Abschließende Beschlussfassung in der Stadtverordnetenversammlung am 07.12.2017 vorgesehen.
Textauszug aus der Drucksache
Die Stadtverordnetenversammlung Prenzlau trifft folgende Wahlprüfungsentscheidung:
Die Einwendungen gegen die Wahl sind unzulässig oder nicht begründet und werden zurückgewiesen. Die Wahl ist gültig.
Gemäß § 55 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes (BbgKWahlG) können spätestens zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl bei dem für das Wahlgebiet zuständigen Wahlleiter erhoben werden.
Die Wahlprüfung obliegt nach § 56 BbgKWahlG der Stadtverordnetenversammlung. Sie entscheidet über die Wahleinsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen. Sie verhandelt und beschließt hierüber in öffentlicher Sitzung. Das Wahlergebnis der Wahl des hauptamlichen Bürgermeisters der Stadt Prenzlau wurde am 07.10.2017 im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau öffentlich bekannt gemacht. Die Frist für das Einlegen von Einsprüchen gegen die Gültigkeit der Bürgermeisterwahl ist am 21.10.2017 abgelaufen.
Mit E-Mail vom 24.09.2017 legte Herr Jan-Erik Hansen gegen die Gültigkeit der Wahlen zum hauptamtlichen Bürgermeister der Stadt Prenzlau Einspruch ein. Diesen wies die Stadtverordnetenversammlung mit Beschluss am 05.10.2017 als unzulässig zurück. Die möglichen Entscheidungen sind in § 57 Abs. 1 BbGKWahlG vorgegeben. Durch den eingelegten Einspruch und der diesbezüglichen Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung, ist die in § 57 Abs. 1 Nr. 2 BbGKWahlG vorgegebene Entscheidungsvariante maßgeblich:
"Die Einwendungen gegen die Wahl sind unzulässig oder nicht begründet und werden zurückgewiesen. Die Wahl ist gültig."
Wahlleiterin