Wenn sich die Bauaufsichtsbehörde die Freigabe von Bauarbeiten vorbehalten hat, darf mit den Bauarbeiten erst nach der Bauabnahme begonnen werden.
Die untere Bauaufsichtsbehörde kann sich nach eigenem Ermessen die Freigabe der Bauarbeiten für die Baugrube, für einzelne Bauabschnitte oder für das gesamte Bauvorhaben vorbehalten
Dabei wird die Übereinstimmung des fertiggestellten Bauabschnitts mit den in der Baugenehmigung enthaltenen Bestimmungen in baurechtlicher und bautechnischer Hinsicht überprüft.
Der in der Baugenehmigung festgelegte Bauzustand für die Abnahme ist erreicht.
Bauvorlagen sind durch den Bauherrn bzw. die Bauherrin zur Einsichtnahme vorzulegen, soweit dies durch die untere Bauaufsichtsbehörde als erforderlich angesehen wird.
Die Kosten richten sich nach dem Anlass der Überwachung.
Der Ablauf richtet sich nach dem Anlass der Überwachung.
unterschiedlich, je nach Terminvereinbarung
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
Ref. 24 – Bauordnungsrecht, Oberste Bauaufsicht
Henning-von-Tresckow Str. 2-8
14467 Potsdam
oberste.bauaufsicht@mil.brandenburg.de
Untere Bausaufsichtsbehörde des Landkreises, der kreisfreien Stadt oder der Großen kreisangehörigen Stadt
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe