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Verwaltungsleistung

Baugenehmigung Erteilung für Camping-, Wochenend- oder Golfplätze

Information zu Baugenehmigungen von Campingplätzen, Wochenendhausplätzen und Golfplätzen

Formulare

Ausführliche Beschreibung

Wer einen Camping-, Wochenend- oder Golfplatz errichten, erweitern oder dessen Nutzung ändern möchte, benötigt eine Genehmigung.

Was sind die Voraussetzungen?

Reichen Sie bitte den Bauantrag in dreifacher Ausfertigung in Papierform und zusätzlich als elektronisches Exemplar ein. Hat die untere Bauaufsichtsbehörde einen elektronischen Zugang eröffnet, ist dieser zu verwenden. Für Ihren Bauantrag müssen Sie die vorgeschriebenen Formulare verwenden.

Ist die Errichtung von Gebäuden geplant, ist die Erstellung der Bauvorlagen und eine Unterschrift durch eine bauvorlageberechtigte Person (Entwurfsverfasser oder Entwurfsverfasserin) erforderlich.

Welche Unterlagen benötige ich?

Mit den Bauvorlagen ( vgl. § 3 Brandenburgische Bauvorlagenverordnung ) ist für Campingplätze und Wochenendhausplätze ein Brandschutzkonzept vorzulegen.

Im Brandschutzkonzept ist auf der Grundlage einer Risikoanalyse eine Gesamtbewertung vorzunehmen und darzustellen, welche vorbeugenden baulichen, anlagentechnischen, organisatorischen (betrieblichen) und abwehrenden Maßnahmen zur Erfüllung der Schutzziele des Brandschutzes sowie der brandschutztechnischen Anforderungen erforderlich sind.

Welche Gebühren fallen an?

1,4 Prozent des anrechenbaren Bauwertes, mindestens 100€

Gemäß Tarifstelle 1.1-1.5 der Brandenburgischen Baugebührenordnung

Die Gebühr kann teilweise als Vorschuss erhoben werden.

§ 16 Gebührengesetz Brandenburg

Wie ist der Ablauf?

Im Baugenehmigungsverfahren wird das Vorhaben in vollem Umfang geprüft. Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang, ob die Bauvorlagen vollständig sind und bestätigt den Eingang.

Sind die Bauvorlagen unvollständig oder mangelhaft, wird der Bauherrin oder dem Bauherrn bereits mit der Eingangsbestätigung eine Frist zur Ergänzung des Bauantrages mitgeteilt.  

Der Antrag gilt als zurückgenommen, wenn die fehlenden Unterlagen nicht fristgerecht (§ 69 Absatz 2 BbgBO) nachgereicht werden.

Sind die Bauvorlagen vollständig, beteiligt die untere Bauaufsichtsbehörde unverzüglich alle Fachbehörden, deren Belange vom Vorhaben betroffen sind, sowie die Gemeinde. Die Frist zur Stellungnahme für die Fachbehörden beträgt einen Monat, die Gemeinde hat für die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zwei Monate Zeit.

Liegen alle Stellungnahmen vor und bestehen keine Widersprüche zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, ist die Baugenehmigung zu erteilen. Die Baugenehmigung schließt alle erforderlichen Genehmigungen mit ein.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Nach Eingang der Stellungnahmen wird der unteren Bauaufsichtsbehörde in § 69 Absatz 6 BbgBO eine gesetzliche Entscheidungsfrist von einem Monat eingeräumt, so dass das Baugenehmigungsverfahren in der Regel nach vier Monaten abgeschlossen ist.

Welche Fristen gibt es?

Die Geltungsdauer der Baugenehmigung beträgt gemäß § 73 BbgBO sechs Jahre.

Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen nicht, wenn innerhalb von sechs Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wurde und spätestens ein Jahr nach Ablauf der Frist die Aufnahme der Nutzung angezeigt worden ist.

Eine Verlängerung der Geltungsdauer ist nicht möglich.

An welche Stelle kann ich mich wenden?

Untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises, der kreisfreien Stadt oder der Großen Kreisangehörigen Stadt

Rechtsgrundlage(n)

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung

Fachlich freigegeben am

19.08.2019

Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe

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