Verwaltungsgebührensatzung
2. Satzung der Stadt Prenzlau über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und zur Auslagenerstattung im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungsgebührensatzung)
- öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 10/1999 vom 08.12.1999, Seite 4
- geändert durch die 1.Änderungssatzung zur 2. Satzung der Stadt Prenzlau über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und zur Auslagenerstattung im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungsgebührensatzung)
- öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 06/2009 vom 08.07.2009, Seite 7
§ 1 Gegenstand der Satzung
(1) Gegenstand dieser Satzung sind die Kosten, die als Gegenleistung für Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten - im nachfolgenden Verwaltungstätigkeiten - in der Form von Verwaltungsgebühren und Auslagenerstattung erhoben werden.
(2) Die Satzung gilt für Verwaltungstätigkeiten in Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung der Stadt Prenzlau. Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung gelten nicht als Angelegenheiten kommunaler Selbstverwaltung. Ebenso unterliegen Verwaltungstätigkeiten kraft staatlichen Auftrags nicht dieser Satzung. Ferner gilt diese Satzung nicht, soweit Kosten (Gebühren und Auslagen) aufgrund besonderer Regelungen durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder öffentlich-rechtlichen Vertrages erhoben werden oder aufgrund übergeordneten Rechts ausgeschlossen sind.
(3) Die einzelnen Verwaltungstätigkeiten, für die Gebühren erhoben werden, ergeben sich aus dem in der Anlage beigefügten Gebührentarif, welcher Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 2 Gebührenfreie Amtshandlungen
Eine Verwaltungsgebühr wird bei Amtshandlungen, die überwiegend dem öffentlichen Interesse dienen, nicht erhoben.
§ 3 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist wer die Leistung der Verwaltung beantragt hat oder durch die Leistung unmittelbar begünstigt wird.
(2) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung nach dieser Satzung schulden oder für sie haften, sind Gesamtschuldner.
§ 4 Entstehung der Gebührenschuld und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit.
(2) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenentscheidung an den Gebührenschuldner fällig.
§ 5 Antragsablehnung und Rücknahme
(1) Soweit eine Verwaltungstätigkeit im Sinne der Anlage durch einen Antrag veranlasst wird, fallen Gebühren auch an, wenn der Antrag abgelehnt wird, sofern eine Ablehnung nicht lediglich wegen Unzuständigkeit erfolgt.
(2) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder der Antrag vor ihrer Beendigung zurückgenommen, ist die Gebühr mindestens um ein Viertel zu reduzieren. Sie kann unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls auf ein Zehntel der sich aus der Anlage ergebenden Gebühr ermäßigt werden. Bei Rücknahme des Antrags vor seiner sachlichen Bearbeitung wird keine Gebühr erhoben.
§ 6 Widerspruchsbescheide
(1) Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den der Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird.
(2) Die Gebührenhöhe für Widerspruchsbescheide kann bis zur Hälfte der für den angefochtenen Verwaltungsakt festzusetzenden Gebühr betragen.
(3) Soweit ein Widerspruch vor Erlass des Widerspruchsbescheids zurückgenommen wird, darf keine Gebühr erhoben werden.
§ 7 Auslagenersatz
(1) Auslagen, die im normalen Dienstbetrieb der Stadt Prenzlau infolge der Verwaltungstätigkeit entstehen, werden durch die Verwaltungsgebühr abgegolten.
(2) Auslagen gem. § 5 Abs. 7 Satz 3 Buchstabe a bis e KAG sind zu ersetzen.
(3) Auslagen können auch demjenigen auferlegt werden, der sie durch unbegründete Einwände verursacht hat.
(4) Auslagenschuldner sind die in Abs. 3 und in § 3 Abs. 1 und 2 Genannten.
(5) Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Lesefassung tritt am Tage nach der o.g. Bekanntmachung in Kraft.