öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau Nr. 08/2012 vom 20.12.2012, Seite 6
geändert durch die 1. Änderung der Richtlinie zur Förderung im Rahmen des Prenzlauer Profils
öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau Nr. 01/2015 vom 25.03.2015, Seite 7
geändert durch die 2. Änderung der Richtlinie zur Förderung im Rahmen des Prenzlauer Profils
öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau Nr. 05/2018 vom 22.12.2018, Seite 10
geändert durch die 3. Änderung der Richtlinie zur Förderung im Rahmen des Prenzlauer Profils
öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau Nr. 06/2022 vom 24.12.2022, Seite 20
1. Präambel
2. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
3. Begriffsbestimmung
4. Gegenstand der Förderung
5. Zuwendungsempfänger
6. Zuwendungsvoraussetzungen
7. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
8. Verfahren
9. Bestimmungen für die Sportstättenförderung
10. Festbetragsfinanzierung
11. Inkrafttreten
Die Stadt Prenzlau ist sich der wichtigen Rolle des bürgerschaftlichen Engagements ihrer Einwohnerinnen und Einwohner und der Tätigkeit der Vereine bewusst, die vielfältige Beiträge zur weiteren Entwicklung des gesellschaftlichen Lebens in der Stadt leisten. Zur Würdigung und Unterstützung des bürgerlichen Engagements und des Ehrenamtes leistet die Stadt Prenzlau im Rahmen der nicht normierten (freiwilligen) Selbstverwaltungsaufgaben, mit dieser Förderrichtlinie einen finanziellen und materiellen Beitrag.
1. Die Stadt Prenzlau gewährt finanzielle und materielle Zuwendungen für die Durchführung von Projekten in den Bereichen Kultur, Sport, Tourismus, Soziales, Integration, Kinder, Jugend, Frauen, Senioren und Menschen mit Behinderungen.
2. Auf die Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligung erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Amt für Bildung, Sport und Soziales der Stadt Prenzlau im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1. Natürliche Personen | Einzelpersonen, die rechtsfähig und geschäftsfähig sind |
2. Juristische Personen | Personenvereinigungen mit vom Gesetz anerkannter rechtlicher Selbständigkeit, z.B. Vereine |
3. Kind | von der Geburt bis zum vollendeten 13. Lebensjahr |
4. Jugendlicher | vom 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr |
5. Erwachsener | ab vollendeten 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 60. Lebensjahr |
6. Senior | ab dem vollendeten 60. Lebensjahr |
7. Behinderte | Personen, die aufgrund einer Erkrankung, angeborenen Schädigung oder eines Unfalls über eine dauerhafte und/oder gravierende Beeinträchtigung der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Teilhabe verfügen. |
Gefördert werden im:
Kulturelle, künstlerische und kulturgeschichtliche Projekte.
Dazu zählen insbesondere:
Nicht förderfähig sind:
Organisierte Aktivitäten und Organisationsformen zur Gesunderhaltung, zur Erhaltung der körperlichen Fähigkeiten und der Entwicklung der Persönlichkeit.
Dazu zählen insbesondere:
Nicht förderfähig sind:
Tourismus umfasst die Gesamtheit aller Erscheinungen und Beziehungen, die mit dem Verlassen des üblichen Lebensmittelpunktes und dem zeitweisen Aufenthalt an einem anderen Ort verbunden sind. Dies führt zu einer Vielzahl von Reisearten und Akteuren im Tourismus.
Gefördert werden daher insbesondere:
Nicht förderfähig:
Der Bereich, der die Fähigkeit (zumeist) einer Person beinhaltet, sich für andere zu interessieren, sich einfühlen zu können, das Wohl Anderer im Auge zu behalten oder fürsorglich auch an die Allgemeinheit zu denken. Dazu zählen insbesondere:
Nicht förderfähig:
Projekte/Maßnahmen, die das gesellschaftliche Leben der Kinder bereichern. Dazu zählen insbesondere:
Nicht förderfähig:
Projekte/Maßnahmen, die das gesellschaftliche Leben der Jugendlichen bereichern. Dazu zählen insbesondere:
Nicht förderfähig:
Der Bereich Freizeit umfasst Projekte und Maßnahmen, die das gesellschaftliche Leben bereichern und zur Förderung des Miteinanders dienen.
Dazu zählen insbesondere:
- Maßnahmen (Projekte, Ausstellungen, Hobbys), die der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden
- kreative Arbeit
- Ferienveranstaltungen (durch Horte u. ä.)
- Ausstellungen
- Honorare
- Mieten, Leihgebühren
- Transport- und Fahrkosten nach dem Bundesreisekostengesetz
- Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, wie Plakate, Flyer, Porto
Nicht förderfähig:
- Maßnahmen der verbandsinternen Arbeit (z.B. Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen)
- Projekte mit Gewinnerzielungsabsicht
- Personal-, Verpflegungs-, Unterkunfts- und Betriebskosten
- Bekleidung
Förderung von Frauen in Bildung, Beruf und Gesellschaft. Bedingung für die Förderung ist, dass die Projektteilnehmer überwiegend Frauen sein müssen und die Maßnahmen frauenspezifische Inhalte haben.
Dazu zählen insbesondere:
Nicht förderfähig:
Projekte, die zur Aktivierung und Förderung geistiger und körperlicher Aktivität und des Miteinanders bei den Generationen der Senioren beitragen.
Dazu zählen insbesondere:
Nicht förderfähig:
Projekte, die der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben dienen. Dazu zählen insbesondere:
Nicht förderfähig:
Antragsberechtigt sind:
Antragsberechtigt sind natürliche Personen, wenn sie Einwohner der Stadt Prenzlau sind und gemeinnützig anerkannte juristische Personen, wenn sie ihren Sitz in der Stadt Prenzlau haben. Vereinseigene Sportstätten müssen im Gebiet der Stadt Prenzlau und ihrer Ortsteile liegen.
Voraussetzung für eine Zuwendung ist, dass
Erwachsenenbereich: | 50 v. H. |
Kinderbereich: | 20 v. H. |
Jugendbereich: | 30 v. H. |
Bereich Soziales : | 30 v. H. |
Seniorenbereich: | 30 v. H. |
Menschen mit Behinderungen: | 20 v. H. |
Sollten bei einem Projekt mehrere Förderbereiche angesprochen werden, kann ein Eigenanteil unter Anwendung der o.g. prozentualen
Anteile bestimmt werden. Die Eigenmittel können als eigene Geldleistungen und/oder durch Drittmittel erbracht werden.
4. Bei investiver Förderung für Sportvereine gelten folgende Bestimmungen:
Der Antrag ist formgebunden an die Stadt Prenzlau, Amt für Bildung, Sport und Soziales zu stellen. Dem Antrag ist ein in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichener Finanzierungsplan beizufügen, der im Falle der Bewilligung verbindlich wird.
Anträge auf Projektförderung sind grundsätzlich bis zum 31.12. des Vorjahres zu stellen. Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel können Anträge auch spätestens acht Wochen vor Maßnahmenbeginn gestellt werden. Die Bearbeitung erfolgt dann in der Reihenfolge der eingereichten Anträge.
Im Falle des Antrages auf investive Sportförderung endet die Antragsfrist am 31. Dezember des Vorjahres (Ausschlussfrist).
Vereine haben dem Antrag einen Auszug aus dem Vereinsregister und den Nachweis der Gemeinnützigkeit beizufügen (nur beim Erstantrag, ansonsten nur bei Veränderungen).
Befristete Nachweise der Gemeinnützigkeit sind nach Ablauf der Befristung, unaufgefordert durch den jeweils neuen Nachweis zu ersetzen.
Die Zuwendung wird durch einen schriftlichen Bescheid bewilligt. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf schriftliche Anforderung (Formular: Zahlungsanforderung/Rechtsbehelfsverzichtserklärung).
Die dem Bewilligungsbescheid beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung der Stadt Prenzlau (ANBest-P) sind Bestandteil des Förderverfahrens.
Der Verwendungsnachweis ist entsprechend der Allgemeinen Nebenbestimmungen gegenüber dem Amt für Bildung, Sport und Soziales der Stadt Prenzlau zu führen. Der Bewilligungsbescheid kann in Ausnahmefällen abweichende Regelungen vorsehen.
Die Bereitstellung von Sporteinrichtungen (Sporthallen, Sportplätze und Uckerstadion) gehört zur materiellen Förderung der Stadt Prenzlau.
Die Nutzung der Einrichtungen erfolgt nur auf Antrag. Dieser ist formgebunden, vollständig (unter Angabe der voraussichtlichen Anzahl der Teilnehmer in den jeweiligen Altersgruppen) und wahrheitsgetreu auszufüllen, ansonsten besteht kein Recht auf eine weitere Bearbeitung.
Der Antragsteller erhält einen Bewilligungsbescheid.
Es gelten folgende Antragsfristen:
Trainingsbetrieb: bis zum Ende der Sommerferien des Landes Brandenburg
Wettkampfbetrieb: unmittelbar nach Vorlage des Wettkampfkalenders des Fachverbandes; in begründeten Ausnahmefällen spätestens 3 Wochen vor Beginn des Wettkampfbetriebe
Freundschafts- und Vorbereitungsspiele sowie sonstige Sportveransatltungen: 4 Wochen vor Spiel- bzw. Veranstaltungsbeginn
Antragsteller können sein:
a) natürliche Personen
b) juristische Personen
Der Bürgermeister wird ermächtigt, abweichend von diesen Fristen Einzelfallentscheidungen im Interesse der Durchführung des Trainings- und Wettkampfbetriebes zu treffen.
Der Antragsteller hat den Nachweis über die Notwendigkeit dieser Einzelfallentscheidung zu erbringen.
Dieses Entgelt wird zusätzlich zur Beteiligung an den Kosten der Sportstätten, einschließlich der 1.000,00 € Beteiligungsobergrenze erhoben.
Die Stadtverordnetenversammlung legt, vorbehaltlich des § 67 BbgKVerf. fest, dass Mittel als Festbetragfinanzierung für Projekte mit herausragender, nachhaltiger Bedeutung, die über mehrere Jahre finanziert werden, im jährlichen Haushalt der Stadt Prenzlau zur Verfügung gestellt werden. Folgende Projekte werden zurzeit gefördert:
1. | Uckermärkische Kulturagentur gGmbH | |
2. | Ambulante Beratungsstelle mit integrierter Zufluchtswohnung für Frauen und deren Kinder in Not | |
3. | Unterstützung der offenen Jugendarbeit Im Rahmen des 610 Stellenprogramms | |
4. | Haustierpark des Naturerlebnisses Uckermark | |
5. | Berufsbildungsverein Prenzlau e. V. | |
6. | Zuschuss Eltern-Kind-Zentrum der IG Frauen und Familie e. V. | |
7. | Netzwerk Gesunde Kinder | |
8. | Prenzlauer Tafel | |
9. | Glashaus Prenzlau e.V. |
Die jeweiligen Beträge ergeben sich mit dem Beschluss des Haushaltes des jeweiligen Jahres. Über diese Mittel hinausgehende Projekte werden nicht gefördert. Über Veränderungen in der Liste der zu fördernden Projekte entscheidet ausschließlich die Stadtverordnetenversammlung Prenzlau.
Die Richtlinie zur Förderung im Rahmen des Prenzlauer Profils vom 14.12.2012 ist seit dem 01.01.2013 in Kraft.
Die 1. Änderung der Richtlinie zur Förderung im Rahmen des Prenzlauer Profils vom 06.03.2015 ist seit dem 01.01.2015 in Kraft.
Die 2. Änderung der Richtlinie zur Förderung im Rahmen des Prenzlauer Profils vom 07.12.2018 ist seit dem 01.01.2019 in Kraft.
Die 3. Änderung der Richtlinie zur Förderung im Rahmen des Prenzlauer Profils vom 02.12.2022 ist seit dem 01.01.2023 in Kraft.
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen
zur Projektförderung der Stadt Prenzlau
(ANBest-P)
Die ANBest-P enthalten Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie notwendige Erläuterungen. Sie sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Inhalt
Nr. 1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung
Nr. 2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung
Nr. 3 Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers
Nr. 4 Nachweis der Verwendung
Nr. 5 Prüfung der Verwendung
Nr. 6 Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
1. Anforderung und Verwendung der Zuwendung
1.1 Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Sie ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
1.2 Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter, Zinserträge) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Die einzelnen Ausgabeansätze dürfen um bis zu 20 v. H. überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Ausgabeansätzen ausgeglichen werden kann.
1.3 Die Zuwendung darf nur soweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird.
2. Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung
Ermäßigen sich nach der Bewilligung die nach dem Finanzierungsplan zuwendungsfähigen Ausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung anteilig (Anteilsfinanzierung).
3. Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn
3.1 er nach Vorlage des Finanzierungsplanes – auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises - weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn er – gegebenenfalls weitere - Mittel von Dritten erhält,
3.2 der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,
3.3 sich Anhaltspunkte ergeben, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist,
3.4 die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können,
3.5 ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wird.
4. Nachweis der Verwendung
4.1 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks nachzuweisen (Verwendungsnachweis).
4.2 Der Verwendungsnachweis besteht aus einem aussagefähigen Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.
4.2.1 In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen und den vorgegebenen Zielen gegenüberzustellen.
4.2.2 In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben ( Tag, Empfänger, Zahlungsgrund und Einzelbetrag jeder Zahlung ) enthalten.
4.3 Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt enthalten.
4.4 Der Zuwendungsempfänger hat die Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen. Weiterhin ist bei unbaren Zahlungen der Zahlungsnachweis (z.B. Kopie Kontoauszug) zu erbringen. Der Differenzbetrag zu den Gesamtkosten ist in Kopie zu belegen.
4.5 In Anlehnung an die Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes werden 0,30 € je gefahrenen Kilometer anerkannt.
5. Prüfung der Verwendung
5.1 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Prenzlau prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
6. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
6.1 Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird. Dies gilt insbesondere, wenn
6.1.1 die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,
6.1.2 die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird,
6.1.3 eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z.B. nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nr.2).
6.2 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der Zuwendungsempfänger
6.2.1 die Zuwendung nicht alsbald nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet oder
6.2.2 Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten (Nummer 3) nicht rechtzeitig nachkommt. Dies gilt auch dann, wenn ein Verfahren nach der Insolvenzordnung beantragt oder eröffnet wird oder die Bewilligungsbehörde sich den Widerruf im Zuwendungsbescheid ausdrücklich vorbehalten hat.
6.3 Der Erstattungsanspruch ist nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 VwVfG mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen.
Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Stadt Prenzlau festgesetzten Frist leistet.