Satzung über die Einführung eines Sozialpasses für die Stadt Prenzlau
öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 07/2010 vom 14.07.2010, Seite 22
§ 1
Zweck des Sozialpasses
Mit dem Sozialpass gewährt die Stadt Prenzlau anspruchsberechtigten Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Prenzlau Ermäßigungen bei der Inanspruchnahme kommunaler Einrichtungen und Angebote mit dem Ziel, diesem Personenkreis die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in der Stadt zu ermöglichen und zu erleichtern.
§ 2
Anspruchsberechtigter Personenkreis
Anspruch auf die Ausstellung eines Sozialpasses haben:
1. Einwohnerinnen und Einwohner mit Hauptwohnsitz in Prenzlau, die
- Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe) oder
- Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) beziehen,
2. Asylbewerber, die Anspruch auf Leistungen nach §§ 1, 1a, 2 Asylbewerberleistungsgesetz besitzen.
§ 3
Leistungen
Der Inhaber des Sozialpasses erhält in folgenden städtischen Einrichtungen Ermäßigungen:
1. Kulturhistorisches Museum
50 % auf die Eintrittskarte
2. Stadtbibliothek
50 % auf die Jahreskarte
3. Eigene kulturelle Veranstaltungen des Dominikanerklosters
20 % auf die Eintrittskarte
4. Freilichtbühne
20 % auf die Eintrittskarte bei eigenen Veranstaltungen der Stadt Prenzlau
5. Uckerseehalle
20 % auf die Eintrittskarte bei eigenen Veranstaltungen der Stadt Prenzlau
6. Seebad
50 % auf die Dauerbadekarte (20 Besuche)
§ 4
Antragstellung für den Sozialpass
Der Sozialpass wird in der Wohngeldstelle der Stadt Prenzlau ausgestellt. Er ist formge-bunden gemäß Anlage 1 dieser Satzung zu beantragen.
Dazu sind folgende gültigen Bescheide vorzulegen:
- Bescheid über die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII
- Bescheid über die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II
- Nachweis über Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Jeder Berechtigte erhält einen eigenen Sozialpass. Minderjährige Kinder werden in den Sozialpass der Berechtigten eingetragen und erhalten Ermäßigungen nach § 3.
§ 5
Gültigkeit des Sozialpasses
Der Sozialpass der Stadt Prenzlau berechtigt nur in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Ausweisdokument zu den vorstehenden Ermäßigungen.
Der Sozialpass ist zeitlich in Übereinstimmung mit dem Zeitraum der Gewährung der unter § 4 genannten Sozialleistungen befristet.
Steht der Leistungsbezug fest, so wird der Sozialpass entsprechend verlängert.
Der Sozialpass ist nicht übertragbar und wird innerhalb der Geltungsdauer bei Verlust nicht ersetzt. Bei Wegzug aus der Stadt Prenzlau ist er unaufgefordert zurückzugeben.
§ 6
Missbrauch
Bei missbräuchlicher Verwendung behält sich die Stadt Prenzlau Rückforderungen des entstandenen Schadens vor.
§ 7
In-Kraft-Treten
Die vorstehende Lesefassung tritt am 01.01.2011 in Kraft.
Anlage 1
Antrag auf Ausstellung/Verlängerung eines Sozialpasses der Stadt Prenzlau
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Satzung über die Einführung eines Sozialpasses für die Stadt Prenzlau (9.8 KB application/pdf)