Kinder, bei denen ein oder beide Elternteile verstorben sind, können Waisenrente beantragen.
Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Bei der Waisenrente wird zwischen der Halb- und Vollwaisenrente unterschieden. Eine Halbwaisenrente erhalten Sie, wenn noch ein unterhaltspflichtiger Elternteil lebt, eine Vollwaisenrente, wenn beide unterhaltspflichtigen Elternteile verstorben sind.
Die Halbwaisenrente beträgt 10 Prozent, die Vollwaisenrente 20 Prozent der Versichertenrente, auf die der verstorbene Elternteil Anspruch gehabt hätte oder die er bereits bezogen hat.
Sowohl zur Voll- als auch zur Halbwaisenrente erhalten Sie einen Zuschlag, der sich nach den zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten des verstorbenen Elternteils oder der verstorbenen Eltern richtet. Hat eine Waise Anspruch auf mehrere Halbwaisenrenten, wird nur die Höchste gezahlt.
Wenn der Elternteil oder die Eltern vor Vollendung eines bestimmten Lebensjahres gestorben sind, wird die Waisenrente gemindert. Für Todesfälle vor 2012 betrug diese Altersgrenze 63 Jahre. Ab 2012 wird die Altersgrenze bis zum 31.12.2023 schrittweise von 63 auf 65 Jahre angehoben.
Waisenrenten werden regelmäßig bis zum 18. Geburtstag der Waisen gezahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Waisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres erhalten.
Seit dem 01. Juli 2015 wird bei Waisenrenten kein Einkommen mehr angerechnet.
Hinweis: Adoptieren Sie eine Waise, die bereits Waisenrente bezieht, erhält sie diese auch weiterhin. Sie wird auch dann unverändert weitergezahlt, wenn die Waise heiratet.
Hinterbliebene Kinder erhalten eine Waisenrente vom Rentenversicherungsträger, wenn der verstorbene Elternteil oder die verstorbenen Eltern die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben. Dazu zählen:
Anspruch auf Waisenrente haben:
wenn sie:
keine
Die Waisenrente können Sie schriftlich, persönlich oder per Onlineverfahren beantragen:
Schriftliche Antragstellung:
Antragstellung per Online-Verfahren:
Persönliche Antragstellung im Beratungsgespräch:
Hinweis: Ihr Rentenantrag kann auch eine Person Ihres Vertrauens für Sie stellen. Reichen Sie hierfür bitte eine entsprechende Vollmacht bei Ihrem Rentenversicherungsträger ein. Solange die Vollmacht gilt, wendet sich Ihr Rentenversicherungsträger ausschließlich an Ihre bevollmächtigte Person.
Bei Vorliegen sämtlicher erforderlicher Antragsunterlagen erfolgt eine zeitnahe Entscheidung des Rentenversicherungsträgers.
Der für den verstorbenen Elternteil zuständige Träger der Deutschen Rentenversicherung.
Den für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger finden Sie über den Auskunfts- und Beratungsstellenfinder der Deutschen Rentenversicherung.
Telefon: 0800 1000-4800 (gebührenfrei)
Servicezeiten:
Montag bis Donnerstag: 7:30 bis 19:30 Uhr
Freitag: 7:30 bis 15:30 Uhr
Liegt ein Unfallversicherungsfall (zum Beispiel ein Arbeitsunfall) vor, kann auch eine Waisenrente aus der Unfallversicherung gezahlt werden. Hier bestehen andere Voraussetzungen und Berechnungsgrundlagen.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe