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Verwaltungsleistung

Baulastenverzeichnis Auskunft

Bei berechtigtem Interesse kann Einsicht in das Baulastverzeichnis genommen werden.

Ausführliche Beschreibung

Durch schriftliche Erklärung gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde kann ein Grundstückseigentümer bzw. eine Grundstückseigentümerin öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem sein bzw. ihr Grundstück betreffenden Tun oder Unterlassen (z. B. Übernahme von Abstands- oder Stellplatzflächen, Vereinigung von Grundstücken) abgeben. Die Erklärung wird als Baulast in das Baulastenverzeichnis eingetragen.

Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in dieses Verzeichnis Einsicht nehmen oder sich Abschriften erstellen lassen.

Was sind die Voraussetzungen?

Ein berechtigtes Interesse muss vorliegen.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • formloser Antrag,
  • Darlegung des berechtigten Interesses

Welche Gebühren fallen an?

Auszug aus dem Baulastenverzeichnis einschließlich der Prüfung des berechtigten Interesses 5-200€

Wie ist der Ablauf?

Bei der örtlich zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ist ein formloser Antrag zu stellen. Im Falle eines berechtigten Interesses, kann in das Verzeichnis Einsicht genommen werden oder sich Abschriften erstellt werden lassen.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

ca. 3 Wochen

Welche Fristen gibt es?

keine

An welche Stelle kann ich mich wenden?

Untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises, der kreisfreien Stadt oder der Großen kreisangehörigen Stadt 

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise

Bis zur Einführung der Baulasten 2016 erfolgte die Rechtliche Sicherung von Verpflichtungen mittels beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten, die auch weiterhin ihre Gültigkeit behalten. Für eine vollständige Auskunft zu Verpflichtungen über ein Grundstück, ist deshalb auch eine Einsicht im Grundbuch ratsam.

Weitere Informationen

Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sowie Notarinnen und Notare sind aufgrund ihres Berufes zur Einsicht befugt und brauchen das berechtigte Interesse nicht darzulegen.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung

Fachlich freigegeben am

17.07.2019

Barrierefreiheit

Aufzug vorhanden: keine Angabe
Rollstuhlgerecht: keine Angabe

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