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Kita-Kostenbeiträge

Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungseinrichtungen in kommunalen Kindertagesstätten der Stadt Prenzlau

öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 02/2005 vom 16.03.2005, Seite 5
geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungseinrichtungen in kommunalen Kindertagesstätten der Stadt Prenzlau,
öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 06/2007 vom 28.09.2007, Seite 8

§ 1 Kostenbeiträge
(1) Für die Inanspruchnahme eines Platzes in einer Kindertagesstätte in Trägerschaft der Stadt Prenzlau werden gemäß § 17 Absatz 3 KitaG Elternbeiträge in Form von Kostenbeiträgen erhoben.
(2) Kindertagesstätten sind sozialpädagogische familienergänzende Einrichtungen der Jugendhilfe, in denen auch behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder tagsüber gefördert, erzogen, gebildet, betreut und versorgt werden. Kindertagesstätten sollen möglichst als Einrichtungen für verschiedene Altersstufen errichtet und betrieben werden.

§ 2 Aufnahme von Kindern
(1) Kindertagesbetreuung wird nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 und 3 des KitaG gewährleistet.
Kindertagesbetreuung im Rahmen des bedingten Rechtsanspruches gemäß § 1 Absatz 2 und 3 des KitaG erfolgt nur nach Vorlage des Bescheides zur Festlegung des Rechtsanspruches auf Kindertagesbetreuung durch den Leistungsverpflichteten.
(2) Der Abschluss eines Betreuungsvertrages mit der Festlegung der vereinbarten täglichen Betreuungszeit (volle Stundenzahl) mit den Personensorgeberechtigten ist Voraussetzung für die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertagesstätte in Trägerschaft der Stadt Prenzlau.
(3) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Betreuung in einer bestimmten Einrichtung.

§ 3 Pauschalierte Kostenbeteiligung
(1) Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungseinrichtungen in kommunalen Kindertagesstätten der Stadt Prenzlau werden von den jeweiligen Personensorgeberechtigten, denen allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht, erhoben.
(2) Erfüllen mehrere Personen nebeneinander die Voraussetzungen von Absatz 1, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 4 Entstehung und Beendigung der Kostenbeitragspflicht
(1) Der Kostenbeitrag entsteht mit der Aufnahme des Kindes in eine Kindertagesstätte in Trägerschaft der Stadt Prenzlau und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Betreuungsverhältnis endet.
(2) Die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertagesstätte in Trägerschaft der Stadt Prenzlau erfolgt grundsätzlich zum 1. eines Monats. Sollte in begründeten Ausnahmefällen eine Aufnahme zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, trifft die Entscheidung das zuständige Amt nach pflichtgemäßem Ermessen. Es wird dann ein anteiliger Kostenbeitrag erhoben.
(3) Der Kostenbeitrag für einen Krippenplatz wird bis einschließlich des Monats erhoben, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet. Der Kostenbeitrag für einen Kindergartenplatz wird ab 1. des Folgemonats nach Vollendung des 3. Lebensjahres erhoben.
(4) Die Beendigung des Betreuungsvertrages (Abmeldung eines Kindes) kann grundsätzlich nur schriftlich durch die Personensorgeberechtigten und die Stadt Prenzlau jeweils zum Ende eines Quartals bei Einhaltung einer Beendigungsfrist von 3 Monaten erfolgen.
Für die Wahrung der Frist zur Beendigung des Betreuungsvertrages kommt es auf den Tag des Eingangs des Schreibens an.
In besonderen begründeten Ausnahmefällen ist eine vorfristige Beendigung des Betreuungsvertrages möglich. Über den Antrag entscheidet der Träger nach pflichtgemäßem Ermessen.
Wird die Beendigung des Betreuungsvertrages durch den Träger ausgesprochen, ist sie schriftlich zu begründen.
Der Träger kann den Betreuungsvertrag fristlos beenden und das Kind vom Besuch der Kindertagesstätte ausschließen, wenn die Personensorgeberechtigten trotz Mahnung den Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen. Weiterhin kann der Betreuungsvertrag beendet werden, wenn die Personensorgeberechtigten die in dem Betreuungsvertrag enthaltenen Grundsätze, Bestimmungen und Regelungen wiederholt nicht beachtet haben.

§ 5 Grundsätze der Erhebung von Kostenbeiträgen
(1) Die Kostenbeiträge werden nach dem Einkommen der Personensorgeberechtigten und dem Umfang der Betreuung erhoben. Dabei wird die Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder berücksichtigt. Es kann eine jährliche Überprüfung der Grundlagen durch die Stadt Prenzlau erfolgen.
(2) Nur für unterhaltsberechtigte Kinder, die keine Kindertagesstätte besuchen, werden vom monatlichen Einkommen entsprechend § 8 Absatz 2 208,00 € pro Kind abgesetzt. Für die Rangfolge ist das Alter der Kinder maßgebend. Das älteste Kind in einer Kindertagesstätte entspricht demzufolge dem Kostenbeitrag des ersten Kindes.
(3) Die Höhe des Kostenbeitrages ergibt sich aus den beiliegenden Tabellen (Anlage 1 - 3). Die Tabellen sind Bestandteil der Satzung und untergliedern sich nach Kinderkrippe, Kindergarten und Hort.
Der Höchstbetrag darf die Kosten des Kindertagesstättenplatzes nicht übersteigen.
Sind die Personensorgeberechtigten nicht bereit, gegenüber dem Träger der Kindertagesstätte ihre Einkommensverhältnisse nachzuweisen, zahlen sie für ihr Kind den Höchstbetrag in der entsprechenden Betreuungsform.
(4) Die Personensorgeberechtigten haben Beiträge für die Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen zu entrichten.

§ 6 Umfang und Art der Betreuung
(1) Der Kernrechtsanspruch im Krippen- und Kindergartenbereich besteht in der Zeit von 08:30 Uhr bis 14:30 Uhr. Die Einhaltung der im Betreuungsvertrag vereinbarten Betreuungszeit wird von der jeweiligen Kindereinrichtung kontrolliert. In Härtefällen sind Ausnahmen möglich.
(2) Eine Betreuung in den Ferienzeiten und an schulfreien Tagen über der im Betreuungsvertrag vereinbarten Betreuungszeit hinaus erfolgt nur, wenn die familiäre Situation, insbesondere die Erwerbstätigkeit, die häusliche Abwesenheit wegen Erwerbssuche, die Aus- und Fortbildung der Personensorgeberechtigten dies erforderlich machen. Die Betreuung über der im Betreuungsvertrag vereinbarten Betreuungszeit hinaus wird mit einem zusätzlichen Kostenbeitrag zu dem jeweiligen monatlichen Kostenbeitrag auf Grundlage des ermittelten Kostenbeitrages erhoben.
(3) Bei Überschreitung der im Betreuungsvertrag festgelegten Betreuungszeit durch die Personensorgeberechtigten erhebt die Stadt Prenzlau für jede angefangene Stunde eine Pauschale in Höhe von 20,00 €.

§ 7 Fälligkeit des Kostenbeitrages
(1) Die monatlichen Kostenbeiträge werden durch einen entsprechenden Bescheid festgesetzt.
(2) Erhebungszeitraum ist der Monat. Krankheits- oder urlaubsbedingte Fehlzeiten der Kinder bleiben unberücksichtigt. Entsprechendes gilt für Betriebsferien und Schließtage der Einrichtungen.
(3) Der Kostenbeitrag ist am ersten Werktag des Folgemonats fällig und wird in 12 Monatsbeiträgen erhoben.
(4) Der Kostenbeitrag ist auf ein vom Träger der Kindertagesstätte zu benennendes Konto zu überweisen. Es ist das Kassenzeichen anzugeben, welches den Personensorgeberechtigten benannt worden ist.
(5) Rückständige Kostenbeiträge werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

§ 8 Bemessung des Einkommens und Nachweis
(1) Bemessungsgrundlage für die Kostenbeiträge sind die jeweilige Betreuungsform, der Umfang der vereinbarten Betreuungszeit, das Einkommen der Personensorgeberechtigten und die unterhaltspflichtigen Kinder.
(2) Grundlage für die Berechnung des Kostenbeitrages ist das Jahreseinkommen der Personensorgeberechtigten des Jahres vor Inanspruchnahme der Betreuungsleistung.
Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zu einem höheren Kostenbeitrag führen können, sind unverzüglich anzugeben.
Der Kostenbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu zu erheben.
Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Personensorgeberechtigten gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG).
Dem Einkommen sind steuerfreie Einnahmen, empfangene Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Personensorgeberechtigten hinzu zu rechnen.
Von dem so errechneten Bruttobetrag werden die Steuern und steuerrechtlichen Zuschläge, die Arbeitnehmeranteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag sowie Unterhaltsleistungen abgezogen.
Werbungskosten nach § 2 EstG sind in geeigneter Form nachzuweisen (die geeignete Form legt das Fachamt fest).
Elterngeld findet bei der Berechnung des Einkommens ab 300,01 € Berücksichtigung; Kindergeld wird ebenso angerechnet, Erziehungsgeld jedoch nicht.
Der so errechnete Nettobetrag wird in seinem zwölften Teil zur Kostenbeitragsrechnung nach den in der Anlage beigefügten Tabellen herangezogen.
Der Nachweis des Einkommens wird aus der Lohnsteuerkarte des Vorjahres und anderen geeigneten Unterlagen entnommen. Liegt keine Lohnsteuerkarte vor, kann der Nachweis des Einkommens durch andere geeignete Unterlagen (Einkommenssteuerbescheid, Jahresverdienstbescheinigung, Vorauszahlungsbescheid des Finanzamtes, Wohngeldbescheid) erbracht werden.
(3) Bei Lebensgemeinschaften wird das Einkommen beider Partner zu Grunde gelegt, sofern sie Mutter und Vater des Kindes sind.
Steht ein Partner der Lebensgemeinschaft in keiner Rechtsbeziehung zum Kind, bleibt sein Einkommen zur Erhebung des Kostenbeitrages unberücksichtigt.
Leben die leibliche Mutter und der leibliche Vater des Kindes getrennt, so wird das Einkommen der leiblichen Mutter bzw. des leiblichen Vaters zu Grunde gelegt, mit welchem das Kind zusammen lebt. Die Unterhaltsleistung wird hinzu gerechnet.
(4) Bei Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit ist von der Summe der positiven Einkünfte auszugehen. Die Einkommensberechnung erfolgt im Übrigen analog zum § 8 Absatz 2 dieser Satzung. Die Angaben sind dem Einkommenssteuerbescheid zu entnehmen.
(5) Bei Selbstständigen, die noch keinen Einkommenssteuerbescheid erhalten haben, ist im ersten Jahr von dem aktuellen betriebswirtschaftlichen Kurzbericht oder einer Selbsteinschätzung auszugehen.
(6) Der oder die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, bei Antragstellung zur Aufnahme des Kindes und dann bis zum 31.03. eines Jahres der Stadt Prenzlau Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse zu geben und entsprechende Nachweise zu erbringen.
(7) Änderungen der Kostenbeiträge durch eine Änderung des Kindesalters, Einkommensänderung oder eine Änderung der unterhaltspflichtigen Kinder der Personensorgeberechtigten werden vom ersten Tag des nächsten Monats nach Eintritt der Änderung an wirksam. Wird innerhalb eines Monats eine Änderung der Betreuungszeit vereinbart, so wird bereits für den laufenden Monat der entsprechende (höhere oder niedrigere) Kostenbeitrag erhoben.
(8) Für Kinder aus Pflegefamilien und Heimen (§§ 33, 34 SGB VIII) werden die Kos-tenbeiträge vom zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernom-men.
Der durchschnittliche Kostenbeitrag für Kinder aus Pflegefamilien beträgt für den Rechtsanspruch an Betreuungszeit
- Krippe (6 Stunden) 120,00 €
- Kindergarten (6 Stunden) 80,50 €
- Hort (4 Stunden) 17,00 €

Die vorstehende Lesefassung der Satzung ist seit 29.09.2007 in Kraft.

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