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Lärmbelästigung

Beschreibung der Dienstleistung:
Das Landes-Immissionsschutzgesetz verbietet unter anderem 

  • Betätigungen, die zu einer Störung der Nachtruhe (von 22 bis 6 Uhr) führen
  • die Benutzung von Tongeräten und Musikinstrumente, wenn Unbeteiligte hierdurch erheblich belästigt werden
  • die Benutzung von lärmerzeugenden Arbeitsgeräten und Werkzeugen durch Privatpersonen an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen in der Zeit von 19 bis 7 Uhr und von 13 bis 15 Uhr. 

Beschwerden können an das Ordnungsamt gerichtet werden.

Welche Unterlagen müssen Sie mitbringen?
- keine -

Welche Formulare müssen Sie ausfüllen?
- keine -

Was sollten Sie sonst beachten?
Verstöße gegen das Landesimmionsschutzgesetz können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Ihr Ansprechpartner:
Herr M. Schmidt ( Amtsleiter )
Herr N. Exner ( SB Ordnungswesen )
Frau S. Werner ( SB Ordnungswesen )