Winterdienst in der Stadt Prenzlau und deren Ortsteilen
Mit der Durchführung des Winterdienstes für die Stadt Prenzlau und deren Ortsteilen sind zwei Firmen beauftragt.
Der Räum- und Streudienst auf Bundes-, Landes- und kommunalen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage der Stadt Prenzlau sowie der kommunalen Straßen in den Ortsteilen wird von der Firma RWE Umwelt gemäß Vertrag bis 2008 durchgeführt.
Bei erforderlichen Winterdiensteinsätzen hat die Firma RWE täglich ein Fahrbahnnetz von 105,8 km abzustreuen. Dieses hat nach Beendigung des Schneefalls bzw. bis 7.00 Uhr zu erfolgen. Der Landkreis Uckermark und das Brandenburgische Straßenbauamt unterstützen auf vertraglicher Grundlage die Stadt, indem diese den Winterdienst auf Bundes -, Kreis- und Landesstraßen innerhalb der Ortsteile wie zum Beispiel in Schönwerder, Dedelow, Güstow und Bündigershof durchführen.
Die Firma Reserv führt vertraglich den Winterdienst auf den Geh- und Radwegen entsprechend der gültigen Straßenreinigungssatzung durch. Bei erforderlichen Einsätzen ist eine Strecke von 34,6 km abzustreuen.
Die mit der Durchführung des Winterdienstes beauftragten Firmen führen eigenverantwortlich den Räum- und Streudienst durch.
Die Leistungserfüllung wird durch das Hoch - und Tiefbauamt kontrolliert.
Erhebung Straßenreinigungsgebühren
Im April eines jeden Jahres werden die Abgabenbescheide für die Durchführung der Straßenreinigung und des Winterdienstes an die Grundstückseigentümer verschickt. Nach dem Versand der Gebührenbescheide werden an die Bauverwaltung viele Fragen gestellt. Nachfolgend soll auf die häufigsten Fragen in den vergangenen Jahren geantwortet werden.
Wie kommt die Höhe meiner Straßenreinigungsgebühr zustande?
Die Gebühr ist die Gegenleistung für die Erbringung der Straßenreinigung durch die Gemeinde. Die Straßenreinigung schließt den Winterdienst mit ein, deshalb wird in Spalte 2 des Abgabenbescheides der Begriff Straßenreinigung/Winterdienst verwendet. In der Spalte Berechnungsgrundlage ist die konkret erbrachte Leistungsart, die maßgebliche Frontlänge und die jährliche Gebühr je Meter Grundstückseite ausgewiesen. Die Höhe der Gebühr hängt von der Frontmeterlänge ab. Die Frontmeterlänge wird mit der satzungskonformen Gebühr je Frontmeter multipliziert. Eine Gebühr fällt auch an, wenn vor dem eigenen Grundstück konkret keine Leistung erbracht wird, weil dort ständig PKW parken oder weil wegen sonstiger Hindernisse die Kehrmaschine oder das Räumfahrzeug einen Bogen fährt.
Wie wird die Gebühr für die Straßenreinigung ermittelt?
Gemäß § 49a Abs. 7 Straßengesetz des Landes Brandenburg (BbgStrG) dürfen höchstens 75% der (ansatzfähigen) Gesamtkosten auf die Anlieger umgelegt werden. Zu den nichtansatzfähigen Kosten zählen die Kosten für die Reinigung außerhalb geschlossener Ortslage, Kosten für die Aufstellung und Leerung der Papierkörbe, Kosten für außerplanmäßige Reinigungen (zum Beispiel nach Karnevalsumzügen, Straßenfesten, Demonstrationen und musikalischen oder kulturellen Veranstaltungen) und Kosten für die Reinigung von Sinkkästen. Die Gebühr für die Reinigung der Fahrbahn (zum Beispiel Reinigungsklasse 2 = 36 Reinigungen) wird wie folgt ermittelt:
64.656,93 € (Gesamtkosten) : 33.804 Frontmeter = 1,913 €/Frontmeter jährlich
Da gemäß § 49a Abs. 7 BbgStrG nur 75 % der Kosten umgelegt werden können ergibt sich eine Höchstgebühr von 1,43€/Frontmeter (1,9127 €/Frontmeter x 0,75 = 1,43 €/Frontmeter).
Wie wird die Gebühr für den Winterdienst ermittelt?
Die Gebühr für den Winterdienst auf dem Geh- und Radweg wird auf Grundlage der letzten Durchschnittswinterkosten ermittelt, diese Methodik wird aufgrund der naturgemäß schwankenden Ausgaben für den Winterdienst in der einschlägigen Rechtssprechung ausdrücklich empfohlen. Mit dieser Methodik wird eine jährliche Gebührenänderung vermieden. Ähnlich wird bei der Ermittlung der Gebühr für den Winterdienst auf der Fahrbahn verfahren, hierbei wird die durchschnittliche Anzahl der Winterdiensteinsätze herangezogen.
Warum werden Grundstücke veranlagt, die nicht unmittelbar an die Straße grenzen?
Die Ausdehnung der Gebührenpflicht auf Grundstücke die nicht oder unmittelbar an die Straße grenzen (Hinterliegergrundstücke) ist zwingend vorgeschrieben. Grundgedanke ist dabei möglichst viele Grundstückseigentümer heranzuziehen, da die Straßenverschmutzung auch durch die Hinterliegergrundstücke verursacht wird.
Im Hinblick auf die Gebührengerechtigkeit ist diese Verfahrensweise notwendig.
Stimmt es, dass die Stadt durch die Heranziehung von Hinter- und Teilhinterliegergrundstücken Straßenreinigungsgebühren doppelt kassiert?
Nein. Gäbe es keine Hinterliegergrundstücke, würde sich die Gebühr wie folgt berechnen:
Bsp.: Kosten: 200.000 € (davon 75%) umlegbar, Straßenfront: 100.000 Frontmeter
Ermittlung Gebühr:
150.000 € (200.000 € * 75%) : 100.000 Frontmeter = 1,50 €/Frontmeter
Bei Einbeziehung der Hinterlieger werden die Längen der Grundstückseiten, die einer Straße zugewandt sind und nicht unmittelbar an die Straße grenzen (zum Beispiel für alle Hinterlieger zusammen 20.000 Frontmeter) den 100.000 Frontmetern hinzu addiert. Die Gebühr berechnet sich dann folgendermaßen:
150.000 € (200.000 * 75%) : 120.000 € = 1,25 €/Frontmeter
Wie ersichtlich, wird mit der Erfassung der Hinterliegergrundstücke nicht - wie oft fälschlicherweise angenommen - der Zweck verfolgt zusätzliche Einnahmen zu kassieren. Die Stadt erhält vielmehr denselben Betrag, nur von einer größeren Anzahl von Eigentümern.
Ich habe mein Grundstück verkauft, warum muss ich weiterhin Straßenreinigungs-gebühren bezahlen?
Im Falle eines Eigentumswechsels ist nicht das Datum des Grundstücksverkaufs, sondern das Datum der Grundbuchänderung maßgeblich.
Wo ist geregelt, wer welche Straße bzw. den Gehweg zu reinigen hat?
In der Anlage zur Straßenreinigungssatzung sind die Zuständigkeiten für die Straßenreinigung einschließlich Winterdienst für jede einzelne Straße genau geregelt.
Was gehört zum Umfang der Reinigungspflicht?
Hierzu zählt insbesondere die Entfernung von Schmutz, Laub, Unkraut, Unrat und Streugut. Nicht zur Reinigung gehören grünpflegerische oder gärtnerische Maßnahmen (das heißt insbesondere mähen, säen und wässern). Sofern beispielsweise die Grünflächen nicht der Stadt, sondern dem Eigentümer gehören, ist dieser natürlich auch für die grünpflegerischen bzw. gärtnerischen Maßnahmen zuständig. Zur Fahrbahn gehören auch die Bushaltebuchten und Parkflächen. Zum Geh-/Radweg gehören alle Flächen zwischen Grundstücksgrenze und Fahrbahn.
Wer ist für das Entfernen des Streugutes verantwortlich?
Wer das Streugut auf die Fahrbahnen oder auf die Gehwege aufgebracht hat, ist unerheblich. Für die Beseitigung des Streugutes ist der Reinigungspflichtige (Stadt oder Grundstückseigentümer) verantwortlich. Sofern die (Sommer-)Reinigung der Fahrbahn oder des Gehweges auf den Grundstückeigentümer übertragen wurde, ist dieser auch für die Entfernung des Streugutes verantwortlich.
Straßenreinigungssatzung und Straßenreinigungsgebührensatzung als Lesefassung
Downloads
Satzung 70.1 (25.5 KB application/pdf)
Satzung 70.2 (15.8 KB application/pdf)
Ansprechpartner:
Frau S. Röder
Hoch- und Tiefbauamt
SB Tiefbau/ Straßenbeleuchtung
Telefon: 03984 75-4423
Frau M. Trebbin
SG Bauverwaltung
SB Gebühren/ Hausnummern
Telefon: 03984 75-2261
