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Verwaltungsleistung

Bauvorhaben Abnahme

Wenn sich die Bauaufsichtsbehörde die Freigabe von Bauarbeiten vorbehalten hat, darf mit den Bauarbeiten erst nach der Bauabnahme begonnen werden. 

Ausführliche Beschreibung

Die untere Bauaufsichtsbehörde kann sich nach eigenem Ermessen die Freigabe der Bauarbeiten für die Baugrube, für einzelne Bauabschnitte oder für das gesamte Bauvorhaben vorbehalten

Dabei wird die Übereinstimmung des fertiggestellten Bauabschnitts mit den in der Baugenehmigung enthaltenen Bestimmungen in baurechtlicher und bautechnischer Hinsicht überprüft.

Was sind die Voraussetzungen?

Der in der Baugenehmigung festgelegte Bauzustand für die Abnahme ist erreicht.

Welche Unterlagen benötige ich?

Bauvorlagen sind durch den Bauherrn bzw. die Bauherrin zur Einsichtnahme vorzulegen, soweit dies durch die untere Bauaufsichtsbehörde als erforderlich angesehen wird.

Welche Gebühren fallen an?

Die Kosten richten sich nach dem Anlass der Überwachung.

Wie ist der Ablauf?

Der Ablauf richtet sich nach dem Anlass der Überwachung.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

unterschiedlich, je nach Terminvereinbarung

An welche Stelle kann ich mich wenden?

Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung

Ref. 24 – Bauordnungsrecht, Oberste Bauaufsicht

Henning-von-Tresckow Str. 2-8

14467 Potsdam

oberste.bauaufsicht@mil.brandenburg.de

Ihr Ansprechpunkt

Untere Bausaufsichtsbehörde des Landkreises, der kreisfreien Stadt oder der Großen kreisangehörigen Stadt

Rechtsgrundlage(n)

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung

Fachlich freigegeben am

17.07.2019

Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe

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