Bekanntmachung der Wahlbehörde
11.02.2010Bekanntmachung der Wahlbehörde nach § 42 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV) zur Wahl des Landrates des Landkreises Uckermark am 28. Februar 2010 (Hauptwahl) und ggf. zur Stichwahl am 14. März 2010
1. Die Hauptwahl des Landrates des Landkreises Uckermark am 28. Februar 2010 und die ggf. erforderliche Stichwahl am 14. März 2010 finden jeweils in der Zeit von 8 bis 18 Uhr statt.
2. Die Stadt Prenzlau ist in 19 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens zum 31.01.2009 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Für den Fall, dass behinderte Menschen bzw. Menschen mit Mobilitäts- einschränkungen ihre Stimme in einem nicht barrierefreien Wahllokal abgeben müssen, haben sie die Möglichkeit, bei der Wahlbehörde einen Wahlschein zu beantragen und mit diesem ein barrierefreies Wahllokal aufzusuchen oder durch Briefwahl an der Wahl teilzunehmen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahllokale 1 (Seniorenclub „K. Stoeffen“), 2 und 3 (beide Jugendgästehaus „Uckerwelle“), 4 (Oberschule „Philipp Hackert“), 6 (Stadtverwaltung, Haus I), 7 (Dominikanerkloster), 9 (Kindertagesstätte „Geschwister Scholl“), 12 (Seelübbe, Jagdzimmer „Suhr“), 13 (Oberschule „C.-F.-Grabow“), 15 (Feuerwehrgerätehaus Dauer), 18 (Gemeindezentrum Klinkow) und 19 (Gemeindezentrum Schönwerder) barrierefrei sind.
3. Die Briefwahlvorstände für die Landratswahl treten am Wahltage zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16:00 Uhr im Kultur- und Plenarsaal der Kreisverwaltung, Karl-Marx-Straße 1, 17291 Prenzlau, zusammen.
4. Jede wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahllokal des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass oder ein sonstiges Personaldokument mit Lichtbild mitzubringen. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes auszuweisen.
Die Wahlbenachrichtigung wird den Wählerinnen und Wählern am 28. Februar 2010 zurückgegeben, mit dem Hinweis, dass sie im Falle einer Stichwahl am 14. März 2010 dem Wahlvorstand erneut vorzulegen ist.
5. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält am Wahltag im betreffenden Wahllokal einen amtlichen Stimmzettel ausgehändigt.
Der Stimmzettel für die Wahl des Landrates enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Namen der zugelassenen Bewerber unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Geburtsjahres, des Berufes oder der Tätigkeit und der Anschrift des Bewerbers sowie des Namens der Partei.
Die Wählerin oder der Wähler kann bei der Wahl des Landrates nur eine Stimme vergeben. Die Wählerin oder der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass sie oder er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll.
Jeder Stimmzettel muss von der Wählerin oder dem Wähler in einer Wahlkabine des Wahllokales oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von umstehenden Personen nicht erkannt werden kann.
6. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
7. Wähler, die einen Wahlschein für die Landratswahl haben, können an dieser Wahl,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk der Uckermark oder
b) durch Briefwahl teilnehmen.
Wer bei der Landratswahl durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Wahlbehörde einen weißen amtlichen Stimmzettel, einen weißen amtlichen Wahlumschlag sowie einen gelben amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen gelben Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen weißen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein für die Landratswahl so rechtzeitig der auf dem gelben Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der gelbe Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
Die Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.
8. Einem Wahlberechtigten, dem für die Wahl des Landrats ein Wahlschein ausgestellt wurde, ist für die eventuell notwendige Stichwahl, am Sonntag, dem 14. März 2010, von Amts wegen ein Wahlschein auszustellen und zuzusenden. Dies gilt nicht, wenn sich aus dem Antrag ergibt, dass der Wahlberechtigte bei der Stichwahl in seinem Wahllokal wählen möchte.
9. Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind, erhalten von Amts wegen einen Wahlschein ausgestellt und zugesandt.
10. Die übersandte Wahlbenachrichtigung gilt sowohl für die Haupt- als auch für die Stichwahl. Wahlberechtigte, die mittels der Wahlbenachrichtigung einen Antrag auf Wahlschein nur für die Hauptwahl stellen, erhalten Ihre Wahlbenachrichtigung mit dem Wahlschein zurück.
11. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Hendrik Sommer
Bürgermeister
Ansprechpartner:
Herr H. Gnidowski
SG Bauverwaltung
SGL Bauverwaltung, Wahlleiter