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Gericht traf Entscheidung

14.09.2016

Prenzlau (spz). Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes in Potsdam ist getroffen: Die Berufung der Stadt Prenzlau als Beklagter im Verfahren zur Essengeldrückerstattung wurde zurückgewiesen. „Damit steht fest, dass die Stadt den betreffenden Eltern für die Jahre 2013 bis einschließlich März 2015 die Differenz zwischen dem damaligen Essengeldbetrag in Höhe von 3,04 Euro und der ersparten häuslichen Aufwendung zurückzahlen muss“, erläutert Bürgermeister Hendrik Sommer. „Der Erstattungsanspruch der Eltern besteht zwar dem Grunde nach, aber nicht in voller Höhe der gezahlten Essengelder. Dies hat das Oberverwaltungsgericht noch einmal deutlich gemacht und damit die damalige Begründung des Verwaltungsgerichtes geändert.“

Entgegen dem bisherigen Verwaltungsgerichts-Urteil hat das Oberverwaltungsgericht festgelegt, dass die Eltern einen Eigenanteil zu zahlen haben. Dieser entspricht der ersparten häuslichen Aufwendung, also dem Betrag, den die Eltern aufwenden müssten, wenn sie die Kinder zu Hause versorgen. Die genaue Höhe des Betrages der ersparten häuslichen Aufwendung wurde vom Oberverwaltungsgericht jedoch nicht festgelegt. Die Stadt muss auf jeden Fall nicht den gesamten Essengeldbetrag in Höhe von 3,04 Euro zurückzahlen. „Das heißt, von den sich in der Rückstellung befindlichen 180.000 Euro, die sich aus den vorliegenden Anträgen ergeben, müssten durch die OVG-Entscheidung nunmehr 80.000 Euro zurückgezahlt werden. Wir warten jetzt zwar noch die Begründung ab, werden dann aber die Erstattungsanträge selbstverständlich umgehend bearbeiten. Die Erstattungen betreffen den Zeitraum zwischen 2013 und März 2015. Ab April trat unsere Essengeldsatzung in Kraft, nach der die Eltern einen Eigenanteil in Höhe von 1,50 Euro bezahlen“, so Bürgermeister Hendrik Sommer. Ansprüche bis einschließlich 2012 sind verjährt. „Es sei denn, der Anspruch wurde bereits eingeklagt“, so Sommer, der damit auch festhält, dass durch das Urteil des OVG landesweit Rechtssicherheit besteht, „leider aber wieder nicht zur Höhe der ersparten häuslichen Aufwendungen.“

 

In der Pressemitteilung des OVG vom 14. September heißt es: „Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat gestern entschieden, dass die Stadt Prenzlau als Trägerin einer Kindertagesstätte zur Erstattung von überzahltem Essengeld an den klagenden Elternteil verpflichtet ist.

Der Träger einer Kindertagesstätte ist nach dem Brandenburgischen Kindertagesstättengesetz verpflichtet, eine Versorgung der Kinder mit Mittagessen zu gewährleisten. Die Eltern müssen hierzu einen Zuschuss in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen entrichten (sog. Essengeld). Im vorliegenden Fall hatte die Stadt die Eltern verpflichtet, ihr Kind bei einem privaten Caterer zu einem Preis von 3,04 EUR pro Mittagessen anzumelden. Das entspricht dem zwischen der Stadt und dem Caterer ausgehandelten Endpreis. Die Stadt hat nicht dargelegt, dass dieser Betrag den durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen der Eltern entspricht. Die hierzu von ihr angestellten Berechnungen hält das Gericht nicht für überzeugend. Die Frage, wie hoch der Betrag im Einzelnen ist, musste nicht geklärt werden. Der Kläger hat nur einen Betrag von 1,34 EUR je Mittagessen zurückgefordert, denn er ist selbst von einem Eigenanteil in Höhe von 1,70 EUR ausgegangen. Dass dieser Betrag zu gering bemessen ist, ist nicht erkennbar.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zugelassen worden.“

 

Ansprechpartner:

Herr Hendrik Sommer
Bürgermeister und Stabsstellen
Bürgermeister

Kategorie:

Bildung und Soziales
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