Straßenausbaubeitragssatzung Prenzlau – Wittenhof
Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die straßenbauliche Maßnahme
Ortsverbindungsstraße Prenzlau-Wittenhof
öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 04/2003 vom 23. 07. 2003, Seite 24
§ 1 Erhebung des Beitrages
Zum Ersatz des Aufwandes für die Verbesserung der Ortsverbindungsstraße
Prenzlau-Wittenhof und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der
Inanspruchnahme den Eigentümern, Erbbauberechtigten und Nutzern der
erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Stadt Prenzlau Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 2 Umfang des beitragsfähigen Aufwandes
(1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für
1. den Erwerb (einschließlich Erwerbsnebenkosten) und die Freilegung der für die Verbesserung der Anlage benötigten Grundflächen
2. den Wert der von der Stadt Prenzlau aus ihrem Vermögen bereitgestellten
Flächen zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahmen
3. die Verbesserung der Fahrbahn incl. der Ausweichstellen,
Entwässerungseinrichtungen, Randstreifen, Böschungen, Schutz- und
Stützmauern.
4. erforderliche Ausgleichsmaßnahmen
Darüber hinaus ist jeder Aufwand, der den in § 1 genannten Zwecken dient
beitragsfähig, ohne dass es einer gesonderten Satzung bedarf.
§ 3 Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes
Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt.
§ 4 Anteil der Stadt und der Beitragspflichtigen am Aufwand
(1) Die Stadt Prenzlau trägt den Teil des Aufwandes, der
a) auf die Inanspruchnahme der Anlage durch die Allgemeinheit entfällt,
b) bei der Verteilung des Aufwandes auf ihre eigenen Grundstücke entfällt.
Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen.
(2) Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand nach Abs.1 Satz 2 wird auf 10 v.H. festgesetzt.
§ 5 Verteilung des umlagefähigen Aufwandes
(1) Der nach den §§ 2 - 4 ermittelte Aufwand wird auf die durch die straßenbauliche Maßnahme bevorteilten Grundstücke (berücksichtigungsfähige Grundstücke) verteilt.
Die Verteilung des Aufwandes auf diese Grundstücke erfolgt im Verhältnis der
Maßstabsflächen, die sich für diese Grundstücke aus der Vervielfachung der
maßgeblichen Grundstücksfläche mit den nach §§ 6 und 7 maßgeblichen
Nutzungsfaktoren ergeben.
(2) Als Grundstücksfläche gilt grundsätzlich der Flächeninhalt des Grundstückes im bürgerlich-rechtlichen Sinn. Soweit Flächen berücksichtigungsfähiger Grundstücke baulich oder gewerblich nutzbar sind, richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors nach § 6. Für die übrigen Flächen - einschließlich der im Außenbereich liegenden Teilflächen jenseits einer Bebauungsplangrenze, einer Tiefenbegrenzungslinie oder der Grenze einer Satzung nach § 34 (4) BauGB - richtet sich die Ermittlung des
Nutzungsfaktors nach § 7.
(3) Als baulich oder gewerblich nutzbar gilt bei berücksichtigungsfähigen
Grundstücken,
1. die insgesamt oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und mit der Restfläche innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles
liegen, die Gesamtfläche des Grundstückes.
2. die über die Grenzen des Bebauungsplanes in den Außenbereich
hinausreichen, die Fläche im Bereich des Bebauungsplanes.
3. die insgesamt oder teilweise im Bereich einer Satzung nach § 34 (4) BauGB
liegen, die Fläche im Satzungsbereich.
4. für die kein Bebauungsplan und keine Satzung nach § 34 (4) BauGB besteht,
a) wenn sie insgesamt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles
(§ 34 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstückes,
b) wenn sie mit ihrer Fläche teilweise im Innenbereich (§ 34 BauGB) und
teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Fläche zwischen der
öffentlichen Anlage und einer Linie die in einem gleichmäßigen Abstand von
40 m zu ihr verläuft; bei Grundstücken , die nicht an die öffentliche Anlage
angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit
ihr verbunden sind, die Fläche zwischen der der öffentlichen Anlage
zugewandten Grundstücksseite und einer im gleichmäßigen Abstand von
40 m zu dieser verlaufenden Linie.
5. die über die sich nach Nr. 2 oder Nr. 4 b) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwischen der öffentlichen Anlage bzw. im Fall von Nr. 4 b) der der öffentlichen Anlage zugewandten
Grundstücksseite und einer Linie, die hierzu in dem gleichmäßigen Abstand
verläuft, der der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung
entspricht.
(4) Bei berücksichtigungsfähigen Grundstücken, die
1. nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar
sind (z.B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, Kleingärten),
oder
2. ganz bzw. teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen oder wegen
entsprechender Festsetzung in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise
nutzbar sind (z.B. landwirtschaftliche Nutzung), ist die Gesamtfläche des Grundstückes bzw. zusätzlich die Fläche des Grundstückes zugrunde zu legen, die von den Regelungen in Absatz 3 nicht erfasst wird.
§ 6 Nutzungsfaktoren für Baulandgrundstücke
(1) Der maßgebliche Nutzungsfaktor bei berücksichtigungsfähigen Grundstücken, die baulich oder gewerblich nutzbar sind, wird durch die Zahl der Vollgeschosse bestimmt.
Dabei gelten als Vollgeschosse alle Geschosse, die nach landesrechtlichen
Vorschriften Vollgeschosse sind. Kirchengebäude werden stets als
eingeschossige Gebäude behandelt.
Besteht im Einzelfall wegen der Besonderheit des Bauwerkes kein Vollgeschoss i.S. der Bauordnung für das Land Brandenburg, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Höhe des Bauwerkes geteilt durch 3,0, wobei Bruchzahlen auf ganze Zahlen auf- oder abgerundet werden.
(2) Der Nutzungsfaktor beträgt bei einem Vollgeschoss 1,0 und erhöht sich je
weiteres Vollgeschoss um 0,25.
(3) Als Zahl der Vollgeschosse gilt - jeweils bezogen auf die in § 5 (3) bestimmten Flächen - bei Grundstücken,
1. die ganz oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen
(§ 5 (3) Nr.1 und Nr.2),
a) die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,
b) für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der
baulichen Anlagen festgesetzt ist, in Gewerbe-, Industrie- und
Sondergebieten i.S. von § 11 (3) BauNVO die durch 3,5 und in allen anderen
Baugebieten die durch 2,3 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe
(Traufhöhe) auf ganze Zahlen abgerundet,
c) für die im Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe
der baulichen Anlagen, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die
durch 3,0 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl auf ganze Zahlen
gerundet,
d) auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene,
e) für die im Bebauungsplan gewerbliche oder industrielle Nutzung ohne
Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss,
f) für die in einem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die
Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl bestimmt ist, der in
der näheren Umgebung überwiegend festgesetzte und/oder tatsächlich
vorhandene (§ 34 BauGB) Berechnungswert nach a) - c);
2. auf denen die Zahl der Vollgeschosse nach Nr. 1 a) bzw. d) - f) oder die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl nach Nr. 1 b) bzw. c)
überschritten wird, die tatsächlich vorhandene Zahl der Vollgeschosse bzw. die sich nach der tatsächlichen Bebauung ergebenden Berechnungswerte nach Nr. 1 b) bzw. c).
3. für die kein Bebauungsplan besteht, die aber ganz oder teilweise innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 5 (3) Nr. 3 und Nr. 4), wenn sie
a) bebaut sind, die höchste Zahl der vorhandenen Vollgeschosse. Für den Fall, dass die tatsächliche Vollgeschosszahl hinter der zulässigen zurückbleibt, ist letztere der Beitragsberechnung zu Grunde zu legen.
b) unbebaut sind, die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend
vorhandenen Vollgeschosse.
(4) Der sich aus Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 ergebende Nutzungsfaktor wird erhöht um
1. 0,5, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34
BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebietes (§ 3, § 4
und § 4a BauNVO), Dorfgebietes (§ 5 BauNVO) oder Mischgebietes
(§ 6 BauNVO) oder ohne ausdrückliche Gebietsfestsetzung innerhalb eines
Bebauungsplangebietes so gewerblich oder in einer der gewerblichen Nutzung
ähnlichen Weise (z.B. Verwaltungs-, Schul-, Post-, und Bahnhofsgebäude,
Praxen für freie Berufe) genutzt wird, dass erfahrungsgemäß von einem im
Vergleich zur Wohnnutzung erheblich gesteigerten Ziel- und Quellverkehr
auszugehen ist.
2. 1,0, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34
BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Kerngebietes (§ 7
BauNVO), Gewerbegebietes (§ 8 BauNVO), Industriegebietes (§ 9 BauNVO)
oder Sondergebietes (§ 11 BauNVO) liegt.
§ 7 Nutzungsfaktoren für Grundstücke mit sonstiger Nutzung
(1) Für Flächen nach § 5 (4) gelten als Nutzungsfaktoren bei Grundstücken, die im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen oder wegen einer entsprechenden
Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind (z.B. landwirtschaftliche Nutzung), wenn
a) sie ohne Bebauung sind, bei
aa) Waldbestand oder wirtschaftlich nutzbaren Wasserflächen 0,0005
bb) Nutzung als Grünland 0,001
cc) Nutzung als Acker- oder Gartenland 0,0015
dd) gewerbliche Nutzung (z.B. Bodenabbau) 1,0
b) sie in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise
genutzt werden (z.B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder,
Kleingärten, Campingplätze ohne Bebauung) 0,5
c) auf ihnen Wohnbebauung, landwirtschaftliche Hofstellen oder
landwirtschaftliche Nebengebäude (z.B. Feldscheunen) vorhanden sind, für
eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der baulichen
Anlagen geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt, 1,0
mit Zuschlägen von je 0,25 für jedes weitere Vollgeschoss.
Für die Restfläche gilt a).
d) sie als Campingplatz genutzt werden und eine Bebauung besteht, für eine
Teilfläche die sich rechnerisch aus der Grundfläche der baulichen Anlagen
geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt, 1,0
mit Zuschlägen von je 0,25 für jedes weitere Vollgeschoss,
Für die Restfläche gilt b).
e) sie vergleichbar mit der in § 6 (4) Nr.1 genannten Art genutzt und bebaut
sind, für eine Teilfläche die sich rechnerisch aus der Grundfläche der
baulichen Anlagen geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt, 1,5
mit Zuschlägen von je 0,25 für jedes weitere Vollgeschoss,
Für die Restfläche gilt a).
f) sie ganz oder teilweise im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 (6)
BauGB liegen, für die von der Satzung erfassten Teilflächen
aa) mit baulichen Anlagen, die kleinen Handwerks- und Gewerbebetrieben
dienen, 1,5
mit Zuschlägen von je 0,25 für jedes weitere Vollgeschoss.
bb) mit sonstigen baulichen Anlagen oder ohne Bebauung 1,0
mit Zuschlägen von je 0,25 für das zweite und jedes weitere Vollgeschoss.
Für die Restfläche gilt a).
(2) Die Bestimmung der Zahl der Vollgeschosse richtet sich nach § 6 (1).
§ 8 Eckgrundstücksvergünstigung
Bei Eckgrundstücken sowie bei zwischen zwei Straßen verlaufenden Grundstücken wird der sich nach §§ 2- 7 ergebende Beitrag zu Lasten der Stadt Prenzlau nur zu zwei Dritteln erhoben.
§ 9 Beitragspflichtige
(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des
Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist.
(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.
(3) Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die im § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) genannten Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des Grundstückes gemäß der §§ 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Nutzer
keine nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und
Einwendungen geltend gemacht worden sind; anderenfalls bleibt die Beitragspflicht des Grundstückseigentümers unberührt.
(4) Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, und Nutzer sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und unverzüglich nach Aufforderung durch die Stadt Prenzlau zu machen und nachzuweisen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Stadt die notwendige Unterstützung zu gewähren.
(5) Mehrere Eigentümer, Erbbauberechtigte und Nutzer haften als Gesamtschuldner.
§ 10 Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
§ 11 Inkrafttreten
Die vorstehende Lesefassung der Straßenausbaubeitragssatzung ist mit der o. g. Bekanntmachung seit 24. 07. 2003 in Kraft.