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Aufruf zur Sprachstandsfeststellung und kompensatorischen Sprachförderung

27.08.2015

Kinder, die zur Schule kommen, müssen einiges können. Dazu gehört eine entsprechende Sprachkompetenz. Ob die vorhanden ist, wird bei der Sprachstandsfeststellung ermittelt. „Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass Kinder, die im kommenden Schuljahr zur Schule anzumelden sind, sich bis zum 31. Oktober einer Sprachstandsfeststellung unterziehen müssen“, so Dr. Eckhard Blohm, Leiter des Amtes für Bildung, Kultur und Soziales der Stadt Prenzlau. „Kinder, die im Jahr vor der Einschulung über den 31. Oktober 2015 hinaus eine Kindertagesstätte außerhalb des Landes Brandenburg besuchen, sind vom Verfahren der Sprachstandsfeststellung und kompensatorischen Sprachförderung befreit. Ihnen kann die Teilnahme an der Sprachstandsfeststellung sowie die mögliche Teilnahme an der Sprachförderung von der Kindertagesstätte im Einzelfall gestattet werden. Bei Teilnahme an der Sprachstandsfeststellung besteht die Verpflichtung, an der Sprachförderung teilzunehmen, wenn ein Sprachförderbedarf festgestellt wurde.“

Kinder, die bereits eine Kindertagesstätte in der Stadt Prenzlau, unabhängig von der Trägerschaft, besuchen, werden im Rahmen der pädagogischen Arbeit der Einrichtung bereits einer derartigen Sprachstandsfeststellung unterzogen.

Kinder, die keine Kindertagesstätte besuchen oder Kindertagesstätten freier Träger, die keine Sprachstandsfeststellung durchführen, müssen ihre Kinder in einer Kindertagesstätte in Trägerschaft der Stadt Prenzlau zur Sprachstandsfeststellung bis zum 1. Oktober dieses Jahres anmelden. „Damit begründet sich kein Betreuungsverhältnis. Die Teilnahme an der Sprachstandsfeststellung ist für die Eltern kostenlos“, erklärt Blohm. Kinder, die sich einer sprachtherapeutischen Behandlung unterziehen müssen oder für Kinder, bei denen aufgrund der Art und Schwere einer Behinderung eine Sprachförderung nicht durchgeführt werden kann, müssen sich der Sprachstandsfeststellung nicht unterziehen. „Für diese Kinder legen die Eltern der zuständigen Schule bei der Anmeldung eine entsprechende Bescheinigung vor.“

Die Sprachstandsfeststellung erfolgt mit dem „Kindersprachtest für das Vorschulalter – KISTE“ oder einem anderen vom für Schule zuständigen Ministerium anerkannten Sprachtest. Die Eltern erhalten eine Mitteilung über das Ergebnis der Sprachstandsfeststellung. Für Kinder, bei denen die pädagogischen Fachkräfte in den Kindertagesstätten durch allgemeine Entwicklungsbeobachtungen oder mit Hilfe systematischer Verfahren keine Hinweise auf Sprachförderung festgestellt und dokumentiert haben, besteht keine Verpflichtung zur Teilnahme an der Sprachstandsfeststellung mit einem Sprachtest.

 

Eltern, deren Kinder sich an der Sprachstandsfeststellung beteiligt haben, erhalten eine Teilnahmebestätigung. Diese ist bei der Anmeldung der Kinder zum Schulbesuch in der jeweiligen Schule vorzulegen.

An einem Sprachförderkurs müssen alle Kinder teilnehmen, die bei der Sprachstandsfeststellung in mindestens einer der Testskalen Wortschatz, Erkennen semantischer und grammatikalischer Inkonsistenzen oder Satzbildung den C-Wert von vier nicht erreicht haben. Eine Aufforderung dazu ergeht über das staatliche Schulamt Frankfurt/Oder. Diese entfällt, wenn die betreffenden Eltern verbindlich schriftlich - Vordrucke dafür geben die Kindertagesstätten im Bedarfsfall aus - die Teilnahme ihres Kindes am Sprachförderkurs erklären. Die Eltern sind dann verpflichtet, die Teilnahme ihres Kindes an dem Sprachförderkurs zu gewährleisten. Die Organisation, Durchführung und Beaufsichtigung der Kinder während der Sprachförderkurse erfolgt durch die jeweilige Kindertagesstätte.

Für Fragen steht das Amt für Bildung, Kultur und Soziales der Stadt Prenzlau unter der Telefonnummer 03984 / 75 10 40 oder 03984 / 75 20 40 zur Verfügung.

 

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