Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes (§ 23

ProstSchG)

Fallpauschale

40,00

4.35

Verpflichtung zur Aufstellung von Hygieneplänen (§ 24 (5) ProstSchG)

Fallpauschale

40,00

4.36

Anordnung von Beschäftigungsverboten (§ 25 (3) ProstSchG)

Fallpauschale

55,00

4.37

Überwachung des Prostitutionsgewerbes durch die zuständige Behörde (§ 29 i. V. m. § 30 Prost-SchG)

Fallpauschale

55,00

4.38

Überwachung bei Anhaltspunkten für die Aus-übung der Prostitution (§ 31 ProstSchG)

Fallpauschale

55,00

Wie ist der Ablauf?

Wenn Sie ein Prostitutionsfahrzeug aufstellen wollen, zeigen Sie dies schriftlich an:

  • Erstellen Sie die Anzeige (gegebenenfalls ist ein Vordruck verfügbar, zum Beispiel für die Stadt Potsdam).
  • Fügen Sie die nötigen Unterlagen hinzu.
  • Reichen Sie die Anzeige sowie die nötigen Unterlagen bei dem für Sie zuständigen Ordnungsamt ein.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Ordnungsamt in Ihrem Landkreis beziehungsweise kreisfreien Stadt

Welche Fristen gibt es?

Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Ordnungsamt in Ihrem Landkreis beziehungsweise kreisfreien Stadt

An welche Stelle kann ich mich wenden?

Ordnungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte in Brandenburg

Rechtsgrundlage(n)

§ 21 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)  

§ 19 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)   

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz

Fachlich freigegeben am

08.01.2020

Gewerbewesen

Straße:
Am Steintor 4
PLZ Ort:
17291 Prenzlau
Telefon:
03984 75318
Fax:
03984 75390
E-Mail:
gewerbeamt@prenzlau.de

Ansprechpartner

Name
Frau Susanne Sittig
Position
SB Gewerbe / Standesamt
Straße:
Am Steintor 4
PLZ Ort:
17291 Prenzlau
Telefon:
03984 75316
Bemerkung
(Standesamt)
Telefon:
03984 75318
Bemerkung
(Gewerbewesen)
Fax:
03984 75390
E-Mail:
gewerbeamt@prenzlau.de

Öffnungszeiten

Mo: 09:00 - 12:00 Uhr
Di: 09:00 - 12:00 Uhr
14:00 - 17:30 Uhr
Mi: geschlossen
Do: 09:00 - 12:00 Uhr
14:00 - 15:30 Uhr
Fr: 09:00 - 12:00 Uhr

Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: Ja
Rollstuhlgerecht: Ja

Parkplätze

Am Seeweg
Parkplatz: 60
Behindertenparkplatz: 2

Diesterweggrundschule
Parkplatz: 8
Behindertenparkplatz: 1

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