Sie befinden sich hier: Satzung 41.6

Richtlinie zur Förderung im Rahmen des „Prenzlauer Profils“

Die Förderung im Rahmen des Prenzlauer Profils umfasst die Bereiche Kultur, Sport, Tourismus, Freizeitgestaltung, Soziales, Kinderförderung, Jugendförderung, Frauenförderung, Seniorenförderung und Behindertenförderung.
Gefördert werden Pflichtaufgaben und freiwillige Aufgaben der Stadt Prenzlau.
Die Förderung im Rahmen des Prenzlauer Profils ist politischer Wille der Stadt Prenzlau.
Die Richtlinie ist verbindliche Verwaltungsvorschrift für die Stadtverwaltung Prenzlau, die nach dieser eigenverantwortlich handelt.

I. Allgemeines
1. Allgemeine Definition und Förderbedingungen

1.1 Definition:
- natürliche Personen: Einzelpersonen oder Gruppen
- juristische Personen: z.B. eingetragene Vereine
- Projekte: Vorhaben mit konkret definierter Zielstellung und konkreten Vorstellungen über die dazu erforderlichen Mittel
- Objekte: bauliche Anlagen, Gebäude, Grund und Boden
- materielle Förderung: nichtgeldliche Förderung an den Antragsteller,
z.B. Sporthallenbenutzung, Nutzung Uckerstadion,
Benutzung technischer Einrichtungen usw.
- finanzielle Förderung: Geldförderung
- Einzelförderung: Förderung von Einzelpersonen
- Gruppenförderung: Förderung von mindestens 2 Personen mit gleichen Interessen
- Altersgruppen:
Kinderbereich: ab vollendetem 3. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr
Jugendbereich: von 14 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
Erwachsenenbereich: von 18 Jahren bis zum Eintritt der gesetzlichen Alters-rente
Seniorenbereich: ab Eintritt der gesetzlichen Altersrente

1.2 Fördervoraussetzungen:
Eine Förderung im Rahmen des Prenzlauer Profils erfolgt nur, wenn die Antragsteller Einwohner der Stadt Prenzlau sind und die Objekte in der Gemarkung Prenzlau liegen.
Eine Förderung kann nur auf der Grundlage der im jeweiligen Haushaltsplan festgelegten Mittel erfolgen.
Die Förderung im Rahmen des Prenzlauer Profils ist eine freiwillige kommunale Aufgabe. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.
Aus einer einmal gewährten Förderung kann kein Anspruch auf eine dauerhafte Förderung abgeleitet werden.
Die Förderung erfolgt nur auf schriftlichen formgebundenen Antrag. Dem Antragsteller steht ein Beschwerderecht zu.

Eigenleistungen des Antragstellers:
Eigenleistungen sind grundsätzlich Voraussetzungen für eine geplante Förderung. Die Bearbeitung eines Antrages ohne Nachweis der geplanten Eigenleistungen ist ausgeschlossen.
Eigenleistungen können in Form von Geldleistungen, durch Förderung Dritter oder durch Betreuertätigkeit (gilt nur für Sportstättennutzung) erbracht werden.
Die Betreuertätigkeit wird mit 8,00 € je Stunde als Eigenleistung angerechnet.

Die Höhe der Eigenleistung richtet sich nach folgenden Empfängergruppen:
Kinderbereich : mindestens 20%
Jugendbereich : mindestens 30%
Erwachsenenbereich : mindestens 50%
Seniorenbereich : mindestens 30%
Personen mit Behinderung : mindestens 20%
Förderung im Bereich Soziales : mindestens 30%

1.3 Förderfähigkeit:
Im Rahmen des Prenzlauer Profils können Objekte und Projekte gefördert werden.
Von der Förderung ausgeschlossen sind private Objekte sowie Objekte/Projekte, die kommerziellen Gewinn erbringen.
Personal- und Betriebskosten (Miete, Energie...) sind ebenfalls nicht förderfähig.
Antragsteller können natürliche und juristische Personen sein.

1.4 Fördermöglichkeiten:
Es kann eine materielle und/oder finanzielle Förderung erfolgen.
Über die Anträge entscheidet das Amt für Schulen, Kultur und Sport.

2. Antragstellung
Eine Förderung im Rahmen des Prenzlauer Profils erfolgt nur auf Antrag.
Dieser ist formgebunden, vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen, ansonsten besteht kein Recht auf weitere Bearbeitung.
Anträge für Maßnahmen, die bereits begonnen haben, können nicht berücksichtigt werden. Ein Antrag auf die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns ist in begründeten Ausnahmefällen möglich. Dabei trägt der Antragsteller das Risiko, dass sein Antrag abgelehnt wird.
Wenn Verwendungsnachweise für vorher geförderte Maßnahmen eines Trägers nicht fristgerecht erbracht wurden, werden weitere Anträge desselben Trägers nicht bearbeitet.
Aus dem Projekt muss erkennbar hervorgehen, dass die Maßnahme oder das Projekt im Interesse der Stadt Prenzlau liegt.
Bei Anträgen auf finanzielle Unterstützung ist ein Kosten- und Finanzierungsplan beizufügen. Dieser bildet im Zusammenhang mit der inhaltlichen Beschreibung der Maßnahme die Grundlage der Antragsbearbeitung.
Der Kosten- und Finanzierungsplan muss sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Maßnahme enthalten. Die Gesamtausgaben müssen durch die Gesamteinnahmen gesichert sein, d. h. beide Beträge müssen übereinstimmen.
Im Falle der Bewilligung wird der Kosten- und Finanzierungsplan verbindlich und ist nach Abschluss des Projektes Grundlage der Abrechnung im Rahmen des vorgeschriebenen Verwendungsnachweises.
Weiterhin ist dem Antrag beizufügen:
(gilt nur für eingetragene Vereine und wenn diese Unterlagen noch nicht im Amt für Schulen, Kultur und Sport vorliegen bzw. wenn eine Änderung eingetreten ist)
- Vereinsregisterauszug
- Liste der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder

Antragsfristen:
Anträge auf finanzielle Förderung müssen mindestens 2 Monate vor Beginn der Maßnahme bzw. bei laufenden Projekten bis zum 31.12. für das folgende Haushaltsjahr eingereicht werden.
Die Antragsfristen für die materielle Förderung werden unter Punkt III. Sportstättenförderung gesondert geregelt.
Anträge, die nicht fristgerecht eingereicht werden, können nur nachrangig behandelt werden.

3. Bewilligungsverfahren
Wird der Antrag auf Förderung bewilligt, erhält der Antragsteller eine Förderungszu-sage.
Bestandteil der Zuwendungszusage sind die Allgemeinen Bewilligungsbedingungen für Zuwendungen der Stadt Prenzlau.
Erscheint dem Antragsteller die Höhe der in der Förderungszusage ausgewiesenen Förderung unangemessen, hat er das Recht der Beschwerde.
Wird der Antrag auf Förderung nicht bewilligt, ergeht eine entsprechende Mitteilung an den Antragsteller. Auch in diesem Falle hat dieser das Recht der Beschwerde.

3.1 Auszahlung
Die Auszahlung der finanziellen Zuwendung erfolgt nach Eingang der Mittelanforderung/Einverständniserklärung im Amt für Schulen, Kultur und Sport der Stadt Prenzlau.

4. Verwendungsnachweis
Bei finanziellen Förderungen hat der Antragsteller innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf der beantragten Maßnahme einen kurzen Sachbericht und einen zahlungsmäßigen Nachweis der Gesamtausgaben (Zahlungsbelege) zu erbringen. Näheres regeln die Allgemeinen Nebenbestimmungen, die der Förderungszusage beiliegen.
Wird der Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäß erbracht, und/oder weicht die Verwendung wesentlich vom bewilligten Zweck ab, hat die Stadt Prenzlau das Recht, die gewährte Förderung zurückzufordern.
Werden Verwendungsnachweise für vorher geförderte Maßnahmen desselben Trägers nicht fristgerecht erbracht, kann der Antragsteller bis zu maximal 2 Haushaltsjahren von weiteren Förderungen ausgeschlossen werden.

5. Beschwerdeverfahren
Einem berechtigten Antragsteller steht der Weg der Beschwerde offen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn Verstöße gegen die Vorschriften des „Prenzlauer Profils" für den Antragsteller erkennbar sind.
Die Beschwerde muss schriftlich erfolgen und ist innerhalb eines Monats nach Zugang an den Antragsteller dem Bürgermeister zu übergeben.
Der Bürgermeister prüft die Beschwerde und übergibt den gesamten Vorgang dem zuständigen Ausschuss, der dann entscheidet.

6. Inkrafttreten
Die vorstehende Lesefassung der Förderrichtlinie ist seit dem 01.01.1999 in Kraft.

II. Finanzielle Förderung
1. Förderbereiche
1.1 Bereich Kultur
1.1.1. Definition:
Kultur ist die Gesamtheit der von der Menschheit im Verlaufe ihrer geschichtlichen Entwicklung geschaffenen ideellen und materiellen Werte sowie der Umgang mit diesen.
1.1.2. Förderfähig:
- kulturelle Projekte für Kinder und Jugendliche
- wiederkehrende, langfristige Projekte
- Mundartpflege - niederdeutsche Sprache und Projekte mit regionalgeschichtlichem Charakter
- Projekte mit besonderer kulturellen Bedeutung
- Maßnahmen zur Werterhaltung mit einer max. Förderhöhe von 750,00 €
- Fremdhonorare
1.1.3. Nicht förderfähig:
- Aufrittskleidung
- Vereinsfeste, Mitgliederversammlungen
- Ortsteil- , Wohngebietsfeste u. ä.
- Eigenhonorare (Honorare für Vereinsmitglieder)

1.2 Bereich Sport
1.2.1. Definition:
Sport umfasst alle organisierten Aktivitäten und Organisationsformen zur Gesund-erhaltung, zur Erhaltung der körperlichen Fähigkeiten und der Entwicklung der Persönlichkeit.
1.2.2. Förderfähig:
- Projekte für Kinder und Jugendliche
- Ausrichtung/Teilnahme von/an Sportveranstaltungen, Wettbewerben oder Vergleichen
- Informations- bzw. Weiterbildungsveranstaltungen, Seminare
- Maßnahmen zur Werterhaltung mit einer max. Förderhöhe von 750,00 €
- Ausstattungsgegenstände (z.B. Sportmaterialien) mit einer max. Förderhöhe von 400,00 €
1.2.3. Nicht förderfähig:
- Honorare für Übungsleiter
- Sportbekleidung
- vereinsinterne Feste; Mitgliederversammlungen

1.3 Bereich Tourismus
1.3.1. Definition:
Tourismus ist der besuchsweise Aufenthalt von Personen an Orten, die nicht ihre ständigen Wohnsitze sind, zum Zwecke der Erholung, der Kur, der Religionsausübung (Wallfahrt), der Bildung oder der Förderung geschäftlicher Verbindungen.
1.3.2. Förderfähig:
- organisierte Wanderungen und Radwanderungen
- organisierte Stadtbesichtigungen (außer vom Uckermärkischen Verkehrsverein organisierte)
- Kennzeichnung historisch wertvoller Gebäude und Denkmale
- Erarbeitung von Kartenmaterial, Info-Blättern o. ä.
- Tourismusstudien
- Maßnahmen, die den Tourismus in der Stadt Prenzlau fördern z.B. Marketingveranstaltungen, Weiterbildungsveranstaltungen
- Projekte von überregionaler Bedeutung
1.3.3. Nicht förderfähig:
- Projekte, die außerhalb der Uckermark stattfinden
- investive Maßnahmen

1.4 Bereich Freizeitgestaltung
1.4.1. Definition:
Organisierte Betätigung in den verschiedensten Bereichen des vorhandenen Freizeitangebotes.
1.4.2. Förderfähig:
- Maßnahmen (Projekte, Ausstellungen, Hobbys), die der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden
- Ferienveranstaltungen (durch Horte u. ä.)
- Fahrkostenzuschüsse
1.4.3. Nicht förderfähig:
- Vereinsfeste, Gartenfeste u. ä.
- investive Maßnahmen
- Bekleidung

1.5 Bereich Soziales
1.5.1. Definition:
Der Bereich Soziales im Sinne des Prenzlauer Profils umfasst natürliche und juristische Personen, die nicht in der Lage sind, aus eigenen Kräften die im Rahmen des Prenzlauer Profils förderfähigen Projekte durchzuführen.
Diese Projekte müssen im Interesse der Stadt Prenzlau liegen.
1.5.2. Förderfähig:
Ziel ist die Ausprägung eines gesunden Miteinanders in der Gesellschaft. Sollte dies gestört sein, sind Maßnahmen zur Wiederherstellung förderfähig.
Präventionsmaßnahmen werden vorrangig gefördert.
1.5.3. Nicht förderfähig:
- alle Maßnahmen, die staatlich geregelt sind (z.B. BSHG, Wohngeldgesetz)

1.6 Bereich Behindertenförderung
1.6.1. Definition:
Personen, die einen Funktionsausfall oder Schaden im körperlichen, geistigen und/oder seelischen Bereich haben und im Hinblick auf ein existenzwichtiges soziales Umfeld (Erziehung, Schulbildung, Berufsbildung, Erwerbstätigkeit, Kommunikation, Wohnen, Freizeitgestaltung) erheblich beeinträchtigt sind und nach dem Verständnis der Gesellschaft einer Hilfe bedürfen.
1.6.2. Förderfähig:
- Maßnahmen, die der Eingliederung der Behinderten in die Gesellschaft dienen, wobei die Präventionsmaßnahmen gegen das Ausgrenzen vorrangig betrachtet werden sollen
- Maßnahmen, die das tägliche Leben in der Stadt Prenzlau für die Behinderten erleichtern
1.6.3. Nicht förderfähig:
- alle Maßnahmen, die staatlich oder über die Krankenkassen geregelt sind

1.7 Bereich Kinderförderung
1.7.1. Altersgruppe:
- vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr
1.7.2. Förderfähig:
- Projekte/Maßnahmen, die das gesellschaftliche Leben der Kinder bereichern
beispielsweise 
- Projekte zur Umwelterziehung
- Projekte zur Verkehrserziehung
- Gestaltung von Spielanlagen
- Beziehung zu Partnerstädten
- kreative Arbeit
Aktivitäten von Eltern mit Kindern, die im allgemeinen
Interesse liegen
- thematische Veranstaltungen, die Kinder betreffen
- Freizeitinformationsbörse
1.7.3. Nicht förderfähig:
- Feste

1.8 Bereich Jugendförderung
1.8.1. Altersgruppe:
- vom vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
1.8.2. Förderfähig:
- Projekte, Maßnahmen, die das gesellschaftliche Leben der Jugendlichen bereichern beispielsweise
- für Jugendzentren mit einer max. Förderhöhe von 750,00 €
- Erschließung internationaler Beziehungen für Jugendliche
- ehrenamtliche Jugendarbeit
- Jugendcafé
- Jugendsozialarbeit
- Schulsozialarbeit
- Maßnahmen zum Jugendschutz, zur Jugendbildung, zur Jugenderholung, zur Suchtprävention
- kreative Arbeit
- thematische Veranstaltungen, die Jugendliche betreffen
- Freizeitinformationsbörse
- Anschluss Internet
1.8.3. Nicht förderfähig:
- Feste

1.9 Bereich Frauenförderung
1.9.1. Der Bereich Frauenförderung umfasst
- Maßnahmen, die die Stellung der Frauen in der Gesellschaft verbessern.
1.9.2. Förderfähig:
- Veranstaltungen und Seminare
- Honorare für Referenten und Referentinnen (fremd)
- Öffentlichkeitsarbeit, Ausleihe von Techniken
- Schulungen für Multiplikatorinnen
- Teilnahme an überregionalen Veranstaltungen
- jährliche Auszeichnung eines frauenfreundlichen Betriebes
1.9.3. Nicht förderfähig:
- Maßnahmen der verbandsinternen Arbeit (beispielsweise Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen)
- laufende Publikationen (z.B. Veranstaltungskalender, Info-Blätter zur eigenen Darstellung)
- reine Freizeittätigkeit (z.B. Bastel- und Handarbeitsnachmittage)
- Verpflegungskosten
1.9.4. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Maßnahmen müssen auf die Gleichstellung der Frauen hinzielen (Ziel muss erkennbar sein)
- Zielgruppe der Maßnahme sind Frauen (mindestens 50% der Teilnehmer/innen)
- größere gemeinsame Aktivitäten sollten angestrebt werden

1.10 Bereich Seniorenförderung
1.10.1. Altersgruppe:
- ab Eintritt der gesetzlichen Altersrente
1.10.2. Förderfähig:
- Fahrten, Fahrkosten; Ausflüge von Seniorengruppen
- Feste und Feiern
z.B. im Rahmen der Brandenburgischen Seniorenwoche
Jahr der Senioren oder ähnliches
- Vorträge, Informationsveranstaltungen
- sportliche Aktivitäten
- Seniorenaustausch
1.10.3. Nicht förderfähig:
- Bekleidung
- investive Maßnahmen

Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Gewährung von finanziellen Zuwendungen der Stadt Prenzlau
Die Allgemeinen Bewilligungsbedingungen sind Bestandteil der Förderungszusage soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

1. Verwendung und Anforderung der Zuwendung
1.1 Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des in der Förderungszusage bestimmten Zwecks verwendet werden. Die Zuwendung ist sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.

2. Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung
Ermäßigen sich nach der Bewilligung die im Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, ermäßigt sich die Zuwendung
2.1 bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers.

3. Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn
3.1 er nach Vorlage des Finanzierungsplans weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder erhält;
3.2 sich eine Ermäßigung der Gesamtausgaben oder eine Änderung der Finanzierung um mehr als 100,00 € ergibt;
3.3 der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen;
3.4 sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist;
3.5 die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können.

4. Nachweis der Verwendung
4.1 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von 2 Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis).
Die nachträgliche Erstattung von Mehrausgaben ist ausgeschlossen. Nicht verbrauchte Mittel sind zu erstatten.
4.2 Der Verwendungsnachweis besteht aus den Belegen (Einnahme- und Ausgabebelegen) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen
4.3 Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und ggf. mit den Belegen übereinstimmen.

5. Prüfung der Verwendung
Die Stadt Prenzlau ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung (Einsicht in Bücher und sonstige Geschäftsunterlagen) örtlich zu prüfen oder prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die Unterlagen bereitzuhalten und Auskünfte zu erteilen.

6. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
6.1 Die Zuwendung ist unverzüglich zu erstatten, wenn die Förderungszusage, nach Haushaltsrecht oder nach anderen Rechtsvorschriften unwirksam oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird.
Dies gilt insbesondere, wenn
- eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z.B. nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung),
- die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,
- die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird.
6.2 Ein Widerruf der Zuwendung mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, wenn der Zuwendungsempfänger
- die Zuwendung nicht alsbald nach Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet oder
- Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzlichen Frist erfüllt,
insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig
vorlegt sowie Mitteilungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt.
6.3 Der Erstattungsanspruch ist mit einem um 3 v. H. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank liegenden Zinssatz zu verzinsen.
6.4 Werden Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird die Förderungszusage nicht zurückgenommen oder widerrufen, können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von 3 v. H. über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank erhoben werden.

III. Sportstättenförderung
1. Allgemeines:
Die Bereitstellung von Sporteinrichtungen (Sporthalle, Uckerstadion) ist eine materielle Förderung der Stadt Prenzlau.
Die Nutzung der Einrichtungen erfolgt nur auf Antrag. Dieser ist formgebunden, vollständig (unter Angabe der voraussichtlichen Anzahl der Teilnehmer in den jeweiligen Altersgruppen) und wahrheitsgetreu auszufüllen, ansonsten besteht kein Recht auf eine weitere Bearbeitung.
Der Antragsteller erhält eine Förderungszusage, wobei das beigefügte Empfangsbekenntnis ausgefüllt zurückzusenden ist.
Wird dieses nicht fristgerecht zurückgeschickt, besteht kein Anspruch auf Sportstättennutzung.

Folgende Antragsfristen sind unbedingt einzuhalten:
Sporthallennutzung:
1. Trainingsbetrieb: bis spätestens 15. Mai für das folgende Schuljahr
2. Wettkampfbetrieb: unmittelbar nach Vorlage des Wettkampfkalenders
des Fachverbandes; in begründeten Ausnahmefällen spätestens 3 Wochen vor Beginn des Wettkampfbetriebes
3. Freundschafts- und Vorbereitungsspiele: 4 Wochen vor Spielbeginn
Stadionnutzung:
1. Trainingsbetrieb: bis 01.09. für das folgende Kalenderjahr
2. Wettkampfbetrieb: unmittelbar nach Vorlage des Wettkampfkalenders
des Fachverbandes; in begründeten Ausnahmefällen spätestens 3 Wochen vor Beginn des Wettkampfbetriebes
3. Freundschafts- und Vorbereitungsspiele: 4 Wochen vor Spielbeginn

Antragsteller können sein:
a) natürliche Personen (Einzelpersonen oder Gruppen)
b) juristische Personen (z.B. eingetragene Vereine)
Eigenleistungen sind grundsätzlich Voraussetzungen für eine Förderung. Bei der Nutzung von stadteigenen Sporteinrichtungen werden diese in Form von Betreuungstätigkeit (Übungsleiter) anerkannt.
Die Bewertung der Einsatzstunde als Übungsleiter wird mit 10,00 € je Stunde als Eigenleistung angerechnet.
Die Höhe der Eigenleistung richtet sich nach folgenden Empfängergruppen:
mindestens:
Kindersport 20% (Vorschulalter bis 13 Jahre)
Jugendsport 30% (14 bis 17 Jahre)
Erwachsenensport 50% (18 Jahre bis zum Eintritt der gesetzlichen Altersrente)
Seniorensport 30% (ab Eintritt der gesetzlichen Altersrente)
Sondersport 20% (unabhängig vom Alter, z.B. Behindertensport)

Die Nutzung stadteigener Sporteinrichtungen für die Durchführung von Wettkämpfen ist kostenlos.
Bei der Nutzung einer Sporteinrichtung der Stadt Prenzlau ist folgendes zu beachten:
Der Nutzer erkennt die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Sporthallen / für das Uckerstadion, die jeweiligen Benutzungsordnungen und die Förderrichtlinie des Prenzlauer Profils an.
Das Hausrecht für die Sporteinrichtungen der Stadt Prenzlau steht dem Rechtsträger bzw. Eigentümer, der Stadt Prenzlau, und in ihrem Auftrage dem jeweiligen Mitarbeiter der Einrichtung zu. Seinen Anordnungen ist in jedem Fall nachzukommen.
Bei Verstoß wird der weitere Aufenthalt in den Sporteinrichtungen der Stadt Prenzlau untersagt.
Die Sporteinrichtungen sind bis 22.00 Uhr geöffnet. Ausnahmen können nur in begründeten Fällen genehmigt werden.
Für jede/n Sportgruppe/Sportverein gilt die Nutzungszeit laut Förderungszusage (einschließlich umkleiden und duschen).
Das Betreten der Sporthallen ist nur mit Turnschuhen erlaubt, die eine saubere bzw. abriebfeste Sohle besitzen.

Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Gewährung von Zuwendungen der Stadt Prenzlau - Nutzung Sporthallen
Die Allgemeinen Bewilligungsbedingungen sind Bestandteil der Förderungszusage, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
1. Verwendung und Anforderung der Zuwendung
1.1 Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des in der Förderungszusage bestimmten Zwecks verwendet werden.

2. Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers
2.1 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn
- der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen
- sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist.

3. Rechte und Pflichten sowie Kontrollmöglichkeiten der Stadt
3.1 Der Nutzer erkennt die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Sporthallen in Trägerschaft der Stadt Prenzlau, die Hallenordnung und die Förderrichtlinien des Prenzlauer Profils an.
3.2 Der Nutzer übernimmt die alleinige Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der stattfindenden Veranstaltung und stellt die verantwortlichen Übungs-leiter oder sonstigen Beauftragten.
3.3 Die vom Nutzer benannten Verantwortlichen oder deren Vertreter erhalten einen Schlüssel für die Turnhalle, für den Zugang zu Sportgeräten und den Dusch- und Umkleideräumen. Bei Verlust eines Schlüssels haftet der Nutzer für alle entstehenden Folgekosten - insbesondere u. a. die Kosten für die Beschaffung sämtlicher neuer Schlüssel sowie den Austausch von Schlössern und etwaiger durch Missbrauch des/der verlorenen Schlüssel (s) eintretender Schäden.
Die Anfertigung von Zweitschlüsseln ist nicht gestattet. Der/die Schlüssel sind bei Bewilligungsende zurückzugeben.
3.4 Der Nutzer ist verpflichtet, das Übergabebuch für die Turnhalle zu führen und die während der Nutzungszeit auftretenden Schäden und Unfälle der Stadt unverzüglich anzuzeigen.
Schäden, die nach der Natur der Sache sofort beseitigt werden müssen, sind umgehend beim verantwortlichen Schulhausmeister anzuzeigen.
3.5 Folgt auf den Nutzer unmittelbar ein weiterer Nutzer, so ist die ordnungsgemäße Beschaffenheit der Anlage und Geräte von beiden Seiten gemeinsam zu prüfen.
Eventuelle Schäden sind in dem Übergabebuch zu vermerken und von beiden Nutzern gegenzuzeichnen.
3.6 Sollten Sportvereine gegen die Benutzungsordnung in den Sportstätten oder die Festlegungen in der Förderungszusage verstoßen, zahlen sie beim ersten Mal eine Gebühr von 50,00 € und im Wiederholungsfall 100,00 €.
Die Zahlungsfrist beträgt einen Monat. Bei Nichtzahlung erfolgt bis zur Beglei-chung der Schuld eine Hallensperre für alle Hallenzeiten des betreffenden Vereins.
3.7 Die Beauftragten der Stadt Prenzlau sind jederzeit berechtigt, Kontrollen auf die Einhaltung der Förderungszusage durchzuführen.

4. Haftung
4.1 Die Stadt übergibt dem Nutzer die Turnhalle in einem ordnungsgemäßen Zustand. Der Nutzer prüft vor Benutzung die Turnhalle und Geräte auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck und stellt durch den Verantwortlichen sicher, dass schadhafte Anlagen und Geräte nicht benutzt werden.
4.2 Der Nutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen dieser Förderungszusage entstehen.
Die Haftung des Nutzers umfasst auch Schäden, die durch Dritte - insbesondere u. a. durch Angehörige oder Freunde von Mitgliedern oder deren Freunde oder durch Zuschauer - verursacht werden.
Schäden, die auf normalem Verschleiß beruhen, fallen nicht unter diese Regelung.

5. Versicherung
5.1 Der Nutzer hat bei Nutzungsbeginn eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Sofern eine über den Landessportbund Brandenburg e. V. abgeschlossene Versicherung eine ausreichende Deckung bietet, gilt diese als ausreichend.
5.2 Auf Verlangen der Stadt hat der Nutzer die Versicherungspolice vorzulegen sowie die Prämienzahlung nachzuweisen.

Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Gewährung von Zuwendungen der Stadt Prenzlau - Nutzung Uckerstadion
Die Allgemeinen Bewilligungsbedingungen sind Bestandteil der Förderungszusage, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

1. Verwendung und Anforderung der Zuwendung
1.1 Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des in der Förderungszusage bestimmten Zwecks verwendet werden.

2. Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers
2.1 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn
- der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen
- sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist

3. Rechte und Pflichten sowie Kontrollmöglichkeiten der Stadt
3.1 Der Nutzer erkennt die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren
für das Uckerstadion in Trägerschaft der Stadt Prenzlau, die Benutzungsordnung und die Förderrichtlinien des Prenzlauer Profils an.
3.2 Der Nutzer übernimmt die alleinige Verantwortung für den ordnungsgemäßen
Ablauf der stattfindenden Veranstaltung und stellt die verantwortlichen Übungsleiter oder sonstigen Beauftragten.
3.3 Die vom Nutzer benannten Verantwortlichen oder deren Vertreter erhalten bei Bedarf einen Schlüssel für das Uckerstadion, für den Zugang zu Sportgeräten und den Dusch- und Umkleideräumen. Bei Verlust eines Schlüssels haftet der Nutzer für alle entstehenden Folgekosten - insbesondere u. a. die Kosten für die Beschaffung sämtlicher neuer Schlüssel sowie den Austausch von Schlössern und etwaiger durch Missbrauch des/der verlorenen Schlüssel(s) eintretender Schäden.
Die Anfertigung von Zweitschlüsseln ist nicht gestattet. Der/Die Schlüssel sind bei Bewilligungsende zurückzugeben.
3.4 Der Nutzer ist verpflichtet, die während der Nutzungszeit auftretenden
Schäden und Unfälle der Stadt unverzüglich anzuzeigen.
Schäden, die nach der Natur der Sache sofort beseitigt werden müssen, sind umgehend beim verantwortlichen Objektleiter anzuzeigen.
3.5 Folgt auf dem Nutzer unmittelbar ein weiterer Nutzer, so ist die ordnungsgemäße Beschaffenheit der Anlage und Geräte von beiden Seiten gemeinsam zu prüfen.
Eventuelle Schäden sind beim Objektleiter anzuzeigen.
3.6 Sollten Sportvereine gegen die Benutzungsordnung in den Sportstätten oder die Festlegungen in der Förderungszusage verstoßen, zahlen sie beim ersten Mal eine Gebühr von 50,00 € und im Wiederholungsfall 100,00 €.
Die Zahlungsfrist beträgt einen Monat. Bei Nichtzahlung erfolgt bis zur Begleichung der Schuld eine Platzsperre für alle Nutzungszeiten des betreffenden Vereins.
3.7 Die Beauftragten der Stadt Prenzlau sind jederzeit berechtigt, Kontrollen auf die Einhaltung der Förderungszusage durchzuführen.

4. Haftung
4.1 Die Stadt übergibt dem Nutzer die beantragten Teilanlagen des Uckerstadions in einem ordnungsgemäßen Zustand. Der Nutzer prüft vor Benutzung die Teilanlagen bzw. Geräte auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck und stellt durch den Verantwortlichen sicher, dass schadhafte Anlagen und Geräte nicht benutzt werden.
4.2 Der Nutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen dieser Förderungszusage entstehen.
Die Haftung des Nutzers umfasst auch Schäden, die durch Dritte - insbesondere u. a. durch Angehörige oder Freunde von Mitgliedern oder deren Freunde oder durch Zuschauer - verursacht werden.
Schäden, die auf normalem Verschleiß beruhen, fallen nicht unter diese Regelung.
4.3 Der Nutzer stellt die Stadt von etwaigen Ansprüchen seiner Mitglieder, Bediensteten oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen oder sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Sportstätte, Räume und Geräte sowie der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen.
4.4 Bei sportlichen Wettkämpfen sind durch den Nutzer entsprechend Ordnungs-kräfte zu stellen.

5. Versicherungen
5.1 Der Nutzer hat bei Nutzungsbeginn eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.
Sofern eine über den Landessportbund Brandenburg e. V. abgeschlossene Versicherung eine ausreichende Deckung bietet, gilt diese als ausreichend.
5.2 Auf Verlangen der Stadt hat der Nutzer die Versicherungspolice vorzulegen sowie die Prämienzahlung nachzuweisen.

Allgemeine Bewilligungsbedingungen für die Gewährung von Zuwendungen der Stadt Prenzlau - Nutzung Sportplatz
Die Allgemeinen Bewilligungsbedingungen sind Bestandteil der Förderungszusage, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

1. Verwendung und Anforderung der Zuwendung
1.1 Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des in der Förderungszusage bestimmten Zwecks verwendet werden.
2. Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers
2.1 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn
- der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen
- sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist

3. Rechte und Pflichten sowie Kontrollmöglichkeiten der Stadt
3.1 Der Nutzer übernimmt die alleinige Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der stattfindenden Veranstaltung und stellt die verantwortlichen Übungsleiter oder sonstigen Beauftragten.
3.2 Die vom Nutzer benannten Verantwortlichen oder deren Vertreter erhalten nach Absprache einen Schlüssel für den Zugang zu den Dusch- und Umkleideräumen. Bei Verlust eines Schlüssels haftet der Nutzer für alle entstehenden Folgekosten - insbesondere u. a. die Kosten für die Beschaffung sämtlicher neuer Schlüssel sowie den Austausch von Schlössern und etwaiger durch Missbrauch des/der verlorenen Schlüssel(s) eintretender Schäden.
Die Anfertigung von Zweitschlüsseln ist nicht gestattet. Der/Die Schlüssel sind bei Bewilligungsende zurückzugeben.
3.3 Der Nutzer ist verpflichtet, die während der Nutzungszeit auftretenden Schäden und Unfälle der Stadt unverzüglich anzuzeigen.
Schäden, die nach der Natur der Sache sofort beseitigt werden müssen, sind umgehend beim diensthabenden Schulhausmeister anzuzeigen.
3.4 Folgt auf den Nutzer unmittelbar ein weiterer Nutzer, so ist die ordnungsgemäße Beschaffenheit der Anlage und Geräte von beiden Seiten gemeinsam zu prüfen.
Eventuelle Schäden sind beim diensthabenden Schulhausmeister anzuzeigen.
3.5 Sollten Sportvereine gegen die Benutzungsordnung in den Sportstätten oder die Festlegungen in der Förderungszusage verstoßen, zahlen sie beim ersten Mal eine Gebühr von 50,00 € und im Wiederholungsfall 100,00 €.
Die Zahlungsfrist beträgt einen Monat. Bei Nichtzahlung erfolgt bis zur Begleichung der Schuld eine Platz- und Hallensperre für alle Nutzungszeiten des betreffenden Vereins.
3.6 Die Beauftragten der Stadt Prenzlau sind jederzeit berechtigt, Kontrollen auf die Einhaltung der Förderungszusage durchzuführen.

4. Haftung
4.1 Die Stadt übergibt dem Nutzer die beantragte Sportstätte in einem ordnungsgemäßen Zustand. Der Nutzer prüft vor Benutzung die Sportstätte auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck und stellt durch den Verantwortlichen sicher, dass schadhafte Anlagen und Geräte nicht benutzt werden.
4.2 Der Nutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen dieser Förderungszusage entstehen.
Die Haftung des Nutzers umfasst auch Schäden, die durch Dritte - insbesondere u. a. durch Angehörige oder Freunde von Mitgliedern oder deren Freunde oder durch Zuschauer - verursacht werden.
Schäden, die auf normalem Verschleiß beruhen, fallen nicht unter diese Regelung.
4.3 Der Nutzer stellt die Stadt von etwaigen Ansprüchen seiner Mitglieder, Bediensteten oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen oder sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Sportstätte sowie der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen.
4.4 Bei sportlichen Wettkämpfen sind durch den Nutzer entsprechend Ordnungskräfte zu stellen.

5. Versicherung
5.1 Der Nutzer hat bei Nutzungsbeginn eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Sofern eine über den Landessportbund Brandenburg e. V. abgeschlossene Versicherung eine ausreichende Deckung bietet, gilt diese als ausreichend.
5.2 Auf Verlangen der Stadt hat der Nutzer die Versicherungspolice vorzulegen sowie die Prämienzahlung nachzuweisen.

Downloads

Satzung 41.6 (216.8 KB application/pdf)

Antrag auf Förderung (Prenzlauer Profil) (18.6 KB application/pdf)

Kosten und Finanzierungsplan (Prenzlauer Profil) (7.7 KB application/pdf)

Mittelanforderung (Prenzlauer Profil) (8.0 KB application/pdf)

Verwendungsnachweis (Prenzlauer Profil) (12.0 KB application/pdf)

Antrag auf Nutzung einer Sporthalle (Prenzlauer Profil) (16.9 KB application/pdf)

Antrag auf Nutzung eines Sportplatzes (Prenzlauer Profil) (16.8 KB application/pdf)

Antrag auf Nutzung des Uckerstadions (Prenzlauer Profil) (16.9 KB application/pdf)