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Verwaltungsgebührensatzung

2. Satzung der Stadt Prenzlau über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und zur Auslagenerstattung im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungsgebührensatzung)

  • öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 10/1999 vom 08.12.1999, Seite 4
    geändert durch die 1.Änderungssatzung zur 2. Satzung der Stadt Prenzlau über die Erhebung von
    Verwaltungsgebühren und zur Auslagenerstattung im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungsgebührensatzung)
  • öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 06/2009 vom 08.07.2009, Seite 7
    geändert durch die 2.Änderungssatzung zur 2. Satzung der Stadt Prenzlau über die Erhebung von
    Verwaltungsgebühren und zur Auslagenerstattung im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungsgebührensatzung)
  • öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 10/2010 vom 17.11.2010, Seite 4
    geändert durch die 3.Änderungssatzung zur 2. Satzung der Stadt Prenzlau über die Erhebung von
    Verwaltungsgebühren und zur Auslagenerstattung im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungsgebührensatzung)
  • öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau 03/2011 vom 04.05.2011, Seite 4

§ 1 Gegenstand der Satzung

(1) Gegenstand dieser Satzung sind die Kosten, die als Gegenleistung für Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten - im nachfolgenden Verwaltungstätigkeiten - in der Form von Verwaltungsgebühren und Auslagenerstattung erhoben werden.

(2) Die Satzung gilt für Verwaltungstätigkeiten in Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung der Stadt Prenzlau. Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung gelten nicht als Angelegenheiten kommunaler Selbstverwaltung. Ebenso unterliegen
Verwaltungstätigkeiten kraft staatlichen Auftrags nicht dieser Satzung. Ferner gilt diese Satzung nicht, soweit Kosten (Gebühren und Auslagen) aufgrund besonderer Regelungen durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder öffentlich-rechtlichen Vertrages erhoben werden oder aufgrund übergeordneten Rechts ausgeschlossen sind.

(3) Die einzelnen Verwaltungstätigkeiten, für die Gebühren erhoben werden, ergeben sich aus dem in der Anlage beigefügten Gebührentarif, welcher Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 2 Gebührenfreie Amtshandlungen

Eine Verwaltungsgebühr wird bei Amtshandlungen, die überwiegend dem öffentlichen
Interesse dienen, nicht erhoben.

§ 3 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer die Leistung der Verwaltung beantragt hat oder durch die Leistung unmittelbar begünstigt wird.
Stadt Prenzlau

(2) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung nach dieser Satzung schulden oder für sie haften, sind Gesamtschuldner.

§ 4 Entstehung der Gebührenschuld und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit.

(2) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenentscheidung an den Gebührenschuldner fällig.

§ 5 Antragsablehnung und Rücknahme


(1) Soweit eine Verwaltungstätigkeit im Sinne der Anlage durch einen Antrag veranlasst wird, fallen Gebühren auch an, wenn der Antrag abgelehnt wird, sofern eine Ablehnung nicht lediglich wegen Unzuständigkeit erfolgt.

(2) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder der Antrag vor ihrer Beendigung zurückgenommen, ist die Gebühr mindestens um ein Viertel zu reduzieren. Sie kann unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls auf ein Zehntel
der sich aus der Anlage ergebenden Gebühr ermäßigt werden. Bei Rücknahme des Antrags vor seiner sachlichen Bearbeitung wird keine Gebühr erhoben.

§ 6 Widerspruchsbescheide

(1) Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den der Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird.

(2) Die Gebührenhöhe für Widerspruchsbescheide kann bis zur Hälfte der für den angefochtenen Verwaltungsakt festzusetzenden Gebühr betragen.

(3) Soweit ein Widerspruch vor Erlass des Widerspruchsbescheids zurückgenommen wird, darf keine Gebühr erhoben werden.

§ 7 Auslagenersatz


(1) Auslagen, die im normalen Dienstbetrieb der Stadt Prenzlau infolge der Verwaltungstätigkeit entstehen, werden durch die Verwaltungsgebühr abgegolten.

(2) Auslagen gem. § 5 Abs. 7 Satz 3 Buchstabe a bis e KAG sind zu ersetzen.

(3) Auslagen können auch demjenigen auferlegt werden, der sie durch unbegründete Einwände verursacht hat.

(4) Auslagenschuldner sind die in Abs. 3 und in § 3 Abs. 1 und 2 Genannten.

(5) Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Lesefassung ist seit dem 10.03.2011 in Kraft.

Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Prenzlau
Gebühren

Tarif-Nr.

Gebührentatbestand

Bemessungsgrundlage

EURO

1. 

Allgemeine Verwaltung 

 

 

1.01

Bearbeiten von Anträgen auf Genehmigung zur Führung des Stadtwappens für wirtschaftliche Unternehmen und Privatpersonen

je Antrag

20,00

1.02

befristete Ausleihe (max. 5 Tage) von Fahnen und Flaggen an wirtschaftliche Unternehmen und Privatpersonen

je Exemplar

6,00

1.03

Anfertigung Statistischer Jahresberichte (Tätigkeitsberichte u.ä.)

je Exemplar

15,00

1.04

Beantwortung von Umfragen

nach Aufwand je angefangene Viertelstunde

8,75-15,00

2. 

Finanz- und Vermögensverwaltung 

 

 

2.01

Aufstellung über den Stand des Steuerkontos, Zweitausfertigungen von Steuerquittungen/ Steuerbescheiden, Bescheinigungen über geleistete öffentliche Abgaben früherer Jahre

je Haushaltsjahr

3,00

2.02

Ersatz für verlorene Hundesteuermarke

je Hund

2,00

2.03

Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung

je Antrag

3,00

2.04

Bearbeitungsgebühr in Stadtkasse

je Einzahlungsvorgang

3,00

3.

Liegenschaftsverwaltung 

 

 

3.01

Erteilung von Vorrangseinräumungen, Löschungsbewilligungen und sonstigen Erklärungen für das Grundbuch

nach Aufwand je angefangene Viertelstunde

8,75-15,00

3.02

Bearbeiten von Anträgen auf Zweckentfremdung von Wohnraum

nach Aufwand je angefangene Viertelstunde

8,75-15,00

3.03

Umschreibung von Verträgen

je Antrag

5,00

3.04

Bearbeiten von Anträgen auf Baumfällung

nach Aufwand je angefangene Viertelstunde

8,75-15,00

4. 

Ordnungswesen -Amtliche Beglaubigungen, Zeugnisse, Bescheinigungen und Ausweise - 

 

 

4.01

Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen

 

3,00

4.02

Beglaubigungen von Abschriften und  Ablichtungen

je Seite

2,00

 

 

 

gebührenfrei sind Beglaubigungen für
a. Bewerbungszwecke
b. Studien-/ Prüfungszulassungen
c. Bodenneuordnungsverfahren
d. Einsichtnahme in Unterlagen des BStU
e. Rentenzwecke und in Angelegenheiten des Sozialhilferechts, der Sozialversicherung und Schwerbehindertenrechts

 

 

4.03

Ausstellung von Zeugnissen, Bescheinigungen und Ausweisen (sofern nicht durch Gebührenverordnung des Ministeriums des Innern bestimmt oder ausgeschlossen)

nach Aufwand je angefangene Viertelstunde

8,75-15,00

5. 

Bauwesen 

 

 

5.01

Ausstellen eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechtes nach § 28 (1) BauGB

nach Aufwand je angefangene Viertelstunde

8,75-15,00

5.02

 

 

 

 

Analoge Produkte
Auszug aus der Digitalen Stadtgrundkarte

(Stadttopographie jedoch ohne Liegenschaftsinformation)
- Auszug PDF im Format DIN A 4
-Ausdruck als Farbausdruck DIN A 4
- Auszug PDF im Format DIN A 3
- Auszug als Farbausdruck DIN A 3
- Auszug PDF in größeren Formaten bis DIN A 0
- Ausdruck als Farbausdruck in größeren Formaten bis  DIN A 0
Auszug aus den digitalen Orthofotos

- Auszug PDF im Format DIN A 4
-Ausdruck als Farbausdruck DIN A 4
- Auszug PDF im Format DIN A 3 
- Ausdruck als Farbausdruck DIN A 3

 

 

je Datei
je Ausdruck
je Datei
je Ausdruck
je Datei
je  Ausdruck


je Datei
je Ausdruck
je Datei
je Ausdruck

 

 

8,00
9,00
10,00
12,00
30,00
33,00


11,00
12,00
15,00
17,00

5.03

Bearbeiten eines Antrages auf Vergabe einer Hausnummer

je Hausnummer

15,00

5.04

Bearbeiten eines Antrages auf Zustimmung zur Errichtung einer PKW-Auffahrt für den privaten Gebrauch

je Antrag

25,00

5.05

Bearbeiten eines Antrages auf Zustimmung zur Errichtung einer sonstigen Auffahrt

nach Aufwand je angefangene Viertelstunde

8,75-15,00

5.06

Genehmigung/ Versagung zur vorzeitigen Entlassung aus dem Sanierungsgebiet

nach Aufwand je angefangene Viertelstunde

8,75-15,00

6. 

Sonstige Verwaltungstätigkeit 

 

 

6.01

 

Erteilen von schriftlichen Auskünften und Stellungnahmen, soweit nicht in anderen Tarifpositionen geregelt

nach Aufwand je angefangene Viertelstunde

8,75-15,00

 

6.02

Schriftl. Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung, die von einer Privatperson zu deren Nutzen gewünscht wird (ausgenommen hiervon sind Niederschriften von Rechtsbehelfen gegen Bescheide der Stadt Prenzlau)

nach Aufwand je angefangene Viertelstunde

8,75-15,00

6.03

Gehilfestunden zur Vorhaltung und/oder Beförderung von Geräten

nach Aufwand je angefangene Stunde

25,00

6.04

Abgabe/Bereitstellung von Daten auf elektronischen Datenträgern, sofern nicht der Verwaltungsaufwand für die Bereitstellung der Daten durch eine andere Tarifnummer bestimmt ist (z.B. Verdingungsunterlagen Tarif-Nr. 6.14, digitale Stadtgrundkarte Tarif-Nr. 5.02)

nach Aufwand je angefangene Viertelstunde

8,75-15,00

 

Abschriften, Durchschriften, anderweitige Vervielfältigungen

 

 

6.10

Abschrift in deutscher Sprache

je angefangene Seite

2,00

6.11

Abschrift für Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind

je angefangene Seite

4,00

6.12

Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Verträge, Listen, Rechnungen und/oder Zeichnungen

nach Aufwand je angefangene Viertelstunde

8,75-15,00

6.13

Durchschriften, die in einem Arbeitsgang mit dem Originalschreiben oder als Zweitausdruck bei Nutzung von EDV-Technik hergestellt werden

je angefangene Seite

0,30

6.14

Abgabe von Druckstücken und Vervielfältigungen (Ortsrecht, Verdingungsunterlagen, Ausschreibungen, Veröffentlichungen)

je Seite

0,20

6.15

Anfertigen von Kopien A4-Format

je Seite

0,25

6.16

Anfertigen von Kopien A3-Format

je Seite

0,50

 

Akteneinsicht

 

 

6.20

Einsicht in Akten, Karteien, Register u. dgl., soweit nicht öffentlich ausgelegt

nach Aufwand je angefangene Viertelstunde

8,75-15,00

Für Amtshandlungen beim Vollzug des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes werden Gebühren nach der Verwaltungsgebührenordnung (AIGGebO) in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

Die Gebühren der Tarifnummern 1.04, 3.01, 3.02, 3.04, 4.03, 5.01, 5.05, 5.06, 6.01, 6.02, 6.04, 6.12 und 6.20 bemessen sich nach dem zeitlichen Aufwand der mit der Angelegenheit befassten Verwaltungsmitarbeiter. Dabei wird folgender Viertelstundensatz zugrunde gelegt:

höherer Dienst

15,00 €

gehobener Dienst

11,25 €

mittlerer Dienst

8,75 €

Downloads

10-10 Verwaltungsgebührensatzung (29.9 KB application/pdf)